Werberecht: Preisangaben einschliesslich Umsatzsteuer

Das Landgericht Berlin (16 O 301/10) hat etwas selbstverständliches festgestellt, was aber leider bis heute nicht jeden erreicht hat: Wer gegenüber Verbrauchern mit konkreten Preisangaben wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (so der deutliche Wortlaut des §1 Preisangabenverordnung).

Wer dagegen verstösst – und das tut man, wenn man einen Preis mit dem Zusatz “+MWSt” angibt oder dass “die Mehrwertsteuer noch hinzu komme – sieht sich einem Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ausgesetzt. Sprich: Es kommt (irgendwann) die Abmahnung.

Dabei ist die Mehrwertsteuer das wohl beliebteste, aber nicht einzige Problem: Man beachte die Hinweispflicht bzgl. “sonstiger Preisbestandteile”, was sehr weit gehen kann. So ist es z.B. für einen Makler, der wirbt mit “X Euro + Garage” problematisch, da hier der Endpreis gerade nicht genannt wird.

Insofern bleibt die Mahnung, sich bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen der diversen Pflichten bewusst zu sein (hier willkürlich eine kleine Übersicht). Dass im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall auch noch ausgerechnet ein Rechtsanwalt diesen Fehler begangen hat, zeigt wie schnell eine Verstrickung in diesen Fallen für jedermann möglich ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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