Auch wenn bei erstmalig aufgefallenem Cannabis-Konsum im Strassenverkehr erst eine MPU einzuholen ist, so muss die Vorlagefrist grundsätzlich von der Fahrerlaubnisbehörde nicht so bemessen sein, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Frist ein Drogenabstinenzprogramm zu absolvieren, um seine Fahreignung wiederzuerlangen.
Dies konnte das VG Düsseldorf klarstellen:
Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Frist entgegen der Ansicht des Antragstellers grundsätzlich nicht so bemessen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, innerhalb der Frist ein Drogenabstinenzprogramm zu absolvieren, um seine Fahreignung wiederzuerlangen. Denn der Sinn der Gutachtensanordnung besteht in der Klärung, ob der Betroffene gegenwärtig geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 3150/19
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