Schlagwort: WhatsApp

WhatsApp ist ein Instant-Messaging-Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Textnachrichten, Sprachnachrichten, Bilder, Videos und Dokumente über das Internet an andere WhatsApp-Nutzer zu versenden. Der Dienst wurde 2009 gegründet und gehört seit 2014 zu Facebook.

WhatsApp spielt auch im Bereich des Strafrechts und der Internetkriminalität eine besondere Rolle. So können über den Dienst Straftaten begangen werden, etwa durch das Versenden von Drohungen, Beleidigungen oder belästigenden Nachrichten. Auch die Verbreitung von Kinderpornografie oder die Planung von Straftaten kann über WhatsApp erfolgen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Straftaten, die über WhatsApp begangen werden, sind jedoch komplex. Zum einen ist es schwierig, die Täter zu identifizieren, da WhatsApp keine Informationen über die Identität der Nutzer preisgibt. Zum anderen muss bei der Überwachung von WhatsApp-Nachrichten auch der Datenschutz berücksichtigt werden.

Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit WhatsApp und Cybercrime ist die Verschlüsselung der Nachrichten. WhatsApp verwendet eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die dafür sorgt, dass die Nachrichten nur vom Sender und Empfänger gelesen werden können. Dies erschwert den Ermittlungsbehörden die Aufklärung von Straftaten und die Identifizierung von Tätern.

Insgesamt ist WhatsApp ein wichtiger Bestandteil der digitalen Kommunikation und hat auch im Bereich des Strafrechts und der Internetkriminalität eine besondere Bedeutung. Es ist daher wichtig, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung im Zusammenhang mit WhatsApp und anderen digitalen Kommunikationsdiensten regelmäßig überprüft und angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung unter Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet Mailadresse

    Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet Mailadresse

    Unternehmen, die ihre Dienstleistungen online anbieten, müssen nicht nur klar und verständlich über ihre Identität informieren, sondern auch sicherstellen, dass Kunden und Interessenten sie tatsächlich erreichen können. Doch was passiert, wenn ein Impressum zwar eine E-Mail-Adresse angibt, diese jedoch nicht für eine echte Kommunikation genutzt wird? Mit dieser Frage setzte sich das LG München I (33 O 3721/24) in einer aktuellen Entscheidung auseinander, die nicht nur die Pflichten von Unternehmen im Rahmen der Impressumspflicht klärt, sondern auch die Grenzen automatisierter Kommunikation aufzeigt.

    Der Fall betraf ein Unternehmen, das in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angab, auf Anfragen jedoch lediglich eine standardisierte Antwort verschickte, in der Nutzer auf ein Support-Portal verwiesen wurden. Das Gericht entschied, dass eine solche Praxis gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt und eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Unternehmen nicht nur formale Pflichten erfüllen, sondern auch tatsächlich erreichbar sind – ein Prinzip, das im Zeitalter der Digitalisierung oft in den Hintergrund zu rücken droht. Das aber auch heute hinterfagt werden kann.

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  • Hohe Abfindung: Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses bei sexueller Belästigung

    Hohe Abfindung: Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses bei sexueller Belästigung

    In einer Entscheidung vom 9. Juli 2025 (Az. 4 SLa 97/25) hat das Landesarbeitsgericht Köln die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Klägerin bestätigt und eine Abfindung in Höhe von 68.153,80 Euro brutto zugesprochen. Anlass war ein massives Fehlverhalten des Geschäftsführers gegenüber der Klägerin, das in Form beleidigender, sexuell konnotierter und herabwürdigender WhatsApp-Nachrichten dokumentiert wurde. Die Entscheidung befasst sich ausführlich mit den rechtlichen Voraussetzungen des arbeitnehmerseitigen Auflösungsantrags und setzt sich zudem mit der dogmatischen Bedeutung von Genugtuungsaspekten bei der Abfindungsbemessung auseinander.

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  • BVerfG zum „Staatstrojaner“ (Trojaner I)

    BVerfG zum „Staatstrojaner“ (Trojaner I)

    Staatliche Überwachung im digitalen Zeitalter: Am 24. Juni 2025 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem „Trojaner-I“-Beschluss (1 BvR 2466/19) grundlegende Weichen für die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Überwachung im digitalen Raum gestellt. Im Mittelpunkt stand die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), bei der Behörden mithilfe von Überwachungssoftware – umgangssprachlich „Staatstrojaner“ – direkt auf IT-Systeme zugreifen, um verschlüsselte Kommunikation auszulesen.

    Das Gericht bestätigte zwar die Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung in § 20c PolG NRW, entwickelte dabei aber präzise Maßstäbe für den Schutz der digitalen Privatsphäre und klärte das Verhältnis zwischen Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und dem IT-System-Grundrecht (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG). Die Entscheidung ist nicht nur für die Polizeiarbeit, sondern auch für den grundrechtlichen Schutz in einer zunehmend digitalisierten Welt von zentraler Bedeutung.

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  • Frei sein: Digitale Souveränität individuell gedacht

    Frei sein: Digitale Souveränität individuell gedacht

    Zurück zu mehr digitaler Selbstbestimmung: Dass der digitale Alltag de facto durchweg überwacht wird, ist eine Binsenweisheit. Auch sollte längst bekannt sein, dass „Social Media“ alles andere als sozial ist – heute geht es mehr um Verhaltenssteuerung und Ausbeutung denn um echte soziale Teilhabe. Dabei werden wir heute sogar überwacht wenn wir nicht mal Accounts haben, nicht eingeloggt sind oder auf Drittseiten unterwegs sind. Die Datenerhebung geht dabei nicht nur darum, uns Werbung zu verkaufen, sondern sie hilft unser Verhalten schleichend und unbemerkt im Sinne der im Hintergrund laufenden Algorithmen anzupassen.

    Denn: Die Systeme sind darauf ausgelegt, Sie möglichst lange (und inhaltsleer) am Gerät zu halten – wenn Sie das nicht wissen, probieren Sie es mal, stellvertrwtend für viele andere Quellen, mit dem Buch „Big Tech muss weg“ und der Doku „Das Dilemma mit den sozialen Medien„. Dabei plant man inzwischen sogar, dass in Whatsapp eine KI von sich aus Chats anstößt und zu Interaktion anregt! Nun: Dauerhafte Social Media Enthaltsamkeit funktioniert faktisch nicht, ein erster Schritt wäre es, zumindest sämtliche Accounts bis auf einen zu löschen. Und dann? Hier ein paar Tipps.

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  • BayObLG zur Verbreitung verfassungsfeindlicher Inhalte auf Facebook

    BayObLG zur Verbreitung verfassungsfeindlicher Inhalte auf Facebook

    Sichtbarkeit als Strafbarkeitsgrenze: Die digitale Öffentlichkeit hat das Strafrecht bis heute in vielerlei Hinsicht vor neue Abgrenzungsprobleme gestellt – insbesondere dort, wo traditionell körpergebundene Delikte nun im virtuellen Raum erscheinen. Dies gilt in besonderem Maße für die Strafvorschriften der §§ 86 und 86a StGB, die auf das Verbreiten und Verwenden verfassungsfeindlicher Kennzeichen abzielen.

    Mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2025 (Az. 206 StRR 179/25) hat das Bayerische Oberste Landesgericht nun einen klärenden Beitrag zur Reichweite des Verbreitungsbegriffs bei Posts in sozialen Netzwerken geleistet – und die Maßstäbe für eine strafbare Verbreitung auf Facebook präzisiert. Maßgeblich sei nicht die bloße „Veröffentlichung“ eines Inhalts, sondern dessen tatsächliche Sichtbarkeit für einen größeren, nicht näher bestimmten Personenkreis.

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  • OLG Köln: Meta darf Daten für KI-Training auf Opt-Out-Basis verwenden

    OLG Köln: Meta darf Daten für KI-Training auf Opt-Out-Basis verwenden

    Meta und das OLG Köln: Ein datenschutzrechtlicher Dammbruch? Am 23. Mai 2025 hat das Oberlandesgericht Köln im einstweiligen Rechtsschutz entschieden (AZ: 15 UKl 2/25 – Volltext der Entscheidung steht noch aus; danke an die Kollegen von TaylorWessing für den Bericht aus der Verhandlung), dass Meta – also der Betreiber von Facebook, Instagram und Whatsapp – vorerst Nutzerdaten aus öffentlich gestellten Profilen für das Training von KI-Modellen verwenden darf.

    Der Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen. Diese Entscheidung fügt sich ein in eine Serie datenschutzrechtlicher Grenzverschiebungen, die im Lichte der technologischen Dynamik, aber auch der politischen und wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse zu bewerten sind.

    Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz „Memorisierung in Large Language Models: Technische Grundlagen und urheberrechtliche Bewertung der Memorisierung bei LLM“ erschienen in Ferner, AnwZert ITR 5/2026 Anm. 3

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  • Strafbarkeit des Weiterleitens eines Gewaltvideos nach § 201a StGB

    Strafbarkeit des Weiterleitens eines Gewaltvideos nach § 201a StGB

    Digitale Verbreitung von Gewaltaufnahmen – ein rechtliches Minenfeld: Die Verbreitung von Gewaltaufnahmen über digitale Kanäle ist ein Phänomen, das sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich kontrovers diskutiert wird. Ein solches Szenario kann sich in vielerlei Kontexten abspielen – ob durch Überwachungskameras, Dashcams oder private Handyaufnahmen. Doch was passiert, wenn eine solche Aufnahme weitergeleitet wird?

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  • PFAS: Die unsichtbare Umweltkrise, gestützt durch massive Lobbyarbeit

    PFAS: Die unsichtbare Umweltkrise, gestützt durch massive Lobbyarbeit

    PFAS-Chemikalien, auch bekannt als „Ewigkeits-Chemikalien“, sind eine der größten Umweltbedrohungen unserer Zeit. Sie finden sich in alltäglichen Produkten wie beschichteten Pfannen, Regenjacken und sogar in Solarzellen. Doch hinter ihrer Nützlichkeit verbirgt sich eine ökologische und gesundheitliche Katastrophe, deren Ausmaß immer deutlicher wird.

    Neue Recherchen legen nahe, dass die Kosten zur Sanierung der durch PFAS verursachten Schäden in Europa Hunderte Milliarden Euro erreichen könnten. Im Folgenden geht es um die Hintergründe der Verschmutzung, die finanziellen Folgen und die von Journalisten aufgedeckte intensive Lobbyarbeit der Chemieindustrie, die das Problem verschärft.

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  • Strafbarkeit des Verbreitens strafbarer Inhalte in WhatsApp-Gruppen

    Strafbarkeit des Verbreitens strafbarer Inhalte in WhatsApp-Gruppen

    Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 1 Ws 171/23) klärt wichtige strafrechtliche Fragen zur Verbreitung inkriminierter Inhalte in geschlossenen WhatsApp-Gruppen. Sie betrifft das Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Meinungsfreiheit und der Notwendigkeit, volksverhetzende, gewaltverherrlichende oder sonst strafbare Inhalte zu sanktionieren. Zentral ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfüllt ist und welche Anforderungen an den Vorsatz gestellt werden.

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  • Deepfake-Angriff auf Cara Hunter: Deepfakes als Bedrohung für Demokratie & Gesellschaft verstehen

    Deepfake-Angriff auf Cara Hunter: Deepfakes als Bedrohung für Demokratie & Gesellschaft verstehen

    In einer Zeit, in der Technologie unser Leben bereichert und revolutioniert, treten auch die dunklen Seiten dieser Innovationen immer deutlicher zutage. Ein erschütterndes Beispiel dafür ist der Fall der nordirischen Politikerin Cara Hunter, die Opfer eines Deepfake-Pornoangriffs wurde. Dieser Vorfall, der sich nur drei Wochen vor den Wahlen in Nordirland 2022 ereignete, offenbart die tiefgreifenden Gefahren von Künstlicher Intelligenz (KI) für die Demokratie und das öffentliche Leben.

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  • Die dunkle Seite der digitalen Kontrolle: Warum ein Überwachungsstaat keine Option für eine Demokratie sein darf

    Die dunkle Seite der digitalen Kontrolle: Warum ein Überwachungsstaat keine Option für eine Demokratie sein darf

    Smartphones und digitale Kommunikation bieten einerseits enorme Möglichkeiten, bergen jedoch auch das Potenzial für Missbrauch. Zwei aktuelle Fälle aus Russland und China werfen ein erschreckendes Licht auf die Praktiken autoritärer Staaten und zeigen, wie eng die digitale Souveränität und die bürgerlichen Freiheiten miteinander verwoben sind.

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  • Zulässige Offenbarung privater Korrespondenz durch ein Betriebsratsmitglied

    Zulässige Offenbarung privater Korrespondenz durch ein Betriebsratsmitglied

    In einem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (5 Ca 663/24) wurde die Frage untersucht, inwieweit ein Betriebsratsmitglied berechtigt ist, teilweise private Korrespondenz eines Mitarbeiters an die Personalabteilung weiterzugeben. Diese Entscheidung ist insbesondere im Anwendungsbereich des § 84 Abs. 1 BetrVG und § 13 AGG von Bedeutung, da sie datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Aspekte abwägt.

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  • LG Bonn zu den Warnpflichten einer Bank bei einem „Enkeltrick“

    LG Bonn zu den Warnpflichten einer Bank bei einem „Enkeltrick“

    Das Landgericht (LG) Bonn befasste sich in seinem Urteil vom 7. August 2024 (Az.: 2 O 112/24) mit der Frage, ob eine Bank verpflichtet ist, ihre Kunden vor möglichen Betrugsfällen wie dem „Enkeltrick“ zu warnen. Konkret ging es um eine Schadensersatzklage einer Kundin, die unter dem Eindruck eines sogenannten „Schockanrufs“ 25.000 Euro abgehoben und an Betrüger übergeben hatte. Die Klägerin warf der Bank vor, ihre Warn- und Hinweispflichten verletzt zu haben.

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  • OLG Frankfurt a.M.: Keine Verjährungsverlängerung durch Mängelrüge per WhatsApp

    OLG Frankfurt a.M.: Keine Verjährungsverlängerung durch Mängelrüge per WhatsApp

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2023 (Az. 15 U 211/21) setzt ein klares Signal hinsichtlich der Nutzung moderner Kommunikationsmittel im Geschäftsverkehr.

    Das Gericht entschied, dass eine per WhatsApp übermittelte Mängelrüge nicht das Schriftformerfordernis gemäß § 13 V Nr. 1 S. 2 VOB/B erfüllt und daher keine Verjährungsverlängerung bewirken kann. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die formellen Anforderungen an rechtsgeschäftliche Erklärungen genau zu beachten.

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