Ein Kommissaranwärter, der vor seiner Ernennung zum Polizeibeamten fremdenfeindliche und antisemitische Nachrichten in einer Chatgruppe verbreitet hat, weckt Zweifel an seiner persönlichen Eignung und darf daher aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage des Polizeibeamten gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen.
Der 2002 geborene Polizeibeamte hatte 2019 in einer WhatsApp-Gruppe zwei Bilder verbreitet, die Anspielungen auf farbige bzw. jüdische Menschen enthielten. 2021 wurde er in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und versah seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Duisburg. Im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten Ermittlungsverfahrens wurde eine Chatgruppe aufgefunden, deren Mitglied der Kläger war. Das Polizeipräsidium Duisburg verbot dem Beamten zunächst die Führung der Dienstgeschäfte und entlieà ihn sodann aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung berief es sich auf erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Die von Polizeibeamten geforderte charakterliche Grundeinstellung beginne nicht erst mit dem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst.
Das Gericht hat die durch das Polizeipräsidium Duisburg ausgesprochene Entlassung bestätigt und zur Urteilsbegründung ausgeführt: Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das Polizeipräsidium hat die Entlassungsverfügung zu Recht auf durchgreifende Zweifel an der mangelnden charakterlichen Eignung des Polizeianwärters gestützt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten ist, dass ihr Verhalten innerhalb und auÃerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert.
Mit diesen Anforderungen ist das Verhalten des Klägers nicht vereinbar, auch wenn er es nicht im, sondern vor dem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst gezeigt hat. Nicht zu beanstanden ist die Wertung des Dienstherrn, es sei mehr als jugendliches Fehlverhalten, dass der Kläger in der einen Nachricht Menschen mit dunkler Hautfarbe und in der anderen Nachricht Menschen jüdischen Glaubens in unerträglicher Weise herabgewürdigt und zur Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen hat. An seinen menschenverachtenden Aussagen muss der Beamte sich festhalten lassen, auch wenn er sie heute bedauert.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich; Aktenzeichen: 2 K 2957/23; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts
Ãbernahme in den Polizeivollzugsdienst wegen Verbreitung von Chatnachrichten mit Hitler-Bildern und ausländerfeindlichen Inhalten zu Recht abgelehnt
Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat es zu Recht abgelehnt, einen Kommissaranwärter, der während seines Vorbereitungsdienstes ausländerfeindliche und das NS-Unrechtsregime verharmlosende Nachrichten in einer Chatgruppe verbreitet hat, in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage des Polizeibeamten abgewiesen.
Der 1997 geborene Polizeibeamte wurde 2019 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und versah seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Düsseldorf. Im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten Ermittlungsverfahrens wurde eine Chatgruppe aufgefunden, die aus Teilnehmern eines Ausbildungskurses an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung bestand und deren Mitglied auch der Kläger war. Im Februar 2020 hatte der Kläger in dieser WhatsApp-Gruppe zwei Bilder weitergeleitet, mit denen Ausländer herabgewürdigt wurden bzw. die Anspielungen auf Adolf Hitler enthielten. Eine weitere Bilddatei mit Bezug zu Adolf Hitler übermittelte er auÃerhalb der Chatgruppe an einen Dritten.
Nachdem das Polizeipräsidium Düsseldorf ihm mitgeteilt hatte, dass er nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde, beantragte der Kläger im August 2022, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Polizeipräsidiums richtet sich die vorliegende Klage.
Das Gericht hat die Entscheidung des Dienstherrn, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst, bestätigt. Zur Urteilsbegründung hat es ausgeführt: Der Dienstherr hat zutreffend darauf abgestellt, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten ist, dass ihr Verhalten innerhalb und auÃerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Mit diesen Anforderungen ist das Verhalten des Klägers nicht vereinbar. Indem er mit der Verbreitung zweier Bilder zur Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen hat, hat er eine tiefgreifende Charakterschwäche dokumentiert, die mit den Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht vereinbar ist. Zutreffend ist auch die Einschätzung des Polizeipräsidiums, die fremdenfeindliche ÃuÃerung – die der Kläger als saloppen Umgangston unter Freunden bagatellisiert -, stelle seine charakterliche Eignung für den Polizeidienst in Frage.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich; Aktenzeichen: 2 K 8330/22; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts
- Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien - 24. September 2023
- Beratung im IT-Recht - 24. September 2023
- Schätzung hinterzogener Steuern bei Steuerhinterziehung - 23. September 2023