Schlagwort: Beleidigung

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht, wer einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre verletzt, indem er ihm vorsätzlich durch eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Gesichtspunkte Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit bescheinigt. Im strafrechtlichen Sinne ist eine Beleidigung also eine Äußerung, durch die jemand in seiner Ehre verletzt wird. Eine Beleidigung kann sowohl durch Worte als auch durch Gesten oder Verhaltensweisen erfolgen. Es muss sich jedoch um eine herabsetzende Äußerung oder Handlung handeln, die geeignet ist, das Ansehen oder die Würde des Betroffenen zu beeinträchtigen.

Im Gegensatz zu Verleumdung und übler Nachrede ist bei der Beleidigung keine unwahre Tatsachenbehauptung erforderlich. Bei der Verleumdung wird eine unwahre Tatsachenbehauptung über jemanden verbreitet, während bei der üblen Nachrede eine wahre Tatsachenbehauptung über jemanden in ehrverletzender Weise verbreitet wird.

Beleidigung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Strafbarkeit hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Beleidigung, dem Vorleben des Täters und dem Verhalten des Opfers. In vielen Fällen können Beleidigungsvorwürfe jedoch durch eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien beigelegt werden.

Rechtsanwalt für Beleidigung und Verleumdung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, Profi im Strafrecht & Persönlichkeitsrecht, hilft bei Verteidigung gegen den Vorwurf der Beleidigung und Verleumdung. 

 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bußgeldverfahren gegen Twitter wegen unzureichenden Umgangs mit Nutzerbeschwerden

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat ein Bußgeldverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gegen die Twitter International Unlimited Company eingeleitet, wie man in einer Pressemitteilung erläutert. Aus Sicht des BfJ liegen hinreichende Anhaltspunkte für Versäumnisse im Beschwerdemanagement der Anbieterin von Twitter in Deutschland vor.

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  • Üble Nachrede

    Wann liegt eine strafbare üble Nachrede vor? Die üble Nachrede besteht in der Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger nichterweislicher Tatsachen gegenüber einem Dritten, die geeignet sind, fremde Missachtung zu begründen.

    Ein „Behaupten“ liegt dabei im Erklären einer ehrenrührigen Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr. Unerheblich ist, ob dies als Ergebnis eigener oder fremder Wahrnehmung oder Schlussfolgerung dargestellt wird. Zur Abgrenzung von Tatsachen und Meinungsäußerungen siehe hier bei uns.

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  • Löschfrist für das Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte bemisst sich nach NetzDG

    Das OLG Frankfurt (16 U 253/20) hat sich zu den Löschfristen des Host-Providers bei (offenkundig) persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten eines Users geäußert.

    Grundsätzlich gilt dabei, dass zur Löschung nicht nur an den Nutzer, sondern auch an den Host-Provider heran getreten werden kann – der dann mit dem BGH in einem Notice-and-Takedown-Verfahren vorzugehen ist. Allerdings gebietet es das Interesse des Betroffenen, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie möglich gelöscht wird, dass der Hostprovider seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommt. Das OLG zieht hier nun, durchaus nicht zwingend, die Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes heran, teilweise mit Aufschlägen.

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  • Schmerzensgeldtabelle

    Schmerzensgeldtabelle: Wenn jemand verletzt wurde, wird er schnell nach einer „Schmerzensgeldtabelle“ suchen – in der Hoffnung, dass sie hier eine Übersicht über ein zustehendes Schmerzensgeld erhalten. Aber: So etwas, in einem verbindlichen Sinne, gibt es nicht!

    Die Höhe eines eventuell zustehenden Schmerzensgeldes hängt sehr stark vom Einzelfall ab, es steht nämlich in Abhängigkeit zu der erlittenen Verletzung, der konkret notwendigen Behandlung sowohl nach Art und Dauer sowie eventuell vorhandenen langfristigen Folgen der Verletzung.

    Hinweis: Wir sind eine reine Strafverteidiger-Kanzlei und übernehmen nur Strafverteidigungen. Uns begegnen Schmerzensgelder regelmäßig im Rahmen von Strafprozessen, wo (vermeintlich) Geschädigte gerne massiv überhöhte Anträge stellen und dieses dann von uns zurückgeschlagen wird.

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  • AG Aachen: Keine rechtmäßige Diensthandlung, wenn Zugang zum Anwalt verwehrt wurde

    AG Aachen: Keine rechtmäßige Diensthandlung, wenn Zugang zum Anwalt verwehrt wurde

    Zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat das Amtsgericht Aachen, 333 Ls-903 Js 10/21-5/22, entschieden, dass keine rechtmäßige Diensthandlung im Nachgang mehr vorliegt, wenn jemand nach seinem Anwalt fragt und ihm verwehrt wird, diesen zu kontaktieren:

    Von dieser Tat war der Angeklagte mangels rechtmäßiger Diensthandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Kontrolle durch den Polizeibeamten Z, dem der Angeklagte aufgrund vorangegangener Kontrolle im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz bekannt war, vor der Bundespolizeiwache … darum gebeten, seinen Verteidiger mit seinem Mobiltelefon telefonisch zu kontaktieren, was ihm nicht sofort ermöglicht worden ist.

    Insoweit liegt ein grundlegender Verstoß gegen das in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO geregelte Recht auf Konsultation eines Verteidigers, worauf bei konkreterer Betrachtung die Polizei bereits in diesem Zeitpunkt hätte hinweisen müssen, vor. Bei diesem Recht handelt es sich um ein elementares justizielles Grundrecht, was sich auch durch die Normierung in internationalen Basistexten wie etwa in Art. 6 Abs. 3c EMRK, Art. 14 ICCPR (UN-Zivilpakt) sowie Art. 48 Abs. 2 Grundrechtecharta der Europäischen Union zeigt. Damit waren wegen dieses Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO die weiteren Diensthandlungen nicht mehr rechtmäßig.

    Es ist recht ärgerlich, nicht selten berichten mir meine Mandanten ähnliches – dabei sind Polizisten nicht nur aus juristischen Gründen gut beraten, dem Ansinnen sofort Rechnung zu tragen: Die Erfahrung zeigt, dass gerade in Polizeikontrollen ein Anruf beim Anwalt äußerst De-Eskalierend sein kann, schon da der seriöse fachliche Rat regelmäßig nur lauten kann, sich ruhig zu verhalten, grundsätzlich den Mund zu halten, aber jedenfalls jeglichen Widerstand zu vermeiden.

    Rechtsanwalt Ferner: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    Um das deutlich zu sagen: Was PolizistInnen in ihrem Alltag an Angriffen, Bespucken und Beleidigungen erleben ist weder zu tolerieren noch schönzureden. Es darf nicht zu kurz kommen, dass in dem ganz überwiegenden Teil der hiesigen Fälle Menschen sich einfach schlecht benehmen und vollkommen zu Recht strafrechtlich verfolgt werden.

    De-Eskalation als Mittel der Wahl

    Allerdings fällt mir in meinen letzten Verfahren zunehmend auf, dass man im hiesigen örtlichen Umfeld öfters – gerade bei jüngeren Polizisten – mit der De-Eskalation ein Problem hat. Wenn jemand etwa bei einer Hausdurchsuchung gehen möchte, ist es schwer vertretbar, warum der dann festgehalten wird. Auf meine Fragen im Gerichtssaal bekomme ich dann Antworten, wie zuletzt häufiger

    „Wir wollten ihn zur Vernehmung auf die Wache mitnehmen“.

    Zu bedenken ist aber, dass man als Beschuldigter nichts sagen und an Ermittlungshandlungen nicht mitwirken muss – und ein Polizist genau das auch wissen muss. Darum: Lieber den Anwalt anrufen lassen und wenn jemand vom Ort des Geschehens weggehen möchte, der nicht realistisch in Haft kommen wird: Gehen lassen. Und sollte eine erkennungsdienstliche Behandlung im Raum stehen, dürfte es bei aufgeheizter Stimmung ebenso sinnvoll sein, diese zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Man muss ja nicht immer gleich so tun, als würde der Bestand des Rechtsstaats an ein paar Tagen Zeit der Beruhigung hängen.

    Zugang zum Anwalt als absolute Grenze

    Eines muss klar sein: Der Zugang zum Anwalt ist eine absolute Grenze – die gerne von Ermittlern torpediert wird, mit Unterstützung des Gesetzgebers. So etwa, wenn in der StPO steht, dass man bei der Frage nach einem Pflichtverteidiger bei der Polizei zuerst einmal auf die potenziellen Kosten hingewiesen werden soll. Deutschland hinkt da in vielerlei Hinsicht dem demokratischen Ausland hinterher: Der Ruf nach einem Anwalt ist die absolute Grenze für Ermittler; Befragungen haben in diesem Moment zu enden, ein Anwaltsverzeichnis ist zur Verfügung zu stellen und ein Telefonat zu ermöglichen. All das steht – neben dem Hinweis auf die Kosten – im Gesetz. Es sollte selbstverständlich sein, dass die Polizei sich auch hier an den schlichten Gesetzeswortlaut hält – denn: In einem modernen Rechtsstaat hat man keine Angst vor Anwälten oder der Arbeit, die sie – regelmäßig nicht ohne Grund – verursachen.

  • Keine Befangenheit, wenn Richter Strafanzeige gegen Partei stellt

    Eine zur Befangenheit des Richters wohl nur recht schwer zu vermittelnde Entscheidung hat das OLG Rostock (3 W 144/21) getroffen: Wenn ein Richter mit einer der Parteien vor dem Verfahren Streit hatte, der darin gipfelte, dass der Richter Strafanzeige erstattet hatte und man ein eigenes zivilrechtliches Klageverfahren hatte – dann begründet dies mit dem OLG nicht die Sorge der Befangenheit.

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  • Kündigung wegen rassistischer Beleidigungen

    Kündigung wegen rassistischer Beleidigungen

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem einem Arbeitnehmer aufgrund rassistischer und menschenverachtender Äußerungen gegenüber Kollegen außerordentlich gekündigt wurde. Der Fall zeigt eindrücklich, welche Konsequenzen derartige Äußerungen im Arbeitsverhältnis haben können und welche rechtlichen Erwägungen dabei eine Rolle spielen.

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  • Kündigung aufgrund grober und rassistischer Beleidigungen

    Kündigung aufgrund grober und rassistischer Beleidigungen

    Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.05.2021 (Aktenzeichen: 55 BV 2053/21) befasst sich mit der fristlosen Kündigung einer Mitarbeiterin aufgrund grober und rassistischer Beleidigungen gegenüber einer Kollegin. In diesem Fall geht es um die Frage, ob das Verhalten der Mitarbeiterin eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt und wie solche Vorfälle im arbeitsrechtlichen Kontext bewertet werden.

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  • Abgrenzung von Beleidigung zur Schmähkritik

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1073/20) konnte sich wieder einmal zur Frage der Meinungsäußerungsfreiheit äußern – und dabei klarstellen, dass es ein Fehler ist, wenn man eine Beleidigung erst dort annimmt, wo die Grenze zur Schmähung überschritten wurde:

    Das Kammergericht geht indes unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon aus, dass eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vorliege, wenn die streitgegenständliche Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei.

    Dieses Fehlverständnis setzt sich bei den weiteren Ausführungen des Fachgerichts fort. Zwar deutet das Kammergericht die Notwendigkeit einer Abwägung an. Verfassungsrechtlich fehlerhaft knüpft es die Voraussetzungen der Beleidigung sodann jedoch an die Sonderform der Schmähkritik an.Die angekündigte Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nimmt das Kammergericht in der Folge aber nicht vor. Es legt wiederholt einen fehlerhaften, mit dem Persönlichkeitsrecht der von ehrenrührigen Äußerungen Betroffenen unvereinbaren Maßstab an, wenn es annimmt, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine.

    Vorliegend hat sich das Fachgericht aufgrund einer fehlerhaften Maßstabsbildung, die eine Beleidigung letztlich mit der Schmähkritik gleichsetzt, mit der Abwägung der Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht auseinandergesetzt. Hierin liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin.

    Beachten Sie dazu unseren Beitrag zur Schmähkritik sowie zur Frage, was eine strafbare Beleidigung ist.

  • Hetzender Facebook-Beitrag berechtigt zur Kündigung

    Das Absetzen des Kommentars „Entmieten durch Vergasen“ auf einer öffentlich einseh­baren Facebook­-Gruppe stellt einen wichtigen Grund dar, der den Vermieter zur außerordent­lichen Kündigung berechtigt. Das stellte das Landgericht München I (31 O 5646/18) nun klar.

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  • Außerordentliche Kündigung von Mitarbeiter wegen Datenschutzverstoßes

    Das Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3432/20, konnte sich zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines Datenschutzverstoßes sowie der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitskollegen äussern. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass ein gezieltes Durchsuchen eines Dienstcomputers nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen samt Sicherung und Weitergabe an Dritte (hier: an die Staatsanwaltschaft) bereits „an sich“ ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein kann.

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  • Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten

    Grobe Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten stellen einen Grund für eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung dar. Solche Entgleisungen sind als so schwer­wiegend anzusehen, dass das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ohne Ein­haltung der Kündigungsfrist aufzulösen, das Interesse des Arbeitnehmers an Weiterbeschäf­tigung überwiegt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es dann nicht. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln (10 Sa 280/19).

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  • „Stalking“ kann teuer werden

    Wer seine Nachbarn durch beharrliche Bedrohungen mit der Verletzung ihrer Gesundheit oder gar ihres Lebens zum Wegzug veranlasst, kann ihnen zum Ersatz der durch den Umzug entstehenden Schäden verpflichtet sein. Mit dieser Aussage hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 5. November 2021 der Berufung eines Ehepaares gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim teilweise Folge gegeben. Der ehemalige Nachbar des Ehepaares wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 44.000 Euro verurteilt.

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  • Haftung für verunglimpfende Äußerungen im Kundenschreiben

    Das OLG Frankfurt (6 W 40/21) konnte sich zu verunglimpfenden Äusserungen im Wettbewerb positionieren – und dabei die Haftung von leitenden Angestellten konturieren. Solche leitenden Angestellte können wegen eines Wettbewerbsverstoßes gemäß § 831 Abs. 1 BGB auf Unterlassung persönlich in Anspruch genommen werden:

    Die Antragsgegner zu 2) und 3) sind als leitende Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) für die Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die die ihnen nachgeordneten Mitarbeiter begehen, soweit sie sich nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 exkulpieren können. Insoweit spielt es keine Rolle, dass es sich bei den Unterschriften der Antragsgegner zu 2) und 3) unter dem streitbefangenen Schreiben um Faksimile gehandelt hat und sie an der Erstellung des Schreibens nicht unmittelbar beteiligt waren.

    Eine Entlastung nach § 831 Abs. 2 BGB würde voraussetzten, dass den Antragsgegnern zu 2) und 3) bei der Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter, die das streitgegenständliche Schreiben erstellt haben, keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könnte (Palandt/Sprau BGB; 80. Auflage, § 831 Rn 10 ff. – m.w.N.). Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats haben die insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegner jedoch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich dies ablesen ließe. Der Umstand, dass die nachgeordneten Mitarbeiter nach den Vorgaben aus einem Organisationshandbuch gehandelt haben, gibt keinen Aufschluss darüber, wie es zu den inhaltlichen Formulierungen in dem streitgegenständlichen Schreiben gekommen ist, und auf welche Weise von den Antragsgegnern zu 2) und 3) überhaupt überwacht wird, welche Formulierungen genutzt werden.

  • Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss bei vorsätzlicher Straftat

    Menschen mit Rechtsschutzversicherungen glauben oft, die eigenen Anwaltskosten sind kein Problem – dabei fängt mit der Rechtsschutzversicherung (RSV) der Ärger im Mandant meistens erst an. Ständig werden Selbstbeteiligungen ausgeblendet und gerade im Strafrecht nicht darüber nachgedacht, dass bei vorsätzlich begangener Straftat ohnehin keine Deckung vorliegen wird. Der Bundesgerichtshof konnte hierzu im Jahr 2021 nun grundlegende Fragen klären.

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