Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 4 Abs. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Gemäß § 5 Abs. 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
Eine Ausnahme von der letztgenannten Vorgabe besteht, wenn es sich um lose Ware handelt, für die nach § 5 Abs. 2 PAngV z.B. „100 g“ als Mengeneinheit zulässig wäre. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 PAngV ist lose Ware „unverpackte Ware, die vom Unternehmer in Gegenwart des Verbrauchers, vom Verbraucher selbst oder auf dessen Veranlassung abgemessen wird“. Das Merkmal „Abmessen auf Veranlassung“ des Verbrauchers fehlt jedoch, wenn die Portionen vorgegeben sind. In diesem Fall erfolgt kein Abmessen, sondern eine Auswahl aus vorgegebenen Portionsgrößen (dazu: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3 W 38/22).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.