Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. August 2025 (4 StR 476/24) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsstrafrechts entschieden: Kann ein Fahrer, der durch rücksichtsloses Fahren einen tödlichen Unfall verursacht und anschließend keine Hilfe leistet, sich nicht nur wegen fahrlässiger Tötung, sondern auch wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar machen?
(mehr …)Schlagwort: Unfallflucht
Unfallflucht oder Fahrerflucht ist eine Straftat im Straßenverkehr, die begangen wird, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne sich um den entstandenen Schaden oder die Verletzungen des Unfallgegners zu kümmern oder seine Personalien und Versicherungsdaten zu hinterlassen. Dies stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sowie einem Fahrverbot geahndet werden kann. In schweren Fällen, z.B. bei hohen Sachschäden, Personenschäden oder gar Todesfällen, drohen auch schwerere Strafen wie Führerscheinentzug oder Freiheitsstrafe.
Unfallflucht: Rechtsanwalt Ferner in der Region Aachen hilft bei Unfallflucht, Fahrerflucht. Wir helfen Ihnen als Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht beim Vorwurf der Unfallflucht.
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Flüchtender Autofahrer haftet auch für beschädigten Streifenwagen
Kommt es bei einer Verfolgungsfahrt mit einem Polizeifahrzeug zu einem Unfall, so haftet der verfolgte Autofahrer auch für einen an dem Polizeiauto entstandenen Schaden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fahrweise des Polizeifahrzeugs nicht völlig unangemessen war und sich die Beamten nicht in eine übermäßige Gefahr begeben haben.
Das hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Einen Mann aus Haßloch hat es als Fahrer des verfolgten Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 € verurteilt.
(mehr …)Konkurrenzen bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Beim OLG Köln (1 RVs 123/21) ging es darum, dass jemand – bei der Flucht vor einer Polizeikontrolle – einen Unfallort verlässt, weil er Sorge hatte, dass sein Handeltreiben mit BTM auffällt.
In einem solchen Fall besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insbesondere handelt es sich der Sache nach nicht mehr um ein reines Verkehrsgeschehen, wenn die Flucht des Angeklagten der Entziehung einer drohenden Festnahme und dem Erhalt des Besitzes an den später sichergestellten Betäubungsmitteln dient.
Das bedeutet, es ist eine Tateinheit anzunehmen, also nur eine Strafe auszusprechen. Wenn dann – wie hier – auch noch separat und rechtskräftig das Handeltreiben schon abgeurteilt ist, kann kein Urteil hinsichtlich der Fahrerflucht mehr ergehen.
Vollständig aus der Entscheidung dazu
„Der prozessuale Tatbegriff gemäß Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift will den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat, derentwegen er schon strafgerichtlich zur Verantwortung
gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Strafverfahren verfolgt wird (BGHSt 28, 119, 121). „Tat” im Sinne dieser Bestimmung ist ein „konkretes Vorkommnis”, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet.Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine „innere Verknüpfung” bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (so insgesamt SenE v. 28.06.2016 – III-1RBs 181/16; Senat NZV 2005, 210 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben geht die Rechtsprechung in den Fällen des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender
Mittel vom Vorliegen zweier Taten im prozessualen Sinne dann aus, wenn beide ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur „bei Gelegenheit“ der Fahrt stattfindet (BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14; SenE v. 09.02.2007 – 83 Ss 1/07 -; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 154; KG NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305; OLG Braunschweig Urt. v. 10.10.2014 – 1 Ss 52/14 bei Juris Tz. 21; zust. König/Seitz DAR 2012, 362). Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel bei gleichzeitigem Mitsichführen von Betäubungsmitteln wird indessen angenommen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern, also dazu dient, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Maßgeblich ist demnach eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz (vgl. BGH NStZ 2012, 709; BGH DAR 2012, 390; BGH NStZ 2009, 705; BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 28.06.2016 – III-1 RBs 181/16; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14 -).Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Geltung, wenn einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Verkehrsunfallflucht anlässlich einer Polizeikontrolle nachfolgt, um den Besitz des unmittelbar zuvor unter den Augen der Polizei zum Zwecke des Handeltreibens erworbene Haschischs zu sichern und aufrechtzuerhalten; Unfall und Unfallflucht können dann nicht sachgerecht als bloßes Verkehrsgeschehen bewertet werden (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.1993 – 4 Ss 133/93 -, StV 1994, 119). Diese Grundsätze dürften grundsätzlich auch dann heranzuziehen sein, wenn das – später festgestellte – Betäubungsmitteldelikt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer zuvor erfolgten Verkehrsunfallflucht steht.“
Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Schaden nach Fahrerflucht
Bekanntlich wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn ein Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliegt, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch immer wieder streitbar ist die Frage, wann ein „bedeutender Schaden“ vorliegt.
Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 31/22, hat nun klargestellt, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt – und dass Gerichte sich Mühe geben müssen mit der Darstellung im Urteil:
Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) –, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.). Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen – wie hier – nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) –, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) –, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.).
Den vorbeschriebenen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten im Bereich des vorderen Stoßfängers mit dem Heck des geschädigten Fahrzeugs verhakte und hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 1.768,85 € entstand. Diese Schadenssumme liegt nur geringfügig über der für den Schadensbetrag maßgeblichen Grenze, die im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung jedenfalls nicht unter 1.500 € anzusetzen ist (im Jahr 2014 noch für 1.300 €: OLG Hamm Beschluss vom 6.11.2014 – 5 RVs 98/14, BeckRS 2015, 921 Rn. 21, beck-online). Da sich bei einem derartigen Unfallgeschehen ein bedeutender Fremdschaden nicht aufdrängt, hätte es daher einer (gedrängten) Darstellung der in Ansatz gebrachten Kostenpositionen zumindest auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden Schadens (also z.B. nicht: Mietwagenkosten, vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 69 StGB Rn.27) zu überprüfen.
Unfallflucht bei Kollision mit Einkaufswagen
§142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin „Unfallflucht“, unter Strafe. Während viele hierbei die Kollision von zwei Fahrzeugen vor Augen haben, geht diese Norm aus juristischer Sicht noch sehr viel weiter und erfasst u.a. auch Fussgänger und Radfahrer. So auch Einkaufswagen, wie das OLG Düsseldorf (1 RVs 62/11) korrekt festgestellt hat.
Der Sachverhalt ist denkbar einfach und alltäglich: Jemand parkt auf dem Parkplatz eines Supermarktes und lädt aus seinem Einkaufswagen die Einkäufe in sein Fahrzeug. Der Einkaufswagen rollt (unbemerkt) weg und beschädigt ein fremdes KFZ. Nun wird natürlich noch schneller das eigene KFZ beladen und schnell weggefahren. Unfallflucht i.S.d. §142 StGB?Dazu auch bei uns: Verteidigung gegen den Vorwurf Unfallflucht
(mehr …)Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen
Wird auf dem Parkplatz eines Supermarkts ein Pkw durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt, macht sich der Schädiger nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Das hat jetzt das Amtsgericht Dortmund (723 CS – 268 Js 1007/20 – 276/20) klargestellt.
Hinweis: Das OLG Düsseldorf hat dies in der Vergangenheit durchaus anders gesehen!
(mehr …)Unfallflucht bei Trunkenheitsfahrt – Tatmehrheit?
Wenn man während einer Trunkenheitsfahrt einen Verkehrsunfall verursacht und dann davon fährt – liegen Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht in Tateinheit oder Tatmehrheit vor? Tatsächlich muss man die Rechtsprechung hierzu sicher beherrschen, wenn man nicht reflexartig die falsche Antwort geben möchte.
(mehr …)Rechtsanwalt für Fahrerflucht: Verteidigung bei Fahrerflucht
Rechtsanwalt für Fahrerflucht und Verteidigung bei Fahrerflucht: Die Fahrerflucht (oder auch Unfallflucht, §142 StGB) gehört rein vom Strafrahmen her eher zu den milderen Normen im deutschen Strafrecht. Dabei handelt es sich bei der Fahrerflucht durch aus um ein Massenphänomen – was aber nicht entschuldigen kann und darf. Die Fahrerflucht ist aber, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen, insbesondere dem Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden, die sich auch schnell steigern können. Insbesondere ist das Risiko der Entziehung der Fahrerlaubnis zu sehen, was immer wieder unterschätzt wird. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über mögliche Verteidigungsszenarien und auch die im Raum stehenden Strafen.
Plötzlich steht die Polizei vor der Türe: Bei dem Vorwurf der Fahrerflucht kann es ganz überraschend kommen, nicht selten ist es so, dass plötzlich die Polizei vor der Haustüre steht, den PKW in Augenschein nimmt und schon erste Fragen stellt. Dabei ist genau dies die Situation, die entscheidend sein kann: Hier drauf los plappern kann am Ende den Führerschein kosten. Es gilt: Ruhe bewahren, nichts sagen und einen Strafverteidiger kontaktieren.
(mehr …)Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:
Unfallflucht: Schaden nicht bemerkt
Schaden nicht bemerkt und dennoch Unfallflucht bzw. Fahrerflucht? In der Tat ist es keine Seltenheit, dass sich ein Mandant meldet, der glaubhaft versichert, nichts bemerkt zu haben und dem eine Unfallflucht vorgeworfen wird.
Dabei ist – entgegen der Gerichte und Staatsanwaltschaften – gerade nicht automatisch von einer Schutzbehauptung auszugehen, von einem sich hinter einer Ausrede verstecken, wenn jemand darauf verweist, nichts bemerkt zu haben. Vielmehr gibt es zahlreiche Fälle, in denen selbst bei augenscheinlich erheblichen Beschädigungen der Betroffene nichts bemerkt hat. Und eben diese Frage ist dann auch dem Sachverständigenbeweis zugänglich.
Dazu bei uns: Verteidigung gegen den Vorwurf Unfallflucht / Fahrerflucht
(mehr …)Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot: Es ist zwischen dem nur zeitweise verhängten Fahrverbot und der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch Gericht oder Straßenverkehrsbehörde ausgesprochen werden. Ist Ihnen Ihre Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen worden, so kann diese nur noch aufgrund einer entsprechenden Antragstellung in der Führerscheinstelle neu erteilt werden. Voraussetzung für eine solche Neuerteilung ist, dass eine eventuell verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, und bei Erteilung der Fahrerlaubnis keine Bedenken an der Fahreignung bestehen.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale BeweismittelÖffentlicher Verkehrsraum
Was ist der öffentliche Verkehrsraum: Immer wieder ist die Frage, sowohl bei Trunkenheit im Verkehr aber auch bei Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, was eigentlich eine „öffentliche Strasse“ ist, was der „Öffentlicher Verkehrsraum“ sein soll.
(mehr …)Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallfucht
Entsprechend §69 Abs.2 Nr.3 StGB ist der Fahrer bei einer Unfallflucht regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn „an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist“. Fraglich und durchaus umstritten ist, was ein „bedeutender Schaden“ ist.
(mehr …)Auch bei uns:
- Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Führerschein beschlagnahmt (§111a StPO) – was tun?
- Anordnung einer MPU
- Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Cannabis-Konsum und Entzug der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis bei harten Drogen
- Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht
- Fahrerlaubnisentzug wegen Falschparkens
- Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis und Alkoholkonsum
- Kündigung wegen Alkohol am Steuer
Unfallflucht: Regress der Versicherung und Versicherungsschutz verloren
Versicherungsschutz verloren nach Unfallflucht und Regress der Versicherung: Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss jedenfalls teilweise der Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden ersetzen.
Mancheiner ist bei einem Verkehrsunfall recht schnell – wenn es darum geht, zu verschwinden. Während je nach Fallkonstellation das durchaus keine strafrechtlichen Konsequenzen haben kann, heißt das aber nicht, dass es insgesamt folgenlos ist. Denn: Zivilrechtlich wird die Sache nochmals und mitunter genauer untersucht. Und kann teuer werden, wenn die eigene Versicherung Geld haben möchte. Besonders verbreitet ist dabei der Irrglaube, man könne hinterher nicht nachvollziehen, ob der Betroffene den Unfall bemerkt hat oder nicht.
Dazu auch bei uns: Verteidigung gegen Vorwurf Unfallflucht
(mehr …)

