eBay: eBay-Angebot kann vorzeitig beendet werden bei Irrtum

Beim Landgericht Heidelberg (3 S 27/14) ging es um den Abbruch einer -Auktion. Soweit die eBay-AGB festhalten, dass ein Abbruch möglich ist, wenn sich nach Einstellen des Artikels ein ergeben hat, hält das Gericht fest, dass aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers auf Bieterseite die Angebotsrücknahme jedenfalls dann gestattet ist,

„wenn bei Abgabe des Angebots eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über ein solches Merkmal der Kaufsache vorlag, welches ihre Gebrauchtstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Das ist bei einem von dem Anbieter erst nachträglich festgestellten in der Form eines Schadens am Katalysator , der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar macht, der Fall.“


Aus der Entscheidung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme – gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfolgend: eBay-AGB), denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10 -, NJW 2011, 2643, Tz. 15 bei juris m.w.N.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages einzubeziehen.

Indem der Beklagte auf der Website von eBay das Fahrzeug mit einem Startpreis von 1 EUR zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf zehn Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. BGH aaO). Wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) allerdings dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH aaO). Denn § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen. Ferner regelt § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB, dass bei einer berechtigten Angebotsrücknahme kein Vertrag zustande kommt. (…)

§ 10 Abs. 1 S. 5 der eBay-AGB bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von eBay (Anl. B3, As. I 59), in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel „ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“ ist oder der Verkäufer „beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht“ hat, heranzuziehen (BGH aaO Tz. 23; LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 – I-9 S 166/12, 9 S 166/12 – LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012, Az. 18 O 314/11; AG Menden, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 C 390/10; AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11, jeweils zitiert nach juris).

Nach Auffassung des Amtsgerichts, das sich insoweit auf bereits früher in der Rechtsprechung entschiedene Fälle bezieht, besteht für den Verkäufer schon aufgrund der vorgenannten Hinweise eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme jedenfalls dann, wenn der zu versteigernde Gegenstand einen Mangel aufweist, den der Anbieter nicht zu vertreten hat. Einer solchen Auslegung tritt auch der Kläger in der Berufung nicht entgegen. Wohl aber bekämpft er die weiter gehende Auffassung des Amtsgerichts, wonach es für die Berechtigung zur Angebotsrücknahme ausreiche, wenn der Verkäufer einen bereits bei Angebotseinstellung vorhandenen Mangel erst nachträglich feststellt (vgl. für eine allerdings ältere abweichende Fassung LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 – 18 O 314/11 -, mit Verweis auf AG Nürtingen, Urteil v. 16.01.2012 – 11 C 1881/11; LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 – I-9 S 166/12, 9 S 166/12 – sowie zuletzt auch BGH, Beschluss vom 22.10.2013 – VIII ZR 29/13 – jeweils zitiert nach juris). (…)

Dies kann jedoch dahinstehen, weil sich die Berechtigung des Beklagten zur Angebotsrücknahme jedenfalls bei Einbeziehung der weiteren Hinweise auf der eBay-Plattform aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers ergibt.

Unter der Überschrift „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“ ist formuliert: „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht“. Zwar ist nach dem letzten Halbsatz dieser Formulierung eine Rücknahme des Angebots (nur) wegen einer Beschädigung oder des Verlustes des zu verkaufenden Artikels gestattet, die während der Angebotsdauer eintreten. Ein Mangel ist nicht erwähnt. Gemäß dem ersten Halbsatz genügt jedoch die nachträgliche Feststellung, dass der Anbieter sich beim Einstellen des Artikels „geirrt“ hat. Dies kann ein vernünftiger Erklärungsempfänger – entsprechend der allgemeinen Irrtumsdefinition (vgl. § 119 BGB) – nur dahin verstehen, dass eine Angebotsrücknahme auch dann gestattet sein soll, wenn der Wille und die Erklärung des Verkäufers auseinanderfallen. Ob bei vernünftigem Verständnis bereits jeder (beliebige) Irrtum des Anbieters im Zusammenhang mit dem Angebot genügen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls muss aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache erfasst sein, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, ist klar, dass er – wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes – einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat. (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.