Unternehmen, die ihre Dienstleistungen online anbieten, müssen nicht nur klar und verständlich über ihre Identität informieren, sondern auch sicherstellen, dass Kunden und Interessenten sie tatsächlich erreichen können. Doch was passiert, wenn ein Impressum zwar eine E-Mail-Adresse angibt, diese jedoch nicht für eine echte Kommunikation genutzt wird? Mit dieser Frage setzte sich das LG München I (33 O 3721/24) in einer aktuellen Entscheidung auseinander, die nicht nur die Pflichten von Unternehmen im Rahmen der Impressumspflicht klärt, sondern auch die Grenzen automatisierter Kommunikation aufzeigt.
Der Fall betraf ein Unternehmen, das in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angab, auf Anfragen jedoch lediglich eine standardisierte Antwort verschickte, in der Nutzer auf ein Support-Portal verwiesen wurden. Das Gericht entschied, dass eine solche Praxis gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt und eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Unternehmen nicht nur formale Pflichten erfüllen, sondern auch tatsächlich erreichbar sind – ein Prinzip, das im Zeitalter der Digitalisierung oft in den Hintergrund zu rücken droht. Das aber auch heute hinterfagt werden kann.
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