Das OLG München (Verg 10/14) stellt zu Recht fest:
Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin die von ihr vorgetragene Berechnung zugrundelegt, bleibt die Beschwerdegegnerin nur 9 % hinter dem Durchschnittsstundenverrechnungssatz der übrigen Bieter zurück. Dies ist keine eklatante Abweichung und die Bezugnahme auf den Durchschnitt impliziert ja, dass es andere Bieter gegeben hat, welche ebenfalls unter dem von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Wert lagen.
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