PAngV: Pfand muss im Verkaufspreis nicht ausgewiesen sein

Auf die Vorlage durch den Bundesgerichtshof hin hat der EUGH nun entschieden, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse so auszulegen ist, dass der Begriff „Verkaufspreis“ im Sinne dieser Bestimmung nicht den Pfandbetrag umfasst, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältnissen zu zahlen hat.

Der Gerichtshof führt aus, dass der Begriff „Verkaufspreis“ schon bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung im Licht von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 als „der Endpreis für eine Wareneinheit oder eine bestimmte Menge von Waren einschließlich der Mehrwertsteuer und aller sonstigen Steuern“ zu verstehen ist.

In diesem Zusammenhang kann das Pfand nicht einer „Steuer“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 gleichgestellt werden, da der Pfandbetrag keines der Merkmale einer Steuer aufweist, d. h. keine öffentliche Einnahmequelle darstellt und die Erbringung einer Gegenleistung voraussetzt. Außerdem muss der Verkaufspreis als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile enthalten, die der Verbraucher zwingend zu tragen hat und die die Gegenleistung in Geld für den Erwerb der betreffenden Ware darstellen.

Da eine in einem Pfandbehälter befindliche Ware ohne diesen Behälter nicht erworben werden kann, stellt das Pfandgeld einen „unvermeidbaren Bestandteil des Verkaufspreises“ dar. Gibt der Verbraucher den Behälter jedoch in einer Verkaufsstelle zurück, hat er Anspruch auf Erstattung des Pfandbetrags. Da der Verbraucher einen Anspruch darauf hat, dass der Verkäufer oder ein anderer Gewerbetreibender den Pfandbehälter zurücknimmt und ihm den gezahlten Pfandbetrag erstattet, ist dieser Betrag nicht „zwangsläufig“ vom Verbraucher zu tragen und kann daher nicht als Teil des „Endpreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 angesehen werden.

Auch wenn der Verbraucher einen Pfandbehälter nicht von sich aus zurückgibt, so dass der gezahlte Pfandbetrag wirtschaftlich endgültig von ihm getragen wird, ändert dies nichts daran, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 52 und 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein Pfandsystem bedeutet, dass dieser Betrag grundsätzlich erstattet werden kann und muss.

Folglich ist der Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf einer in einem Pfandbehälter aufbewahrten Ware zu zahlen hat, nach der soeben ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs kein Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 in seiner Auslegung durch die in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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