Das Landgericht Berlin (16 O 301/10) hat etwas selbstverständliches festgestellt, was aber leider bis heute nicht jeden erreicht hat: Wer gegenüber Verbrauchern mit konkreten Preisangaben wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (so der deutliche Wortlaut des §1 Preisangabenverordnung).
Wer dagegen verstösst – und das tut man, wenn man einen Preis mit dem Zusatz „+MWSt“ angibt oder dass „die Mehrwertsteuer noch hinzu komme – sieht sich einem Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ausgesetzt. Sprich: Es kommt (irgendwann) die Abmahnung.
Dabei ist die Mehrwertsteuer das wohl beliebteste, aber nicht einzige Problem: Man beachte die Hinweispflicht bzgl. „sonstiger Preisbestandteile“, was sehr weit gehen kann. So ist es z.B. für einen Makler, der wirbt mit „X Euro + Garage“ problematisch, da hier der Endpreis gerade nicht genannt wird.
Insofern bleibt die Mahnung, sich bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen der diversen Pflichten bewusst zu sein (hier willkürlich eine kleine Übersicht). Dass im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall auch noch ausgerechnet ein Rechtsanwalt diesen Fehler begangen hat, zeigt wie schnell eine Verstrickung in diesen Fallen für jedermann möglich ist.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.