Das Landgericht Wuppertal (12 O 25/14) hat eine interessante Entscheidung getroffen: Hier hatte ein Verband eine Abmahnung ausgesprochen, wobei mehr verlangt wurde als später vom Gericht zugestanden wurde. Dies führte zum Abzug bei den zu erstattenden Kosten:
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abmahnung weiter ging als das hier ausgesprochene Verbot, weshalb die Beklagte nur 2/3 der insoweit geltend gemachten Kosten von 245,00 Euro, die an sich nicht zu beanstanden sind, zu erstatten hat.
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