Entzug der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen

Entzug der nach Drogenkonsum: Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausdrücklich ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen )“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeug nicht gegeben (siehe Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV). Somit steht immer der nach Konsum harter Drogen im Raum.

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Entzug der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

Bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen wie , oder , die unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln () fallen, soll ‑ mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist (vgl. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) ‑ bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen. Das bedeutet in ständiger Rechtsprechung, dass es auf eine Teilnahme am Straßenverkehr oder gar auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr gar nicht ankommt: Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge aus, um die Fahreignung zu verneinen (siehe OVG NRW, 16 B 231/12).

Keine Rolle spielt es, wenn ein angeblich nur einmaliger Konsum „harter Drogen“ vorlag. Es gilt beim Konsum harter Drogen ganz allgemein:

  • Der Konsum von sogenannten harten Drogen (d.h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) führt zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist.
  • Ist die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums verloren gegangen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung von dem Betroffenen nicht erbracht worden ist. Vielmehr ist ohne Bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist. Siehe hierzu insbesondere VGH Baden-Württemberg (10 S 404/14).

Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen

Nochmals in aller Deutlichkeit: Bereits der einmalige Konsum harter Drogen begründet die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs und führt zum Entzug der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum.

Dies entschied auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Autofahrers. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass er ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er unter Einfluss von Amphetamin stand. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung sogenannter harter Drogen vermittle dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Damit einher gehe eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem Suchtpotenzial harter Drogen ergäben sich hieraus für andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10715/08.OVG).

Unwissentlicher Drogenkonsum

Eine Ausnahme ist der unwissentliche Drogenkonsum, den es in der Praxis durchaus gibt. Beachten Sie dazu die Ausführungen an dieser Stelle.

Wiedererteilen der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen (3 B 148/14) hat einige Worte zum Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Konsum „harter“ Drogen (hier u.a. Amphetamine) verloren. So führt das Gericht aus:

Wird die Fahrerlaubnis wegen nachweislichen Konsums harter Drogen entzogen, ist bei der Prüfung, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat, danach zu unterscheiden, ob der Betroffene nachweislich drogenabhängig ist oder nicht.

Lässt sich eine Abhängigkeit nicht nachweisen, kann eine Entwöhnungsbehandlung nicht gefordert werden. Auch genügt unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr.

Als Nachweis der Drogenabstinenz sind ärztliche Drogenscreenings nur aussagefähig, wenn sich ihnen entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer Vereinbarung aufgrund kurzfristiger Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zur Substanzentnahme erschienen ist – so auch das OVG Münster, 16 B 341/14!

Auch das typische Argument, dass der Arbeitsplatz betroffen ist, wurde mit den üblichen Ausführungen quittiert:

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnis überwiegt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, also auch wenn er als Berufskraftfahrer – wie der Antragsteller als LKW-Fahrer in einem Straßenbaubetrieb – seinen Arbeitsplatz zu verlieren droht. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers durchaus gravierend beeinflussen. Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 – 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 22. Mai 2012 a. a. O.).

Durchaus Interessant sind auch die Ausführungen zur sofortigen Vollziehbarkeit, demnzufolge allgemeine Ausführungen hier ausreichend sind:

In Anbetracht der erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer reicht der Umstand, dass sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, in aller Regel aus, um die Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären und den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Gerade im Bereich des Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen können. In aller Regel trägt somit allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs (OVG NRW, Beschl. v. 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 -, juris Rn. 33; ThürOVG, Beschl. v. 6 September 2012 – 2 EO37/11 -, juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 – 11 CS 02.1320 -, juris).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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