Schlagwort: Beamtenrecht

Sie finden hier Beiträge zum Beamtenrecht – wobei wir im Beamtenrecht nicht tätig sind und nur am Rande von Strafverteidigungen von Beamten hierbei beraten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • LG Hamburg zur strafrechtlichen Grenze dienstlicher Autorität: Ein Kriminalbeamter als Betrüger

    LG Hamburg zur strafrechtlichen Grenze dienstlicher Autorität: Ein Kriminalbeamter als Betrüger

    Was geschieht, wenn ein Kriminalbeamter seine berufliche Vertrauensstellung nutzt, um private Geschäfte voranzutreiben – und dabei übergriffig agiert? Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az. 705 NBs 78/23) bietet einen eindrücklichen Einblick in die Konstellation strafrechtlich relevanter Selbstüberschätzung im Beamtenverhältnis.

    Der Fall ist bemerkenswert nicht nur wegen des Umstands, dass sich ein erfahrener Kriminaloberkommissar als Angeklagter verantworten musste, sondern vor allem wegen der präzisen dogmatischen Bewertung des Verhältnisses von Nebentätigkeit, Täuschung und rechtswidriger Bereicherungsabsicht. Zugleich soll es hier Anlass sein, um ein paar Zeilen zu Straftaten von Staatsdienern aus dem Bereich der Strafjustiz und der insoweit fehlerhaften öffentlichen Wahrnehmung zu schreiben.

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  • Körperverletzung im Amt durch Polizisten

    Körperverletzung im Amt durch Polizisten

    Wenn Ermittlungen gegen Polizisten drohen: Körperverletzung im Amt durch Polizisten aus strafrechtlicher Sicht. Körperverletzungsvorwürfe gegen Polizeibeamte sind kein Randthema mehr. Gerade in Zeiten zunehmender Sensibilität gegenüber polizeilichem Handeln und einer breiten medialen Aufmerksamkeit kann eine Anzeige wegen „Körperverletzung im Amt“ mehr als nur eine dienstrechtliche Komplikation sein.

    Die Vorwürfe sind ernst, die rechtlichen Folgen können gravierend sein, und nicht selten steht mehr auf dem Spiel als nur ein Strafverfahren: Die beamtenrechtliche Existenz, das berufliche Ansehen und die psychische Belastung wiegen schwer. Dieser Beitrag will einen juristisch fundierten, aber verständlichen Überblick geben, was hinter dem Tatvorwurf steckt, was ihn von der „normalen“ Körperverletzung unterscheidet und welche Entwicklungen die Rechtsprechung zuletzt genommen hat.

    Hinweis: Wir vertreten keine Opfer von Straftaten. Wenn Sie vermeintliches Opfer von Polizeigewalt sind, wenden Sie sich an den Weißen Ring. In unserer Kanzlei werden regelmäßig Justizangehörige, speziell Polizisten und auch Richter, verteidigt.

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  • Kontrollverlust als Schaden: BGH stärkt Ersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO

    Kontrollverlust als Schaden: BGH stärkt Ersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO

    Mit Urteil vom 11. Februar 2025 (VI ZR 365/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zur Reichweite des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gefällt. Im Zentrum stand die Frage, ob allein der Umstand, dass personenbezogene Daten unbefugt Dritten zugänglich gemacht werden, bereits einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellt – ohne dass es konkreter Nachteile, Gefühlsbeeinträchtigungen oder einer Bloßstellung bedarf. Der Senat positioniert sich unmissverständlich: Schon der Kontrollverlust genügt, um einen Schaden im Sinne der DSGVO zu begründen.

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  • Keine isolierte Anfechtung der MPU-Anordnung: VG Würzburg bekräftigt Grenzen des Rechtsschutzes im Fahrerlaubnisrecht

    Keine isolierte Anfechtung der MPU-Anordnung: VG Würzburg bekräftigt Grenzen des Rechtsschutzes im Fahrerlaubnisrecht

    Mit Beschluss vom 6. März 2025 (Az. W 6 E 25.283) hat das Verwaltungsgericht Würzburg klargestellt, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) grundsätzlich nicht isoliert mit einstweiligem Rechtsschutz angegriffen werden kann. Der Fall betraf eine Fahrerlaubnisinhaberin, die nach einem verwirrten Verhalten bei einem Unfall und einer bekannten psychiatrischen Erkrankung ein ärztliches Gutachten vorlegte. Die Behörde hielt dennoch an der MPU-Anordnung fest. Das Gericht lehnte den Antrag ab – und formulierte zugleich eine klare Absage an die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Vorfeld eines Entziehungsbescheids.

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  • Entfernung eines Beamten wegen Untreue – Außerdienstliches Fehlverhalten mit dienstlichem Bezug

    Entfernung eines Beamten wegen Untreue – Außerdienstliches Fehlverhalten mit dienstlichem Bezug

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München, 16a D 23.1042) konnte sich mit Urteil vom 22. Januar 2025 zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen außerdienstlich begangener Untreue äußern: Es ging um einen Kämmerer einer Stadt (Besoldungsgruppe A 14), der sich als Geschäftsleiter eines Zweckverbands über Jahre hinweg private Kredite aus dem Verbandsvermögen verschafft hatte.

    Kernfrage war, ob ein solches Fehlverhalten trotz der außerdienstlichen Begehung das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten derart erschüttert, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt ist. Der VGH München bejahte dies mit Verweis auf den engen Zusammenhang zwischen der Untreuehandlung und den dienstlichen Aufgaben des Beamten.

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  • Verwaltungsgericht Aachen: Entlassung eines Polizeikommissars wegen Cannabiskonsums

    Verwaltungsgericht Aachen: Entlassung eines Polizeikommissars wegen Cannabiskonsums

    Am 16. Dezember 2024 entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 L 884/24), dass die Entlassung eines Polizeikommissars auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung rechtmäßig ist. Der Beamte hatte mehrfach Cannabis konsumiert, unter anderem kurz vor Dienstantritt, und damit gegen grundlegende Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten verstoßen. Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die charakterliche Eignung im öffentlichen Dienst, insbesondere in sicherheitsrelevanten Berufen wie der Polizei.

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  • Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

    Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

    Kann die einjährige Freistellung eines Beamten mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden und ist eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Tätigkeitsbereich des Beamten ohne diesen nicht mehr gewährleistet, kann der Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (5 K 1182/22.KO).

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  • Auch in Pausen ständig erreichbar? Dann ist es Arbeitszeit!

    Auch in Pausen ständig erreichbar? Dann ist es Arbeitszeit!

    Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus resultiert. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 2 C 24.21).

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  • Sozialgericht Aachen: Krankenkasse zahlt nicht für Einfrieren von Samenzellen

    Gesetzlich Krankenversicherte haben auch dann keinen Anspruch auf Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von Samenzellen durch die gesetzliche Krankenkasse, wenn aufgrund einer bevorstehenden Hodenkrebsoperation und Chemotherapie Zeugungsunfähigkeit droht. Die entsprechende Klage eines jungen Mannes hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter dem Vorsitz von Richter am Sozialgericht Ulrich Irmen am 03.11.2009 abgewiesen (S 12 KR 115/09). Der Kläger hatte sich zur Begründung seiner Klage auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, wonach es sich bei den Kosten der sog. „Kryokonservierung“ um solche handele, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Krankheitsfall, nämlich dem Hodenkarzinom, stünden. Sie dienten letztlich der Vermeidung und Minimierung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Behandlungsrisiken, wie etwa Zeugungsunfähigkeit.

    Dies, so das Sozialgericht Aachen in seiner Urteilsbegründung, lasse sich auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen nicht übertragen. Zwar gelte auch hier, dass zur Krankenbehandlung auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit gehören, wenn diese durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist. Welche Maßnahmen hierfür in Betracht kommen bestimme allerdings der Gemeinsame Bundesausschuss in entsprechenden Richtlinien. In diesen sei die Kryokonservierung ausgeschlossen, weswegen eine Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ausscheide. Die vom Kläger benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausdrücklich und ausschließlich auf Grundlage des beamtenrechtlichen Beihilferechts in Rheinland-Pfalz ergangen. Der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene Ausschluss bestimmter Maßnahmen gelte dort nicht. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei hierin – so das Sozialgericht Aachen weiter – aber nicht zu sehen. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung verschiedener Leistungssysteme ein weiter Spielraum zu. Darüber hinaus sei aber auch im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung ausgeschlossen.

    Gegen das Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen zulässig.

    (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.11.2009, S 13 KR 115/09)

  • VG Hamburg: Was ist „umfangreich“ und „schwierig“ für Anwälte?

    Ein Zitat aus einem Beschluß des VG Hamburg (8 K 33/09) vom 30.11.2009:

    […] Die entfaltete Tätigkeit war nach dem nach dem Maßstab anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts nicht spürbar umfangreich. Sie umfasste die Fertigung einer Widerspruchsschrift (K 3) auf drucktechnisch vier Seiten, wobei die Widerspruchsbegründung auf zwei Seiten Platz findet, die Androhung einer Untätigkeitsklage (K 5), die auf einer halben Seite Platz findet, ein zusätzliches Telefonat am 8. Oktober 2008 mit dem Beklagtenvertreter zwecks Vermeidung einer Untätigkeitsklage. Dies alles und der angegebene Zeitaufwand von sechs Stunden liegen eher im Mittelfeld.

    Die entfaltete Tätigkeit war nach diesem Maßstab auch nicht spürbar schwierig. Nicht alle Fälle widerspruchsbehördlicher Überprüfung dienstlicher Beurteilungen weisen einen gebührenrechtlich anerkannten überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Vielmehr muss nach dem Vorstehenden eine spürbare Schwierigkeit im Vergleich zu anderen Fällen des Beamtenrechts im Einzelfall begründet werden. Die vom Bevollmächtigten thematisierte Gleichbehandlung der Bewerber angesichts einer Verwaltungspraxis ist kein Spezialproblem, das zu einer vom Durchschnitt abweichenden rechtlichen Schwierigkeit führt. Dass die tatsächliche Verwaltungspraxis den (als solchen zumindest nicht außenrechtlich verbindlichen) Antworten in einer Frequently-Asked-Questions-Liste entspricht, vermag auch in tatsächlicher Hinsicht keine spürbare Schwierigkeit zu begründen.

  • Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung

    Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Nutzt ein Beamter seinen privaten Pkw auch zu dienstlichen Zwecken, kann er keinen Ersatz verlangen, wenn er wegen eines Haftpflichtschadens in der KFZ-Haftpflichtversicherung höher gestuft wird. |

    Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Trier (VG Trier, Urteil vom 8.12.2017, 7 K 11815/17). Geklagt hatte ein Beamter. Er hatte seinen zu auch dienstlichen Zwecken gehaltenen, privaten PKW aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde dessen Tür beim Aussteigen von einer Sturmböe erfasst. Sie schlug gegen das daneben parkende Fahrzeug. Hierdurch entstanden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeugs leichte Schäden. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Beamten regulierte den Schaden. Infolgedessen werden die Versicherungsbeiträge des Beamten künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 EUR höhergestuft. Auf Antrag des Beamten lehnte es der Dienstherr ab, hierfür Schadenersatz zu leisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte daher Klage.

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  • Amtsärztliche Atteste bei Dienstunfähigkeit

    Genügen privatärztliche Atteste, um das Nichtvorliegen der Dienstfähigkeit zu belegen? Nicht immer: Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 18.4.2019, 3 K 5849/18) im Fall eines städtischen Beamten. Gegen ihn war 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil er ärztliche Atteste nicht vorgelegt hatte. Von der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme eines Verweises wurde seinerzeit aus nicht bekannten Gründen abgesehen.

    2015 wurde der Beamte wegen einer konservativ nicht mehr zu behandelnden degenerativen Wirbelsäulenerkrankung in den Ruhestand versetzt. Nach erfolgter Operation und einer amtsärztlichen Untersuchung kam der Amtsarzt 2016 zum Ergebnis, dass eine Wiederherstellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht zu erwarten stehe. Es bestehe jedoch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit hinsichtlich Verwaltungstätigkeiten und leichter körperlicher Tätigkeiten.

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  • Beamter: Fahrzeit zum auswärtigen Dienstort ist keine Dienstzeit

    Fährt ein Beamter außerhalb der Regelarbeitszeit vom Ort eines auswärtigen Dienstgeschäfts zum Dienstort zurück, handelt es sich hierbei um keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts.

    OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10727/05.OVG

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  • Zur Kündigung einer Lehrerin

    Kündigungsgrund: Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen – Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert, kann entlassen werden.

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  • Beamter: Fahrzeit zum auswärtigen Dienstort ist keine Dienstzeit

    Fährt ein Beamter außerhalb der Regelarbeitszeit vom Ort eines auswärtigen Dienstgeschäfts zum Dienstort zurück, handelt es sich hierbei um keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10727/05.OVG).
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