Schlagwort: Fahrerlaubnis

Im Strafrecht spielt der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis vor allem im Verkehrsstrafrecht eine erhebliche Rolle. Beachten Sie unsere Einträge zu Cannabis und Führerschein, Entzug der Fahrerlaubnis sowie zur Trunkenheitsfahrt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Gesetzentwurf: Fahrverbot als Nebenstrafe

    Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Verhängung eines Fahrverbots bei allen erdenklichen STraftaten als Nebenstrafe ermöglicht, wie das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung erwähnt:

    „Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze beschlossen. U.a. ermöglicht der Regierungsentwurf Gerichten, künftig ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten zu verhängen.“

    Jahrelang war das Thema umstritten, nun wird es höchstwahrscheinlich umgesetzt, nach dem Beschluss der Bundesregierung wird der Entwurf das gesetzgeberische Verfahren durchlaufen und voraussichtlich noch nächstes Jahr vom Bundestag abgesegnet. Es bleibt abzuwarten, wie es sich in der Praxis entwickelt, vor allzu viel Polemik sollte gleichwohl gewarnt werden – das Risiko für Betroffene ist immens.

    Update: Inzwischen ist es beschlossen, siehe hier
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  • Gesetzgebung: Strafbarkeit von Autorennen

    Das Bundesland Hessen hat einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr“ vorgelegt, mit dem die Strafbarkeit illegaler Autorennen normiert werden soll:

    §315d – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

    (1) Wer im Straßenverkehr

    1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
    2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

    Neben der Strafbarkeit (die eine Verschärfung bei Verursachung von Todesfällen vorsieht) ust die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen sowie die Einziehung der genutzten Kraftfahrzeuge. Wie immer bleibt erst einmal abzuwarten, was darauf wird, aktuell besteht durchaus ein gewisses Interesse der Politik an diesem Entwurf.

    Link: Dokumentation bei Bundestag.de

    Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns

  • Fahrverbot: Kein Absehen vom Fahrverbot wegen Erreichens der Punktegrenze

    Das OLG Bamberg (2 Ss OWi 727/15) hat entschieden:

    • Von einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass der Betroffene wegen des (bevorstehenden) Erreichens der ‚Punktegrenze‘ mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen habe, weshalb von einem Fahrverbot kein über eine gegebenenfalls erhöhte Geldbuße hinausgehender verkehrserzieherischer Effekt zu erwarten sei.
    • Aus der Natur des bußgeldrechtlichen Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme folgt, dass die Notwendigkeit seiner Anordnung regelmäßig nicht allein dadurch in Frage gestellt wird, dass der Betroffene an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilnimmt
  • Führerscheintourismus: EU-Führerschein und fragwürdige Angaben

    Beim OVG Koblenz (10 B 11099/15.OVG) ging es wieder einmal um eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis und die Frage, ob der Wohnsitz dort regelgerecht begründet war zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung zeigt, dass auch eine positive Antwort des Aussteller-Staates nicht ausreichend ist, wenn ein inländischer Wohnsitz durchweg begründet war und sich die Auskunft des Aussteller-Mitgliedsstaats der Fahrerlaubnis alleine auf das Melderegister bezieht.
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  • Konsum reicht: Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei geringen Amphetaminwerten

    Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann offensichtlich rechtmäßig ist, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde.
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  • Fahrerlaubnis: Zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei Umzug während laufendem Verfahren

    Immer wieder von Interesse ist die Frage, wie man damit umzugehen hat, wenn jemand während eines laufenden Verfahrens zum Entzug der Fahrerlaubnis umzieht: Genau genommen ist die bisher tätige Behörde ja nicht mehr örtlich zuständig. Dass dies aber nicht pauschal als Angriffspunkt taugt hat das VG Neustadt/Wstr. (1 L 437/15.NW) klar gestellt. Denn es kommt drauf an, da auf der einen Seite die bisherige Behörde ohnehin die bessere Sachkenntnis hat, auf der anderen Seite aber zeitlicher Abstand und Zumutbarkeit der Gegenwehr zu berücksichtigen sind:

    Zudem ist die Antragsgegnerin unter Abweichung von § 73 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG örtlich zuständig für den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 20.2.2007 – 11 CS 06.2029) verwiesen, wonach die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit neben § 73 FeV anwendbar sind. Insbesondere erscheint es zweckmäßig, dass die Antragsgegnerin, mit Blick auf ihre Aktenkenntnis, auch nach dem Umzug des Antragstellers in das Stadtgebiet K., das von ihr durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und die Einleitung eines Anhörungsverfahrens durch Schreiben vom 19.3.2015 begonnene Entziehungsverfahren fortführt. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem Umzug des Antragstellers nach K. (24.3.2015) und dem Erlass der Entziehungsverfügung nur etwas mehr als ein Monat verstrichen ist. Hinzukommt, dass die Wahrnehmung der individuellen Rechte des Antragstellers durch die Fortführung des Entziehungsverfahrens durch die Antragsgegnerin nicht unzumutbar erschwert wird und die Stadtverwaltung K. der Fortführung des Verfahrens durch die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin ausdrücklich zugestimmt hat.

  • VG Gelsenkirchen: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 1253/15) hat eine Pressemitteilung heraus gegeben, die sich zu den Grenzwerten bei Cannabiskonsum im Strassenverkehr verhält. Es wurde bereits gemutmaßt, ob sich eine Anhebung des faktischen Grenzwertes der Rechtsprechung abzeichnet (bisher bei 1,0ng).

    Hinweis: Auch das Verwaltungsgericht Aachen ändert nicht den Grenzwert und geht von 1.0ng/m im Jahr 2016 aus

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

    Dem tritt das Verwaltungsgericht energisch entgegen, aus der Pressemitteilung dazu:

    Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heute in insgesamt fünf Verfahren entschieden.

    Die sog. Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrundegelegt wird.

    Das Gericht hat sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen.

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  • Revision der StA ohne Aussicht auf Erfolg: Berufungsinstanz erkennt auf 3. Bewährung

    Revision der StA ohne Aussicht auf Erfolg: Berufungsinstanz erkennt auf 3. Bewährung

    Mein Mandant hatte – sprichwörtlich – ein Problem: Er fuhr zwar nicht oft, aber doch relativ konstant alle X Monate einmal mit einem PKW obwohl er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Mit der Zeit häuft sich hier natürlich das Problem: Irgendwann gibt es eine Strafe (zur Bewährung) und wenn man weiter macht, wird vorgehalten, dass er bereits unter Bewährung stehend nicht aufhören konnte bzw. wollte. In dieser Situation lernte ich ihn kennen: Bereits unter zweifacher Bewährung stehend, mit einer Ladung zur Hauptverhandlung in der Tasche und einem weiteren laufenden Ermittlungsverfahren im Rücken. Eine suboptimale Situation.

    Die Sache ließ sich nur strategisch lösen: Es war eindeutig, dass eine Verbindung beider Verfahren zeitlich nicht mehr möglich war. Auch war ich bereits skeptisch, ob es überhaupt eine zweite Bewährung gibt. Das Ziel war also, die laufenden Verfahren zu verbinden, um dann in der Berufung auf einheitlichem Boden zu kämpfen.

    Dazu auch bei uns: Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

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  • Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

    Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf ʺeinfachereʺ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.09.2015 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm bestätigt. So stellte das Gericht in seinem Leitsatz fest:

    Eine beharrliche Pflichtverletzung i. S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.

    Beachten Sie bei uns: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens?

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  • Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis

    Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente. Die Rente kann jedoch ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
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  • Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Beim Amtsgericht Nienburg (4 Ds 155/14) ging es um die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren. Das Gericht stellte hierbei korrekt fest, dass im Strafverfahren kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen besteht. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf.

    Diese allgemeinen Ausführungen verdienen Zustimmung, wobei gerade im Strafverfahren gilt, dass hier mit dem Bundesgerichtshof eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die Interessen an der Strafverfolgung mit eine Rolle spielen. Es kann also sein, dass in einem Strafverfahren eine Verwertbarkeit vorliegt, die in einem Zivilverfahren zu verneinen ist!

    Im vorliegenden Fall ging es um anlassbezogene Aufnahmen. Der Betroffene hatte eine Dashcam im Fahrzeug, die er von Hand einschaltete, wenn ihm etwas auffiel. Eine solche Anlassbezogene Aufnahme stiess dabei nicht auf Bedenken des Gerichts, was auch meiner Einschätzung entspricht. Damit lassen sich aber keine grundsätzlichen Aussagen für die durchgehende Aufnahme durch Dashcams gewinnen.

    Dazu bei uns:

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  • EU-Führerschein: Einzelner Staat kann Führerscheininhaber Fahrt in seinem Staatsgebiet untersagen

    Der EUGH (C‑260/13) hat nunmehr festgestellt, dass europäisches Recht keinen Mitgliedstaat daran hindert die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, – der sich vorübergehend in dem Mitgliedstaat aufhält – abzulehnen. Dies auch, wenn es um eine Zuwiderhandlung geht, die erst nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

    Übersetzt: Es geht darum, dass jemand aus einem anderen EU-Staat durch Deutschland fährt und dabei eine Zuwiderhandlung begeht, die nach deutschem Recht zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Der EUGH hat nun festgestellt, dass in diesem Fall der Nationalstatt (im Beispiel Deutschland) die Anerkennung nach deutschem Recht verweigern kann, so dass innerhalb Deutschlands nicht gefahren werden kann.

    Aber der EUGH hat auch festgestellt

    Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren.

    Das bedeutet, es muss faktisch möglich sein, in dem jeweiligen Staat auch wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Dabei sieht der EUGH das Risiko, dass der Staat de Facto eine unendliche Fahrsperre verhängen könnte indem er die Hürden zu hoch ansetzt. Das geht nicht und muss von den Gerichten vor Ort geprüft werden

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt.

    Das Ergebnis werden sicherlich zukünftig ausgefeilte Fahrverbote in den jeweiligen Nationalstaaten sein – andererseits möchte der EUGH sichergestellt sehen, dass der „EU-Führerschein“, also die Möglichkeit des Fahrens in allen EU-Staaten, faktisch nicht ausgehöhlt wird.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei überwundener alkoholabhängigkeit

    Beim Verwaltungsgericht Stade (1 B 382/15) ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Bekanntwerden einer mehrere Jahre zurückliegenden Alkoholabhängigkeit. Dabei stellte das Verwaltungsgericht zu Recht klar, dass alleine die Tatsache, dass „irgendwann“ nach Jahren eine frühere Alkoholabhängigkeit bekannt wird nicht ausreichend ist, um sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen:

    Allein daraus, dass – wie ausgeführt – Anlass für die weitere medizinisch-psychologische Begutachtung einer möglicherweise überwundenen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV besteht, folgt nicht, dass er bis zur Klärung dieser Frage als ungeeignet zu gelten hat. Auch die im Jahr 2011 laut ärztlichem Befundbericht vom 3. Mai 2011 nachweislich gegebene Alkoholabhängigkeit des Antragstellers führt allein nicht dazu, dass er deswegen auch mehr als drei Jahre später noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Denn der zwischen der letzten gesicherten ärztlichen Diagnose und der Entziehung der Fahrerlaubnis liegende Zeitraum ist derart lang, dass ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Solche konkreten Anhaltspunkte sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Es liegen lediglich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers vor, die zunächst durch ein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV zu stützendes medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden müssen.

    Gleichwohl droht auch hier wieder die Anordnung eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens. Insoweit ist die Sache für den hier betroffenen Fahrer noch nicht ausgestanden gewesen. Es zeigt aber auch, dass Gegenwehr sich durchaus lohnt.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum

    Übersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum – Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann seine Grundlage in Alkoholkonsum haben. 

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2742/12) etwa hat diesbezüglich festgestellt, dass Eignungszweifel (der Fahrerlaubnisbehörde) hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden können, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet: Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nicht aus.

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