Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere:
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber (…) die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit Hausdurchsuchung) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der Geschäftsführer nur „auf dem Papier“ selbiger ist, während tatsächlich ein „faktischer Geschäftsführer agiert hat, wird die Sache rund.
In einem von mir vertretenen Verfahren konnte letztlich erreicht werden, dass es gerade der faktische Geschäftsführer war, der am Ende zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens führte. Denn hier war die anzunehmende Schuld so gering, dass letztendlich nicht nur die Einstellung erfolgen konnte, sondern es war nicht einmal eine Auflage notwendig.
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Ein derartiges Ergebnis ist bei geeigneten Voraussetzungen und zielgerichteter Verteidigung gerade in Fällen faktischer Geschäftsführung durch einen Dritten durchaus denkbar. Ein Fehler ist es aber, hier zu Lange abzuwarten und das Ermittlungsverfahren „vor sich hin plätschern“ zu lassen.
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