Einstweiliger Rechtsschutz: Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung nach §945 ZPO

Wenn eine zu Unrecht ergangen ist, steht dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zu (§945 ZPO). Dieser Aspekt wird mitunter mal vergessen, dabei droht hier ein ganz erhebliches finanzielles Risiko, vor allem wenn man bedenkt, dass die Möglichkeit der Beweisführung im einstweiligen Verfahren durch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung erheblich leichter ist als im Hauptsacheverfahren.

Der (I ZR 249/12) hat in einer verständlichen Entscheidung nochmals die Grundsätze rund um den §945 ZPO zusammen gefasst. Insbesondere hat der BGH dabei festgehalten, dass alleine die formlose Übermittlung der Verfügung an die Gegenseite nicht zu einem Vollstreckungsdruck führt, der die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO auslösen kann.

Dazu aus der Entscheidung des BGH

c) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an unberechtigt, sind die Beklagten nach § 945 ZPO verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung des Verbots entstanden ist. Dazu zählt vorliegend allerdings nicht derjenige Schaden, der der Klägerin durch die des Vertriebs der Jeanshose „Nero“ vor der Zustellung der Verbotsverfügung am 6. Juli 2006 entstanden ist (dazu unter II 2 c bb). Nicht umfasst von einem Anspruch aus § 945 ZPO ist weiter derjenige Schaden, der darauf beruht, dass die Klägerin das ihr durch die einstweilige Verfügung auferlegte Verbot nach Rücknahme des Verfügungsantrags am 14. März 2007 weiter befolgt hat (dazu unter II 2 c cc). Dagegen hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Ursächlichkeit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung am 6. Juli 2006 für einen Schaden der Klägerin verneint (dazu unter II 2 c dd).

aa) Nur eine Gläubigerhandlung, die als zwangsweise Durchführung einer angeordneten Maßregel angesehen werden kann, ist eine Vollziehung im Sinne des § 945 ZPO und begründet die scharfe Haftung des Gläubigers. Die Schadensersatzpflicht kann nie allein durch das Erwirken des Titels begründet werden. Vielmehr ist ein darüber hinausgehendes Verhalten erforderlich, das zumindest einen gewissen Vollstreckungsdruck erzeugt (BGHZ 131, 141, 144; BGHZ 168, 352 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 16). Ein solcher Vollstreckungsdruck geht von reinen Unterlassungstiteln nicht aus. Unterlassungsgebote lassen sich nicht durch unmittelbaren Zwang durchsetzen, sie werden entweder beachtet oder durch Nichtbeachtung verletzt. Ihre Durchsetzung erfolgt durch mittelbaren Zwang in der Weise, dass der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 890 Abs. 1 ZPO verurteilt wird. Deshalb setzt der für eine Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO notwendige Vollstreckungsdruck voraus, dass der Schuldner das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten und im Fall der Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 82; BGHZ 131, 141, 143; BGHZ 180, 72 Rn. 16). Dies erfordert neben der Androhung des Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO bei der Beschlussverfügung deren Zustellung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 15). Die Zustellung begründet zum einen die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. Sie leitet zum anderen die Zwangsvollstreckung aus dem Titel ein und dokumentiert den Willen des Gläubigers, von diesem Titel Gebrauch zu machen. Die formlose Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung von Partei zu Partei genügt dagegen den Anforderungen des § 922 Abs. 2 ZPO an eine Parteizustellung nach §§ 191 bis 195 ZPO nicht. Die einstweilige Verfügung ist vor der förmlichen Zustellung nicht wirksam. Eine nicht wirksame einstweilige Verfügung braucht der Schuldner nicht zu beachten.

Auch mittelbarer Schadenersatz wird durch §945 ZPO gedeckt

Weiter stellte der BGH (I ZR 109/14) im Jahr 2015 klar, dass auch mittelbare Schäden, etwa durch einen wegen der einstweiligen Verfügung veranlassten Produktrückruf, zu erstatten sind, wobei aber zu prüfen ist, ob der Schaden wirklich kausal durch die einstweilige Verfügung entstanden ist:

Zu dem nach § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden können Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmen zur Befolgung eines Unterlassungsgebots Produkte aus den Vertriebswegen zurückruft. (…)

Ein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden ist nicht entstanden, wenn der durch die Vollziehung einer ungerechtfertigt ergangenen einstweiligen Verfügung Betroffene ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet ist, das ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Verhalten zu unterlassen (…) In einem solchen Fall entfällt nicht die Kausalität zwischen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und der Einstellung des darin untersagten Verhaltens, für die es allein auf die reale Ursache des haftungsbegründenden Ereignisses ohne Berücksichtigung von Ersatzursachen ankommt (…) Ein Ersatz der durch Vollziehung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung erlittenen Vermögenseinbuße scheidet aber aus normativen Gründen aus (…) Ein Betroffener soll im Wege des Schadensersatzes keine Kosten ersetzt bekommen, die ihm auch bei rechtskonformem Verhalten des Schädigers auf jeden Fall entstanden wären

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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