Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend. So entschied es nun das Bundesarbeitsgericht (4 AZR 83/21).WeiterlesenVerlängerung einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag
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Rechtsanwalt für Arbeitnehmerüberlassung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zu Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.Unsere arbeitsrechtlich und strafrechtlich orientierte Kanzlei berät präventiv im Bereich Arbeitnehmerüberlassung und ist für Sie bei Ermittlungen des Zolls und der Steuerfahndung ebenso tätig wie bei einem Bußgeld wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung, bei der ein Unternehmen einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer gegen Entgelt überlässt. Dabei gelten einige Besonderheiten gegenüber der Beschäftigung von Arbeitnehmern im eigenen Betrieb.
Eine der rechtlichen Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung ist die Begrenzung der Überlassungsdauer. Nach dem AÜG darf ein Arbeitnehmer höchstens 18 Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss der Arbeitnehmer entweder in ein festes Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen werden oder zum Verleiher zurückkehren.
Ein weiterer Aspekt ist die Equal-Pay-Regelung, die besagt, dass Arbeitnehmer, die von einem Verleiher an einen Entleiher überlassen werden, das gleiche Arbeitsentgelt erhalten müssen wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb. Es gibt jedoch Ausnahmen und Abweichungen von dieser Regelung, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Von besonderer Bedeutung bei der Arbeitnehmerüberlassung sind auch die Informations- und Unterrichtungspflichten. So müssen Verleiher und Entleiher eine Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen treffen, die der verliehene Arbeitnehmer im Entleihbetrieb vorfindet.
Das AÜG regelt auch die Voraussetzungen für die Arbeitnehmerüberlassung durch Dritte (Kettenverleih). So darf ein Verleiher einen Arbeitnehmer nur dann an einen Entleiher überlassen, wenn dieser seinerseits erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
Insgesamt unterliegt die Arbeitnehmerüberlassung vielen rechtlichen Besonderheiten und es ist wichtig, dass sowohl Verleiher als auch Entleiher die gesetzlichen Vorgaben einhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: In Strafverfahren des Arbeitsstrafrechts wegen Schwarzlohns müssen die Gerichte die Höhe der vorenthaltenen Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a Abs. 1, 2 StGB) bestimmen. Naturgemäß ist es in solchen Verfahren so, dass eben gar keine, keine brauchbare oder massiv lückenhafte Buchhaltung existiert. An diesem Punkt muss – und darf…WeiterlesenSchätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Das LAG München hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und der Betreibergesellschaft eines AKW seit mehr als 30 Jahren ein Arbeitsverhältnis besteht. Frau X. arbeitete seit Frühjahr 1985bei dem AKW als Hilfskraft in der Mikroverfilmung.WeiterlesenMehr als 30-jährige Beschäftigung: Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag
Es entspricht im Arbeitsstrafrecht den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, wenn von Nettoarbeitsentgelten ausgegangen wird und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufgeschlagen werden, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden. Nun konnte der BGH (1 StR 114/21) klarstellen, dass dieser Vorgehensweise auch die Legaldefinition der…WeiterlesenBegriff der „illegalen Beschäftigung“ im Arbeitsstrafrecht
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (5 Sa 113/21 und 4 Sa 107/21) konnte sich zur verbotenen Arbeitnehmerüberlassung äußern und einen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben. So werden mit der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung dann überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.WeiterlesenVerbotene Arbeitnehmerüberlassung
Durchsuchung durch den Zoll: In Betrieben, speziell in Bereichen wie der Baubranche, gehören „Besuche“ vom Zoll durchaus zur Tagesordnung. Hintergrund ist, dass mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung nachprüfen, ob bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Melde- oder sonstigen Pflichten erfüllt sowie weitere sozialrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem…WeiterlesenDurchsuchung durch den Zoll
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie zügig handeln, Sie haben eine Einspruchsfrist von 2 Wochen. Dabei gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht, dem kleinen Strafrecht, dass man prozessuale Fragen beherrschen muss, wenn man vor Gericht überzeugen und Bußgelder abwehren oder zumindest verringern möchte.WeiterlesenBußgeldbescheid erhalten?
Das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 883/13) hält an seiner Rechtsprechung zum Zustandekommen eines Arbeitsvertrages im Rahmen des AÜG fest: Ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG führt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der…WeiterlesenArbeitnehmerüberlassung: Kein Arbeitsverhältnis bei Verstoß gegen AÜG
Wenn der Zoll vor der Türe steht und der Vorwurf eines Verstosses gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Raum steht ist der Schock gross – umso Wichtiger, ruhig zu bleiben und die Situation nicht noch zu verschlimmern.WeiterlesenUnerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Hausdurchsuchung wegen Verstoss gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt, weil eine neue gesetzliche Regelung die Möglichkeit vorsieht, durch Parteivereinbarung einen geringeren (tariflichen) Lohn festzulegen, als er dem Arbeitnehmer bisher gesetzlich oder vertraglich zustand (BAG, Urteil vom 12. 1. 2006 – 2 AZR 126/05).WeiterlesenArbeitsrecht: Änderungskündigung zur Entgeldreduzierung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (2 Ss-Owi 1092/19) hat die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister in drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck) für gesetzeswidrig erklärt. Hinweis: Dazu auch hier bei unsWeiterlesenWeitere Kommunen mit gesetzwidriger Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister
A1-Bescheinigung: Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins EU-Ausland antreten, sollten Sie eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen. Damit weisen Sie gegenüber den ausländischen Zollbeamten nach, dass Sie in Deutschland sozialversichert sind. Besonders streng wird das Vorliegen der Bescheinigung nach Recherchen von PBP derzeit in Frankreich, Österreich und der Schweiz geprüft. Strafen (= Bußgelder)…WeiterlesenA1-Bescheinigung bei Dienstreise ins EU-ausland
Dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG vorgesehenen Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt um eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt, konnte der BGH klarstellen: Die Bedeutung des in § 3 Abs. 3 BattG geregelten Verkehrsverbots…WeiterlesenAnzeige gegenüber dem Umweltbundesamt bei Vertrieb von Batterien
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2 Ss-Owi 963/18) hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch „private Dienstleister“ für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, entschied das OLG mit heute veröffentlichtem Beschluss. WeiterlesenKeine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister
Wenn ein Überlassungsvertrag bei einer Arbeitnehmerüberlassung nicht in der zwingend vorgeschriebenen Schriftform (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG) vereinbart wurde, ist dieser gemäß § 125 BGB nichtig.WeiterlesenArbeitnehmerüberlassung: Überlassungsvertrag bedarf Schriftform