Zur hiesigen Tätigkeit gehört auch die Strafverteidigung im Bereich des Sexualstrafrechts. Dabei soll hier beispielhaft auf zwei vergangene – und seit einiger Zeit abgeschlossene – Fälle des Vorwurfs einer Vergewaltigung hingewiesen werden, die durch die hiesige Tätigkeit bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurden. Grund zur Freude war das für die Betroffenen gleichwohl nicht.
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Sexualstrafrecht: Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung eingestellt
Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unbegründete nachteilige Vermutung muss nicht hingenommen werden
Beim Landgericht Köln (28 O 419/14) ging es um einen Energieversorger, der sich gegen die Äußerung eines eingetragenen Vereins, der Interessen von Verbrauchern vertritt, wehrte. Dabei sah sich der Energieversorger zu Unrecht diffamiert. So wurde in der Presse durch diesen Verein behauptet
„Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten.“
Dies entspricht nicht der rechtlichen Wahrheit, gleichwohl sah sich der Verein im Recht, da man ja erklärt habe es „könnte“ lediglich so sein – man sah damit das Recht zur Meinungsäußerungsfreiheit betroffen. Dem folgte das Gericht zu Recht nicht.
Beachten Sie zu dem Thema bei uns:
Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben – auch bei suggerierung
Eine aktuelle Entscheidung des BGH (I ZR 162/13) dürfte nicht gerade dafür sorgen, dass Abmahnung im Bereich der Gesundheitsbezogenen Angaben nachlassen: Der BGH hat – zu Recht – klar gestellt, dass eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann vorliegen kann, wenn zwar ein Kunstwort zur Werbung genutzt wird, durch die Aufmachung der Verpackung und konkrete Form der Werbung allerdings eine konkrete gesundheitsbezogene Eigenschaft suggeriert wird:
Wird die Bezeichnung „Combiotik®“ zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei „Combiotik®“ in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe (…)
Dies ist nur folgerichtig, wird aber in Zukunft umso mehr dazu führen, dass Wettbewerber mit der Lupe nach (vermeintlichen) Suggestionen suchen. Der Markt dürfte sich für Abmahnungen ein weiteres Stück geöffnet worden sein.
Es handelt sich zudem um eine produktbezogene Werbung und nicht lediglich um eine allgemeine „Themenüberschrift“ oder einen „Wegweiser“ i. S. bspw. eines bestimmten Menüpunktes auf einer Navigationsleiste des Internetauftritts, wenn sowohl die Grafik als auch die Überschrift (hier: „Volle Power für Ihr Immunsystem“) im unmittelbaren Zusammenhang mit der bildlichen Darstellung konkreter Produkte stehen.
Etwa die Platzierung auf der Startseite des Internetauftritts spricht dagegen. Insbesondere wenn diese direkt unterhalb der Menüleiste auf einem sog. „Slider“, auf dem typischerweise (tages-)aktuelle Werbung verbunden mit Links zu den entsprechenden Produkten eingeblendet wird und sich mittels eines Klicks auf einen der beiden Pfeile am rechten und linken Bildrand aus dem Blickfeld des Betrachters verschieben lässt bzw. nach einer bestimmten vorgegebenen Zeit selbst zugunsten einer anderen Werbeanzeige verschiebt (Oberlandesgericht Hamm, 4 U 81/21)
Entziehung der Fahrerlaubnis bei überwundener alkoholabhängigkeit
Beim Verwaltungsgericht Stade (1 B 382/15) ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Bekanntwerden einer mehrere Jahre zurückliegenden Alkoholabhängigkeit. Dabei stellte das Verwaltungsgericht zu Recht klar, dass alleine die Tatsache, dass „irgendwann“ nach Jahren eine frühere Alkoholabhängigkeit bekannt wird nicht ausreichend ist, um sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen:
Allein daraus, dass – wie ausgeführt – Anlass für die weitere medizinisch-psychologische Begutachtung einer möglicherweise überwundenen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV besteht, folgt nicht, dass er bis zur Klärung dieser Frage als ungeeignet zu gelten hat. Auch die im Jahr 2011 laut ärztlichem Befundbericht vom 3. Mai 2011 nachweislich gegebene Alkoholabhängigkeit des Antragstellers führt allein nicht dazu, dass er deswegen auch mehr als drei Jahre später noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Denn der zwischen der letzten gesicherten ärztlichen Diagnose und der Entziehung der Fahrerlaubnis liegende Zeitraum ist derart lang, dass ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Solche konkreten Anhaltspunkte sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Es liegen lediglich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers vor, die zunächst durch ein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV zu stützendes medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden müssen.
Gleichwohl droht auch hier wieder die Anordnung eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens. Insoweit ist die Sache für den hier betroffenen Fahrer noch nicht ausgestanden gewesen. Es zeigt aber auch, dass Gegenwehr sich durchaus lohnt.
Unterlassungserklärung: Auflösende Bedingung der allgemeinverbindlichen Rechtsprechung kann Bestimmtheit entfallen lassen
Das OLG Hamburg (5 U 271/11) zeigt das Risiko bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen. Mit dem OLG Hamburg kann es nämlich schädlich sein, wenn die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung allgemeinverbindlicher Rechtsprechung dahingehend abgegeben wird, dass das zu unterlassende Verhalten rechtmäßig ist. Die Entscheidung wirft interessante Aspekte auf, ist aber inhaltlich nicht überzeugend und abzulehnen.
(mehr …)Werkvertrag: Zum Einwand der Unverhältnismäßigkeit bei optischen Mängeln
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-21 U 23/14) hat sich mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 3 BGB bei optischen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung beschäftigt und festgestellt:
Bei Mängeln, die das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes betreffen (optische Mängel) und mit denen keine Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, ist im Rahmen der für den Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB erforderlichen Gesamtabwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Einwand aus § 635 Abs. 3 BGB gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.
Das bedeutet, dass (natürlich) auch rein optische Mängel eine Nachbesserungsanspruch begründen können und nicht zwingend der Einwand der Unverhältnismäßigkeit im Raum steht. Gleichwohl läuft es auf eine Gesamtabwägung hinaus, die in gewisser Hinsicht die Prognose gerichtlicher Entscheidungen erschweren.
Landgericht Aachen zum Widerruf eines Kreditvertrages
Auch das Landgericht Aachen (1 O 185/13) hatte sich mit der Frage des Widerrufs von Darlehensverträgen zu beschäftigen und schliesst sich der gefestigten Rechtsprechung an:
- Die Formulierung „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ informiert den Verbraucher nicht richtig und genügt bereits für einen Widerruf.
- Ein Darlehensvertrag samt zugehörigem Kapitallebensversicherungsvertrag sind als verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB anzusehen.
- Aufgrund eines wirksamen Widerrufes sind Klägern im Rahmen der zu erfolgenden Rückabwicklung der geltend gemachte Eigenkapitalanteil und zusätzlich geleistete Zahlungen zu ersetzen.
Es zeigt sich damit, dass ein Widerruf eines Kreditvertrages für eine Immobilie äusserst lohnend sein kann – zum einen im Hinblick auf die Rückabwicklung, aber auch im Hinblick auf aktuell laufende erheblich günstigere Zinsen.
Hinweis: Beachten Sie, dass ein Widerruf von Kreditverträgen in den meisten Fällen nur noch bis zum 27. Juni 2015 möglich sein wird! Dabei gibt es keine „Fristverlängerung“ – wenn Sie Ihre Rechte sichern wollen, müssen Sie hier tätig werden.GmbH & Co. KG: Zahlung aus Vermögen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH
Der Bundesgerichtshof (II ZR 360/13) hat sich mit Auszahlungen bei einer GmbH & Co KG an den Gesellschafter der Komplementär-GmbH beschäftigt und festgestellt:
- Bei der GmbH & Co. KG ist eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet.
- Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft.
Vorsteuer bei Winkraftanlagen mit unklarem Sitz des Betreibers
Der Bundesfinanzhof (V R 41/13) stellt fest:
Ist unklar, ob ein Unternehmer, der Windkraftanlagen im Inland betreibt, im In- oder Ausland ansässig ist, kann er Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er trotz möglicher Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt hat und er deshalb ohnehin verpflichtet ist, die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. August 2013 XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, entgegen Abschn. 18.15. UStAE).
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Zum Anspruchsgegner bei Forderung von Gewinn nach Auflösung
Das OLG Köln (5 U 177/12) hat sich zum Anspruchsgegner bzw. der konkreten Forderung auf Gewinnauszahlung nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geäußert:
Einen Anspruch auf Gewinn (§ 721 BGB), der bei Auflösung der Gesellschaft dem Überschuss im Sinne von § 735 BGB und damit einem etwaigen Auseinandersetzungsguthaben entspricht (vgl. Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. § 721 Rdn. 2), hat der Kläger nicht im Ansatz dargelegt.
Dazu müsste der Kläger eine Auseinandersetzungsbilanz vorlegen oder zumindest eine einfache Auseinandersetzungsrechnung erstellen, die die Aktiva und Passiva der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung per 31.12.2009 wieder gibt, und deren Inhalt im Prozess vortragen. (…)
Im Übrigen würde sich ein Anspruch des Klägers auf Gewinn grundsätzlich gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Beklagten als Mitgesellschafter richten. Zwar kann ein Gesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Auseinandersetzungs- und Ausgleichsanspruch unmittelbar gegen den Mitgesellschafter geltend machen, wenn sonstiges Gesellschaftsvermögen nicht vorhanden ist (BGH, Urteile vom 5.7.1993 – II ZR 234/92, iuris Rdn. 15, abgedruckt in ZIP 1993, 1307 ff., vom 14.12.1998 – II ZR 360/97, iuris Rdn. 19, abgedruckt in NJW 1999, 1180 f. und vom 21.11.2005 – II ZR 17/04, iuris Rdn. 10 f., abgedruckt in NJW-RR 2006, 468 f.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall indessen schon deshalb nicht vor, weil die Gesellschaft über Vermögen in Gestalt eines Anspruchs auf Rückerstattung der unberechtigten (Mehr-)Entnahmen des Beklagten von den Gesellschaftskonten und – nach dem Vorbringen des Beklagten – auf Rückerstattung unberechtigter (Mehr-)Entnahmen des Klägers aus dem Bargeldbestand verfügt.
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
Das Hessische Landessozialgericht (L 4 KA 32/11) hatte sich mit der Haftung eines Vertragsarztes zu beschäftigen, der für Schulden einer Gemeinschaftspraxis einstehen sollte, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bestanden – dabei war der Arzt aus der Gemeinschaftspraxis, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmierte, bereits ausgeschieden.
Das Landessozialgericht stellt dabei in aller Kürze die gefestigte Rechtsprechung zur Haftung des aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafters dar. Hier verbleibt es dabei, dass eine Haftung für Verbindlichkeiten besteht die im Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens geltend gemacht werden.
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Keine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 459/14) hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens beschäftigt. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße („Kartellrechtsbuße“) nicht von der GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen kann.
(mehr …)Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletzung
Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletung: Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Nutzungslizenz eingesetzt wird, kann der Rechteinhaber eine Vergütung im Zuge des (fiktiv) erlittenen Lizenzschadensersatzes verlangen. Mangels vertraglicher Abrede wird hierbei regelmässig im Urheberrecht die Lizenzanalogie zur Schadensersatzberechnung herangezogen um zu bestimmen, was bei einer Urheberrechtsverletzung eine angemessene Vergütung ist.
An diesem Punkt gehen die Auffassungen der Parteien regelmässig auseinander: Während der Rechteinhaber möglichst hohen Schadensersatz begehrt, sieht der Rechteverletzer gar nicht die Grundlage für einen hohen Schadensersatz. Das OLG München (29 U 3773/17) konnte insoweit klarstellen, dass für die im Rahmen der Lizenzanalogie zu stellende Frage, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, gerade nicht auf die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen ist. Insbesondere fliesst nicht mit ein, was – etwa im Zuge von Vergleichen – von anderen Rechtsverletzern gezahlt worden ist. Es verbleibt dabei, dass auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich vorgenommenen Nutzung abzustellen ist.
Es verbleibt aber dabei, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich im Raum steht.
(mehr …)Zur unberechtigten Nutzung von Bildern („Fotoklau“) ebenfalls bei uns:
- Fotoklau: Welcher Gegenstandswert ist angemessen bei einer Abmahnung?
- Fotoklau: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Bilderklau
- Fotoklau: Schadensberechnung mit MFM-Tabellen?
- Urheberrechtsverletzung: Was ist die Lizenzanalogie?
- Fotoklau: 100% Aufschlag auf den Schadensersatz bei Nichtnennung des Urhebers (Verletzerzuschlag)
Die Einwilligung im Datenschutzrecht
Datenschutzrechtliche Einwilligung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der Praxis regelmäßig aufgrund einer vom Betroffenen erteilten Einwilligung durchgeführt. Gerade im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern kommt der datenschutzrechtlichen Einwilligung im geschäftlichen Alltag eine herausragende Rolle. Dabei gibt es inzwischen nicht nur eine klare rechtliche Regelung zu den Umständen einer solchen Einwilligung, sondern darüber hinaus auch eine sehr dezidierte Rechtsprechung.
Im Folgenden soll zur datenschutzrechtlichen Einwilligung ein grundsätzlicher Überblick geboten werden.
(mehr …)Wettbewerbsrecht: Abmahnungen von Steuerberatern wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstosses
Mir liegen inzwischen mehrere Abmahnungen vor, die namens einer „Rotax Steuerberatungsgesellschaft mbH“ aus Köln ausgesprochen werden. Jedenfalls in den mir vorliegenden Abmahnungen geht es darum, dass ein Kontaktformular bereit gehalten wird, ohne dass hierzu etwas in der Datenschutzerklärung aufzufinden sein soll bzw. ohne dass überhaupt eine Datenschutzerklärung vorhanden ist.
Betroffene Steuerberater sollten die Angelegenheit auf der einen Seite nicht unterschätzen, auf der anderen Seite sind folgende Hinweise angezeigt:
- Um einen Überblick zu behalten, sollte eine Meldung an die zuständige Kammer erfolgen, jedenfalls bei der Kammer in Köln sind bereits weitere Abmahnungen bekannt. Insbesondere zur Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs wird es sinnvoll sein, wenn zentral die Zahl der Abmahnungen bekannt ist.
- Wettbewerbsrechtlich wird in jedem Fall zu prüfen sein, ob überhaupt das notwendige Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Dies darf weder vorschnell angenommen noch abgelehnt werden – ein Wettbewerbsrechtler weiss, worauf zu achten ist.
- Ebenfalls streitig ist, ob ein Datenschutzverstoss – sofern überhaupt einer vorliegt – überhaupt durch das Wettbewerbsrecht verfolgt werden kann. Ich habe zu dem Thema eine allgemeine Übersicht erstellt und darüber hinaus konkret bezogen auf Abmahnungen eine Darstellung aufbereitet.
- In den mir vorliegenden Schreiben ist Fristsetzung auf den 03.04.2015 erfolgt, dies ist Karfreitag, also ein Feiertag. Mit §194 BGB sollte sich diese Frist somit auf den 07.04.2015 per Gesetz verlängern – also nicht hektisch werden.
Ansonsten gelten natürlich die üblichen Hinweise zu erhaltenen Abmahnungen: Vorsicht bei der Unterschrift vorformulierter Unterlassungserklärungen, diese gehen regelmäßig über das hinaus was notwendig ist. Insbesondere, selbst wenn man einen Verstoss annimmt, gibt es Möglichkeiten der Begrenzung von Vertragsstrafen auf die Sie nicht verzichten sollten.
