Einziehung im Strafverfahren

Die im Strafverfahren ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle für Angeklagte geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden.

Die Fachanwälte für Strafrecht in unserer, auf die Strafverteidigung spezialisierten, Kanzlei verteidigen Sie umfassend bei Einziehung im Strafverfahren. Auf unserer Webseite werden eine Vielzahl von Informationen zur Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Strafverfahren angeboten. Wir beraten Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht und Verbraucher im Rahmen einer Strafverteidigung.

Gerade bei Taten mit Bezug zu Geld, geldwerten Mitteln oder Vermögenswerten offenbart sich seit der Reform der Einziehung vor einigen Jahren ein regelrechter Abgrund.

Warum gibt es überhaupt eine Einziehung im Strafverfahren?

Die Idee hinter der Vermögensabschöpfung im Strafrecht, die inzwischen einheitlich „Einziehung“ heisst, ist relativ simpel und vom Standpunkt des Gesetzgebers aus auch nachvollziehbar: Es sollen aus Straftaten rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile abgeschöpft werden und zugleich verhindert werden, dass sich Straftaten wirtschaftlich für die Täter lohnen. Man geht also an die Wurzel des wirtschaftlichen Tatmotivs und versucht hier bereits den Tatanreiz zu nehmen.

Die materiell-rechtlichen Vorschriften zur Einziehung befinden sich in den §§ 73-76b StGB. Dabei wurde im Jahr 2017 eine grundlegende Reform der Einziehung durchgeführt, weil der Gesetzgeber zum einen die Begrifflichkeiten vereinheitlichen wollte, zum anderen der Auffassung war, dass das frühere System der Vermögensabschöpfung nicht ausreichend ausgestaltet war.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine kostenlose Erstberatung, keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

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Wann findet eine Einziehung im Strafverfahren statt?

Die Einziehung kann in verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens von Relevanz werden, namentlich hervorzuheben sind die Phasen:

  • Vorläufige Sicherstellung samt
  • Anordnung der Einziehung durch das Gericht
  • Das selbstständig betriebene Einziehungsverfahren

Vorläufige Sicherstellung – Der Arrest

Strafverfahren dauern lange, bereits die in Wirtschaftsstrafsachen ziehen sich teilweise über Jahre – ebenso in komplexen BTM-Verfahren. Hier nun zu warten, bis ein Urteil vorliegt, würde dazu führen, dass aus Sicht des Staates das ihm zustehende Vermögen möglicherweise abfliesst. Dazu muss man wissen, dass rein dogmatisch betrachtet der Anspruch des Staates auf rechtswidrige Vermögenswerte bereits unmittelbar mit der rechtswidrigen Tat entsteht, die spätere Entscheidung des Gerichts ist lediglich die Titulierung des ohnehin bestehenden Anspruchs!

Einziehung im Strafverfahren - Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zur Einziehung im Strafverfahren; Rechtsanwalt für Einziehung!

Die Einziehung bestimmt das Strafverfahren immer mehr – längst müssen hier die erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Betroffenen gesehen werden, die das Strafmaß in der faktischen Auswirkung erheblich überschreiten können.

Um hier nun Sicherheit zu haben gibt es die Möglichkeiten einstweiliger Sicherung, einmal von Taterträgen (§111b StPO) aber auch von Wertersatz, wenn das eigentlich erlangte Gut nicht mehr vorhanden ist (§111e StPO):

Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden.

§111b StPO

Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden.

§111e StPO

Gerade der Arrest trifft Mandanten wie eine Icebucket-Challenge, wobei jedenfalls nach meiner Erfahrung hier die doppelte Kelle droht: Staatsanwaltschaften betreiben in meinem Umfeld selten den Aufwand eines Arrest für kleinste Beträge, selbst wenn ein alter PKW vorhanden ist, sieht man im Hinblick auf die Kosten der Unterstellung und Verwertung bei „Schrottkarren“ vom Arrest ab. Das bedeutet, wenn ein Vermögensarrest tatsächlich kommt, kommt er ebenso überraschend wie in beträchtlicher Höhe.

Dabei ist das deutsche Strafrecht in diesem Punkt bei weitem nicht so weitereilend, wie in manch anderem europäischen Land, etwa in den Niederlanden geht man noch aggressiver bei der Vermögensabschöpfung vor. Das Besondere ist dabei Folgendes: Es gilt bei der Einziehung von Taterträgen, also dem was aus der Tat gewonnen wurde, das Bruttoprinzip. Das bedeutet, es wird das Maximum eingezogen, ohne Berücksichtigung eigener Aufwendungen. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit gibt es dabei erst in der späteren Vollstreckung – der Gesetzgeber wollte es den Strafgerichten so einfach wie möglich machen.

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Jens Ferner

Strafverteidiger & Fachanwalt für Strafrecht

Beschlagnahme und Vermögensarrest haben im Übrigen die Wirkung eines Veräusserungsverbotes und werden durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet. Voraussetzung ist die niedrige Schwelle des Anfangsverdachts. Während es bei der Sicherstellung dabei sogar nur einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ bedarf, benötigt der Arrest ein Sicherungsbedürfnis. In der Praxis sollte man, gerade im Ermittlungsverfahren, keine allzu hohen Erwartungen stellen, Ermittlungsrichter gehen nach meiner Erfahrung nicht allzu kritisch in die Prüfung.

Anordnung der Einziehung durch das Gericht

Die Einziehung wird letztlich dann durch das Gericht ausgesprochen, dass das Urteil in der Strafsache spricht. Die Einziehung wird hier mit dem Urteilsspruch ausgesprochen und ist von Amts wegen zu prüfen und zu erklären! Dieser Aspekt wird gerne übersehen, da die Staatsanwaltschaft regelmässig einen Antrag stellt – ein solcher Antrag ist nicht Voraussetzung der Einziehung, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Es muss daher in jedem Strafverfahren das erhebliche Risiko gesehen werden, dass – obwohl die Einziehung nie offen Thema war – diese plötzlich im Urteil „aufploppt“.

Gegen die Einziehung kann man sich, wie gegen das Urteil im Übrigen, mit Rechtsmitteln wehren. Dies gilt für Angeklagte ebenso wie für die Staatsanwaltschaft. Dabei ist es keine Seltenheit, dass eine Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel führt alleine im Hinblick auf eine unterlassene oder aus Sicht der Staatsanwaltschaft zu kurz gegriffene Einziehung.

Durch die Einziehung im Strafverfahren soll sichergestellt werden, dass dem Täter kein Vorteil seiner Tat mehr verbleibt.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Jens Ferner / Einziehung im Strafverfahren

Eigenständiges Einziehungsverfahren

Vollkommen überraschend für Betroffene ist die Erkenntnis, dass nur weil ein Verfahren ohne Einziehung endete, noch lange das Thema nicht „durch“ ist. Und noch viel schlimmer: Selbst wenn man nicht einmal verurteilt wurde, kann eine Einziehung erfolgen.

Dabei ist das eigenständige Einziehungsverfahren entsprechend §422 StPO erst einmal nur die Abtrennung von Hauptsache-Verfahren und Einziehung, um eine Verzögerung des Strafverfahrens über Gebühr zu vermeiden. Eine Entscheidung ergeht im getrennten Einziehungsverfahren regelmässig ohne mündliche Verhandlung. Doch es gibt auch noch die selbstständige Einziehung, die sich in §76a StGB wiederfindet:

Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen (…) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.

§76a StGB

Hier wird nicht gefragt, ob jemand Unschuldig ist – es geht alleine darum, dass rechtswidrig ein Vermögensvorteil erlangt wurde, und der wird nun eben abgeschöpft. Dabei ist bei bestimmten Katalogtaten ebenso ohne Belang ob mangels Tatverdacht eingestellt wurde, ein Freispruch ausgesprochen wurde oder die Tat verjährt ist (siehe dazu §76a Abs.2 StGB). Das selbstständige Einziehungsverfahren richtet sich daher konsequent richtig auch nicht gegen eine einzelne Person, sondern es geht alleine um die Frage der Abschöpfung. Dabei bieten sich in diesem Verfahren mit §437 StPO erhebliche Beweiserleichterungen für das Gericht, das etwa schon aus einem Missverhältnis von Wertgegenstand und geringen Einkünften Rückschlüsse ziehen kann, die für eine Einziehung sprechen.

Erweiterte Einziehung

Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich (BGH, 5 StR 165/20).

Es geht ganz klar darum, Vermögenswerte bereits bei unklarer Herkunft durch die Einziehung im Strafverfahren abzuschöpfen, losgelöst von der strafrechtlichen weiteren Verfolgung des Einzelnen. Dabei sind insbesondere organisierte Steuerstraftaten von der so genannten erweiterten selbstständigen Einziehung betroffen – aber auch die Geldwäsche.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Einzelne Sonderfragen vom Rechtsanwalt für Einziehung

Einziehung beim Dritten

Eine Einziehung beim Dritten ist möglich, also wenn etwa ein Gegenstand eingezogen werden soll, der nicht dem Angeklagten selber gehört. In diesem Fall ist der Dritte – obwohl gar nicht Angeklagter – im Verfahren zu beteiligen mit den Rechten eines Angeklagten (§§424, 427 StPO).

Einziehung von Tatwerkzeugen

Bei der Einziehung von Tatwerkzeugen gelten nochmals eigene Regeln, insbesondere muss hier ein Ermessen ausgeübt werden.

Verzicht kann erklärt werden

Der Angeklagte kann einen Verzicht erklären, was zur Folge hat, dass eine förmliche Einziehung unterbleiben kann – aber nicht unterbleiben muss. Diese Handhabung aus der Zeit vor der Reform von 2017 will der BGH bewusst beibehalten.

Keine Einziehung bei kurzem Besitz

Wenn ein nur kurzer Besitz vorliegt, kommt eine Einziehung nicht in Betracht!

Einziehung bei mehreren Tatbeteiligten

Sehr einfach im Strafrecht geht die Einziehung bei mehreren Tatbeteiligten: Hier wird eine Gesamtschuldnerschaft angeordnet, die aber nicht ausdifferenziert werden muss!

Einziehung des PKW bei

Ein PKW kann eingezogen werden, wenn hiermit ohne gefahren wird, siehe hier bei uns

Einziehung von Hardware

Gerade im Bereich Cybercrime, wenn Hardware eingezogen wird, ist dringend an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Ermessens zu erinnern – siehe hier mehr zur Einziehung von Hardware.


Auswirkungen der Einziehung

Die Einziehung hat massive Auswirkungen auf die Situation der Angeklagten. Das beginnt bei Straftaten mit deutlichen wirtschaftlichen Auswirkungen: Ein frühzeitiger Arrest friert die finanziellen Mittel der Angeklagten umfangreich ein, so dass sich schnell das Problem ergibt, einen Verteidiger zu beauftragen und zu bezahlen. Dies ist umso problematischer, als dass gerade in diesen Verfahren umfangreiche Akten zu erwarten sind, die entsprechende Zeit zur Aufarbeitung benötigen.

Genau dort, wo also Verteidiger besonders umfangreich benötigt werden, steht zukünftig ein wenig liquider Mandant mit dem Rücken zur Wand. Und wer erwartet, dass ein Verteidiger 10.000e Seiten Akten qualitativ für pauschal ca. 300 Euro Pflichtverteidigerhonorar aufarbeitet, sollte aufwachen. Der Staat hat, sei es bewusst oder fahrlässig, durch das ungerechte Pflichtverteidigervergütungssystem und ein massiv ausgebautes System der Vermögensabschöpfung dafür gesorgt, dass ordentliche gut bezahlte Verteidigung nur noch mit Aufwand zu bekommen ist.

Auch die weiteren Auswirkungen sind massiv: Gerade bei Wirtschaftsdelikten aber auch bei BTM-Delikten stehen schnell erhebliche Beträge im Raum, die der Einziehung unterliegen – während die Betroffenen teilweise über gar kein Vermögen mehr verfügen. Nicht nur existenzieller Ruin sondern gerade auch die Versorgung der Familie stehen hier auf dünnem Eis. Gerade hier zeigt sich, warum es ein fataler ist, auf Anwälte zu setzen, die ihrerseits im Strafrecht nicht das notwendige Wissen mitbringen und dann selber von Auswirkungen wie Einziehung oder anderen Maßregeln, etwa einer oder Entziehung der Fahrerlaubnis, plötzlich überrascht sind.


Bei der Einziehung im Strafverfahren trennt sich die Spreu vom Weizen – hier zeigt sich, ob man einen echten Strafverteidiger hat, oder einen Anwalt, der immer noch glaubt, Strafrecht kann man „nebenbei“ bearbeiten.

Strafverteidiger Jens Ferner

Schutz gegen die Einziehung im Strafverfahren

Die Reform der Einziehung hat die Möglichkeiten des erkennenden Gerichts massiv kupiert, wenn man insbesondere darauf achtet, dass es Ermessensabwägungen oder Billigkeitsentscheidungen de Facto für das erkennende Gericht nicht mehr gibt (ausser bei Tatwerkzeugen). Zwar gibt es Möglichkeiten im Konsens mit der Staatsanwaltschaft – aber darüber hinaus gibt es in das Vollstreckungsverfahren verschobene Möglichkeiten, wie insbesondere die hochgradig relevante Möglichkeit der Einstellung der Vollstreckung.

Es hilft nichts und spätestens bei der Frage der Einziehung im Strafverfahren zeigt sich, ob man einen echten Strafverteidiger hat, oder einen Rechtsanwalt neben sich sitzen hat, der immer noch glaubt „das bisschen Strafrecht mach‘ ich nebenbei“. Ein Strafverteidiger muss von Anfang an dadurch glänzen, dass er die Risiken der Einziehung kennt, vorweg zeichnen kann und weiss, wie in der späteren Vollstreckung zu agieren ist.


Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.