Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 4 Abs. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Gemäß § 5 Abs. 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
Eine Ausnahme von der letztgenannten Vorgabe besteht, wenn es sich um lose Ware handelt, für die nach § 5 Abs. 2 PAngV z.B. “100 g” als Mengeneinheit zulässig wäre. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 PAngV ist lose Ware „unverpackte Ware, die vom Unternehmer in Gegenwart des Verbrauchers, vom Verbraucher selbst oder auf dessen Veranlassung abgemessen wird“. Das Merkmal „Abmessen auf Veranlassung“ des Verbrauchers fehlt jedoch, wenn die Portionen vorgegeben sind. In diesem Fall erfolgt kein Abmessen, sondern eine Auswahl aus vorgegebenen Portionsgrößen (dazu: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3 W 38/22).