Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ geht, wird neben dem Verstoss gegen das überlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere:

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit bis zu fünf Jahren oder mit bestraft (…) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber (…) die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit ) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der nur „auf dem Papier“ selbiger ist, während tatsächlich ein „ agiert hat, wird die Sache rund.


In einem von mir vertretenen Verfahren konnte letztlich erreicht werden, dass es gerade der faktische Geschäftsführer war, der am Ende zu einer des Ermittlungsverfahrens führte. Denn hier war die anzunehmende Schuld so gering, dass letztendlich nicht nur die Einstellung erfolgen konnte, sondern es war nicht einmal eine Auflage notwendig.

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Ein derartiges Ergebnis ist bei geeigneten Voraussetzungen und zielgerichteter Verteidigung gerade in Fällen faktischer Geschäftsführung durch einen Dritten durchaus denkbar. Ein Fehler ist es aber, hier zu Lange abzuwarten und das „vor sich hin plätschern“ zu lassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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