Grundpreisangabe bei loser Ware

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 4 Abs. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Gemäß § 5 Abs. 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.

Eine Ausnahme von der letztgenannten Vorgabe besteht, wenn es sich um lose Ware handelt, für die nach § 5 Abs. 2 PAngV z.B. „100 g“ als Mengeneinheit zulässig wäre. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 PAngV ist lose Ware „unverpackte Ware, die vom Unternehmer in Gegenwart des Verbrauchers, vom Verbraucher selbst oder auf dessen Veranlassung abgemessen wird“. Das Merkmal „Abmessen auf Veranlassung“ des Verbrauchers fehlt jedoch, wenn die Portionen vorgegeben sind. In diesem Fall erfolgt kein Abmessen, sondern eine Auswahl aus vorgegebenen Portionsgrößen (dazu: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3 W 38/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.