Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

Das Landgericht Düsseldorf (38 O 144/222) hat sich zur zusätzlichen Preisangabepflicht bei Preisnachlässen für Waren geäußert und festgestellt, dass § 11 Abs. 1 nicht zu mehr als der (rein betragsmäßigen) Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet. So lautet §11 Abs.1 PAngV:

Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

§ 11 Abs. 1 PAngV schreibt insoweit die Angabe des niedrigsten Preises innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisherabsetzung vor, regelt aber nicht, wie (d.h. in welcher Form) dies zu geschehen hat. Die Norm enthält also keine ausdrückliche Verpflichtung, diesen Preis als solchen zu bezeichnen oder die Preisangabe zu erläutern. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Landgerichts ein Preis regelmäßig bereits dadurch „angegeben“ ist, dass er betragsmäßig benannt (beziffert) wird.

Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder ihn durch eine Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, stellt § 11 Abs. 1 PAngV nicht auf, wie das LG betont. Denn dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV lässt sich ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich entnehmen, auch wenn er einer solchen Auslegung nicht zwingend entgegensteht.

Zwar ergibt sich bereits aus der Natur der Sache, dass immer dann, wenn neben dem beworbenen Angebotspreis ein weiterer Preis genannt wird, für den Betrachter erkennbar sein muss, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der Referenzpreis ist. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass der Referenzpreis in einer bestimmten Form bezeichnet oder verbal erläutert werden muss. Vielmehr kann sich der Werbende auch bloßer Schlagworte oder nonverbaler gestalterischer Mittel bedienen, um kenntlich zu machen, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der diesem zu Vergleichszwecken gegenübergestellte Preis ist. Aus der Systematik der PAngV ergibt sich mit dem LG im Übrigen keine Verpflichtung, den Preis in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder zu erläutern:

Die Regelungen der PAngV legen im Wesentlichen fest, welche Angaben dem Verbraucher bereitzustellen sind. Wie dies zu geschehen hat, wird in § 1 Abs. 3 PAngV allgemein vorgegeben und in § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV für bestimmte Angaben näher konkretisiert. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Händlers, die ihm vorgeschriebenen Angaben zu definieren oder zu erläutern, stellen weder diese Regelungen noch sonstige Vorschriften der PAngV auf. So ist der Unternehmer beispielsweise Verbrauchern gegenüber gem. § 3 Abs. 1 PAngV verpflichtet, den Gesamtpreis anzugeben, wobei mit Gesamtpreis der Preis einschließlich der gemeint ist, § 2 Nr. 4 PAngV. Grundsätzlich nicht gehalten ist der Unternehmer demgegenüber, seine (Gesamt-)Preisangabe als solche zu betiteln oder sie zu erläutern und den Verbraucher darüber zu informieren, dass der ihm genannte Preis die Umsatzsteuer einschließt. Eine solche Pflicht besteht nur ausnahmsweise und aufgrund besonderer Anordnung, nämlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV für Fernabsatzgeschäfte.

Eine dem vergleichbare, über die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage hinausgehende Informationspflicht stellt die PAngV nicht auf … Eine Verpflichtung, den neben dem Angebotspreis zu nennenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu bezeichnen, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck von § 11 Abs. 1 PAngV ableiten.

LG Düsseldorf, 38 O 144/222

Das OLG Hamburg (3 W 38/22) teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich bei dem Referenzpreis um den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, nach Wortlaut und Zweck des § 11 PAngV nicht erforderlich ist. Die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 11 PAngV:

Zweck des § 11 PAngV ist die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird; insbesondere Abs. 1 soll verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben werden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben wurden. Die Vorschrift bildet das preisangaberechtliche Instrument zur Bekämpfung von Mondpreisen und steht komplementär neben § 5 UWG (Sosnitza, GRUR 2022, 794, 796).

Der Wortlaut von § 11 PAngV macht keine Vorgaben, wie der Referenzpreis angegeben werden soll. Auch die Gesetzesbegründung sieht eine solche zusätzliche Pflicht ausdrücklich nur vor, wenn durch weitere Angaben (z. B. weitere Preise) bei der Preisauszeichnung unklar wird, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen Referenzpreis handelt (BR-Drucksache 669/21 v. 25.08.2021, S. 40). Artikel 6a RL 98/6/EG [Preisangaben-] macht nach dem Wortlaut ebenfalls keine solche Vorgabe: „(1)Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.[…].“

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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