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  • Lebensmittelstrafrecht: Verstoß gegen § 58 LFGB oder § 59 LFGB

    Lebensmittelstrafrecht: Bei dem Verstoß gegen die §§ 58, 59 LFGB handelt es sich um einen sehr speziellen strafrechtlichen Tatvorwurf. Eine Vielzahl von vorgeschriebenen Handlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die auch durchaus empfindlich sein können in ihrer Folge.

    Tätigkeit im strafrechtlichen Gebieten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes bieten wir im Zuge unserer speziellen Kombination aus Strafrecht und gewerblichem Rechtsschutz an – so kommt es mitunter vor, dass Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Importeure oder Restaurant-Inhaber beraten und vertreten werden müssen, die sich hier strafrechtlichen Vorwürfen im Lebensmittelstrafrecht ausgesetzt sehen.

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  • CE-Kennzeichnung: Wettbewerbsverstoß durch fehlende CE-Kennzeichen i.V.m. ElektroStoffV

    Das OLG Frankfurt (6 U 218/14) hat erneut und wenig überraschend bestätigt, dass der Verkauf von Elektroartikeln gänzlich ohne vorgeschriebene CE-Kennzeichen für den Händler einen Wettbewerbsverstoß darstellt:

    Bietet ein Händler Elektrogeräte ohne die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung an, begründet dies den Vorwurf unlauteren Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG als auch unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen (§ 5a II, IV UWG).

    OLG Frankfurt, 6 U 218/14

    Das ist wenig überraschend, führt gleichwohl laufend zu Abmahnungen. Beachten Sie unser Schlagwort zum „CE-Kennzeichen“ wo Sie weiterführende Informationen finden. Aber beachten Sie, dass ein Händler keinen Wettbewerbsverstoss begeht beim Vertrieb von Waren, an denen das CE-Kennzeichen lediglich fehlerhaft platziert ist! Vorliegend ging es darum, dass ein Verstoss gegen die Kennzeichnungspflicht der ElektroStoffV zugleich eine mangelnde oder fehlerhafte CE-Kennzeichnung darstellt. Die hat auchdas Landgericht Essen bestätigt:

    Teilweise begründet ist der unter Ziffer 5 verfolgte Unterlassungsantrag auf Führung des CE-Kennzeichens. Insoweit ergibt sich ein Verfügungsanspruch aus den §§ 8 III Ziffer 1, 4 Ziffer 11 UWG i.V.m. § 7 I ProdSG i.V.m. Art. 30 III und IV VOP (EG) Nr. 765/2008. Da das CE-Kennzeichen die einzige Kennzeichnung ist, die die Konformität des Produktes mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt, darf das CE – Kennzeichen nicht geführt werden, wenn gegen derartige Vorschriften offensichtlich verstoßen wird. Das ist vorliegend insoweit der Fall, als die ElektroStoffV, aus der die Verfügungsbeklagte ihr Recht auf Führung des CE-Kennzeichens herleitet, in § 5 II die Angabe der Kontaktanschrift auf dem Gerät oder ggf. auf der Verpackung vorschreibt. Dieser Verpflichtung ist die Verfügungsbeklagte eben nicht nachgekommen.

    Landgericht Essen, 42 O 21/14



    Insoweit führt das Gericht insbesondere aus:

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  • Einstweilige Verfügung: BGH zu Rechtsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 11/15) hat sich zu Rechtsmitteln in Verfahren der einstweiligen Verfügung geäußert:

    In Verfahren der einstweiligen Verfügung findet gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Revision und im Übrigen auch keine Rechtsbeschwerde statt. Letzteres hat der Senat bereits für die Rechtslage vor Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2200) entschieden (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 104 f.) und dies ist nunmehr im Gesetz auch ausdrücklich angeführt.

  • Steuerstrafrecht: Einstellung des Verfahrens wegen Verkürzung der Steuer

    Es ist ein Klassiker, mit dem der Mandant zu uns kam: Aus heiterem Himmel erhielt er ein Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steufahndung. Hier wurde dann ausgeführt, dass nach §397 Abgabenordnung ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Hintergrund ist, dass seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben wurde und nun der Verdacht besteht, dass hierdurch steuerlich erhebliche Tatsachen Unbekannt blieben wodurch Steuern in noch festzustellender Höhe verkürzt wurden.
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  • Unterlassung und Ordnungsgeld: Kostenlast bei zu hohem Ordnungsgeldantrag

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 55/13) hat sich zu der seit langem streitigen Frage geäußert, wie kostentechnisch damit umzugehen ist, dass der Unterlassungsgläubiger ein Ordnungsgeld beantragt, das Gericht ein solches auch verhängt hat, aber unterhalb eines benannten Mindest-Ordnungsgeldes geblieben ist. Hierzu stellt der BGH fest:

    Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt.

    Das bedeutet, wenn ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens X Euro gefordert wird, das Gericht aber darunter bleibt, trägt der Antragsteller die entsprechend anteiligen Kosten. Doch es geht noch weiter – und es bietet sich ein Argument gegen die Abgabe von Unterlassungserklärungen.
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  • Doppelrelevante Tatsachen: Verbot der doppelten Verwertung bei der Strafzumessung

    Einem häufigen Fehler bei Gerichten in Strafverfahren muss sich der BGH durchaus öfters widmen: Dem Verstoss gegen das Verbot der doppelten Verwertung. Wenn nämlich ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist, mit dem die Strafbarkeit oder ein Regelbeispiel überhaupt erst eintreten, darf das nicht erneut bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

    Es handelt sich hier durchaus um einen „Klassiker“, speziell im BTM-Strafrecht. Allzu häufig unterläuft Gerichten der Fehler, dass man in vorzunehmenden Gesamtabwägungen (speziell auch bei der Prüfung eines minder schweren Falls) Dinge zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, die in der Feststellung der Strafbarkeit bereits eine Rolle spielten.
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  • Abmahnung: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss vorgeworfenen Verstoss erkennen lassen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 36/11) hat einige unscheinbare Sätze zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht geäußert, die Anlass geben genauer hinzusehen und in der Begründung Sprengstoff enthalten. Im Leitsatz stellte der BGH fest:

    Eine Abmahnung ist nur insoweit berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, als sie den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird.

    Das ist erst einmal nicht überraschend – die weiteren kurzen Ausführungen des BGH aber ändern die Blickweise.
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  • Abbruch einer eBay-Auktion: Nur mit berechtigtem Grund auch bei mehr als 12 Stunden Laufzeit

    Der Abbruch von eBay-Auktionen führt immer wieder zu Diskussionen. Hierbei insbesondere die „12 Stunden“-Regel. Diese sieht vor, dass ein Anbieter ein Angebot ohne Angabe von Gründen abbrechen kann, wenn dieses Angebot noch mehr als 12 Stunden läuft. Danach wird es schwieriger. Immer wieder diskutieren Anbieter dann, dass auch wenn ein Angebot vorliegt, man offensichtlich das Angebot gleichwohl abbrechen kann. Das ist korrekt – allerdings werden hier „können“ und „dürfen“ verwechselt. Dies hat nun auch endlich der Bundesgerichtshof (VIII ZR 90/14) klargestellt.
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  • Abbruch von eBay-Auktionen: Geänderte eBay AGB (2014)

    Der Vollständigkeit halber: Im Laufe von 2014 haben sich die eBay-AGB geändert, dabei auch in einem wesentlichen Punkt hinsichtlich des Abbruchs von eBay-Auktionen. Während der frühere §9 Abs.11 der AGB ausdrücklich darauf abstellte, dass ein Abbruch nur bei vorliegen einer gesetzlichen Berechtigung erlaubt ist, wurde dies nunmehr ganz gestrichen. Zum Abbruch findet sich nur noch ein Absatz in den AGB

    Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

    Dabei ist der letzte Teilsatz ein Link auf den entsprechenden Teil auf den eBay-Hilfeseiten. Hier werden verschiedene Gründe für einen Abbruch genannt und darüber hinaus klar gestellt, dass die gesetzlichen Regeln unberührt bleiben.

    Das Vorgehen ist m.E. etwas unglücklich, aber ändert am Ende nichts an der bestehenden Rechtsprechung. Mit dieser waren die Hilfeseiten von eBay ohnehin bei der Auslegung der AGB zu berücksichtigen. Dabei ging der BGH ebenfalls davon aus, dass die von eBay genannten Gründe lediglich ergänzend zu den gesetzlichen Berechtigungsgründen zu verstehen ist. Die nunmehr von eBay gewählte Formulierung passt sich hier ein.

  • Steuerhinterziehung: Strafmaß bei Steuerhinterziehung

    Um die Höhe der Strafe bei einer begangenen Steuerhinterziehung ranken sich viele Mythen. Dabei kann ein kurzer Blick auf typische Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits einen interessanten Eindruck vermitteln, um dieses Bild gerade zu rücken:

    So hat der Bundesgerichtshof gerade nicht festgestellt, dass es bestimmte Strafen gibt, je nachdem wie hoch die hinterzogene Summe ist. Vielmehr hebt der BGH hervor, dass selbstverständlich immer eine entsprechende Abwägung vorzunehmen ist, wobei sich aus der Höhe der hinterzogenen Summe letztlich Grundsätze für die im Raum stehende Mindeststraferwartung ergeben.

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  • Kaufrecht: Zur Erheblichkeit des behebbaren Mangels beim Rücktritt vom Kaufvertrag

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 94/13) hat die Frage beantwortet, wann bei einem behebbaren Mangel von einem erheblichen Mangel auszugehen ist, so dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Hierzu stellt der BGH ausdrücklich fest, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, eine Gesamtabwägung erfordert. Dies mit einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.

    Pauschale Grundsätze verbieten sich damit; allerdings gibt es eine Regelvermutung dahin gehend, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen einer solchen Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit nicht mehr auszugehen sein wird, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
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  • PKW-ENVKV: Deutsche Umwelthilfe fordert Vertragsstrafe

    Es sollte nicht überraschen, dass man nach Abgabe einer Unterlassungserklärung im Fokus des Unterlassungsgläubigers steht – immerhin steht eine durchaus lukrative Vertragsstrafe im Raum, wenn zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstossen wird. Die „Deutsche Umwelthilfe“ ist mir vor allem wegen Abmahnungen im Bereich der PKW-ENVKV bekannt. Eine Unterlassungserklärung in diesem Bereich ist gerade für Autohändler besonders kritisch, da zumindest in der Theorie bei jeder Werbeanzeige das Risiko einer Vertragsstrafe winkt. Schliesslich müssen die beachtlichen Informations- und Kennzeichenpflichten hier nicht nur jedes Mal bedacht sein; darüber hinaus sind diese Werbeanzeigen für Autohäuser essentiell bei der Vermarktung der PKW.

    Wenn dann bei einem vermeintlich „kleinen“ Verstoss plötzlich gut 5000 Euro Vertragsstrafe eingefordert werden, ist das Desaster eingetreten – mit einem enormen Rattenschwanz. Denn nachdem das Thema Vertragsstrafe erledigt ist, stellt sich die Frage, wer hier verantwortlich ist: Der Webdesigner? Der Mitarbeiter? Oder der Geschäftsführer?

    Erschreckend ist es auch, dass Unternehmen durchaus häufig nach einigen Jahren abgegebene Unterlassungserklärungen „zu vergessen“ scheinen. Dabei bindet die Unterlassungserklärung eben nicht „nur“ 30 Jahre, sondern lebenslang. Wer also 1980 als GmbH eine Vertragsstrafe versprochen hat, der sollte auch 2015 noch darüber nachdenken bei der Gestaltung der eigenen Werbemaßnahmen.

    Zu der typischen Frage „Kann man da noch etwas machen“ in aller Kürze: Es kommt auf den Einzelfall an. Ich war in mehreren Fällen geforderter Vertragsstrafen tätig, sowohl rein aussergerichtlich als auch vor Gericht. Zu konkreten Ergebnissen schreibe ich ganz bewusst nichts, da ich hier dem Gegner immer zusichere, dass ich zu Verhandlungen und deren Ergebnis nichts schreibe.

  • Abmahnung durch Interessenverband bzw. Wettbewerbsverband im Wettbewerbsrecht

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Wettbewerbsverband: Bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht durch einen Interessenverband bzw. Wettbewerbsverband höre ich von Mandanten als erstes mit hoher Sicherheit eines: „Diese Abzocker!“. Doch genau darum geht es eben nicht, der Gesetzgeber hat sich vielmehr gerade bewusst dafür entschieden, diese Praxis zur Sicherung des Wettbewerbs einzurichten.

    Im Folgenden ein kurzer Überblick zur Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband.

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  • Vergewaltigung: Bundesgerichtshof zu den Feststellungen bei einer Vergewaltigung

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 5/15) hat in einer von uns geführten Revision eine Entscheidung des Landgerichts Aachen aufgehoben, mit der unser Mandant wegen einer Vergewaltigung verurteilt wurde. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass die Feststellungen des Gerichts in einem Urteil nicht zu vage sein dürfen und konkret festhalten müssen, warum von einer Vergewaltigung auszugehen ist. Insbesondere muss das Gericht festhalten, in welcher Form es zur Gewalteinwirkung oder Nötigung kam – die Ankündigung, „man werde schon sehen was man davon habe“ genügt dabei genauso wenig wie der Sexualakt als solcher.

    Hinweis: Die Entscheidung fügt sich in die aktuell laufende Debatte zu einer diskutierten Reform des Tatbestandes der Vergewaltigung; insbesondere zeigt sich, dass durchaus beachtliche Anforderungen an die Begründungen der Gerichte gestellt werden.
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