Kein Preisverzeichnis beim Tätowierer (Update)

Unsere deutsche Preisangabenverordnung ist schon was besonderes und immer wieder für einen Schmunzler gut. So verlangt sie u.a. mit diesen Worten, dass man grundsätzlich ein Preisverzeichnis auszuhängen hat:

Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.

Nun hat jemand bemerkt, dass ein Tätowierstudio keine solche Liste ausgehangen hat – und mahnte dies flugs ab. Zu Unrecht wie das LG Hamburg (327 O 702/09) korrekterweise festgestellt hat. Man sah die Ausnahmeregelungen des §9 VIII Nr.1 (“schriftliche Voranschläge”) und Nr.2 (“künstlerische Leistung”) PAngV gegeben. Speziell die Einstufung der Leistung als “künstlerische Leistung” verdient dabei Zustimmung: Nur wer von draußen durch die Schaufenster in solche Studios sieht, glaubt ernsthaft, es handele sich um ein “Abpinseln” von Motiven deren Wert sich in festen Sätzen auf einer Preisliste bemessen lässt.

Update: Das OLG Hamburg (5 U 207/10) hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Ähnlich inzwischen auch für Bestattungsinstitute und Fitnessstudios.

Hinweis: Verstöße gegen die PAngV werden gerne abgemahnt. Suchen Sie vorbeugend Beratung!

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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