Unsere deutsche Preisangabenverordnung ist schon was besonderes und immer wieder für einen Schmunzler gut. So verlangt sie u.a. mit diesen Worten, dass man grundsätzlich ein Preisverzeichnis auszuhängen hat:
Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.
Nun hat jemand bemerkt, dass ein Tätowierstudio keine solche Liste ausgehangen hat – und mahnte dies flugs ab. Zu Unrecht wie das LG Hamburg (327 O 702/09) korrekterweise festgestellt hat. Man sah die Ausnahmeregelungen des §9 VIII Nr.1 („schriftliche Voranschläge“) und Nr.2 („künstlerische Leistung“) PAngV gegeben. Speziell die Einstufung der Leistung als „künstlerische Leistung“ verdient dabei Zustimmung: Nur wer von draußen durch die Schaufenster in solche Studios sieht, glaubt ernsthaft, es handele sich um ein „Abpinseln“ von Motiven deren Wert sich in festen Sätzen auf einer Preisliste bemessen lässt.
Update: Das OLG Hamburg (5 U 207/10) hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Ähnlich inzwischen auch für Bestattungsinstitute und Fitnessstudios.
Hinweis: Verstöße gegen die PAngV werden gerne abgemahnt. Suchen Sie vorbeugend Beratung!
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.