Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss möglich: Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht Mainz (7 L 34/08) im Fall einer Radfahrerin. Inzwischen ist die Rechtsprechung dahingehend gefestigt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis möglich ist, auch wenn man gerade nicht mit dem Auto unterwegs war.
Hinweis: Beachten Sie, dass es neben dem Entzug der Fahrerlaubnis sogar ein „Fahrradfahrverbot“ geben kann!
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist geradezu klassisch: Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Gericht stützt Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit auf dem Fahrrad
Das VG bestätigte nun diese Maßnahme. Die Richter billigten dabei die übliche Vorgehensweise der Behörde. Um Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Alkoholproblematik zu klären, ordne diese die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, .MZ).
Es gilt daher: Wer betrunken auf dem Fahrrad unterwegs ist, riskiert seinen Führerschein, denn bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entziehen.
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