Strafrecht: Titulierung einer Radarmessung als “Wegelagerei” ist keine Beleidigung

Die Bezeichnung einer Geschwindigkeitsmessung als “Wegelagerei” ist keine Beleidigung des durchführenden Polizisten. Die Äußerung ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Autofahrer vom Vorwurf der Beleidigung frei. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Bereich einer Grundschule wurde mit einem mobilen Radargerät eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Das Gerät stand in einem Gebüsch und war nur bei genauerem Hinsehen zu entdecken. Der Angeklagte blieb auf dem Gehweg direkt vor dem Radargerät stehen, um sich mit seiner Schwester zu unterhalten. Dabei hatte er das Radargerät nicht bemerkt. Als ihn ein Polizeibeamter in nicht ausschließbar unhöflichem Ton aufforderte, die Radarmessung nicht zu stören und beiseite zu treten, war der Angeklagte über dieses Auftreten erbost. Zu seiner Schwester gewandt erklärte er: “Ich halte das für Wegelagerei.” Der Polizist erstattete Anzeige wegen Beleidigung.

Das OLG wies darauf hin, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig ausscheide, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gelte. Hiervon müsse auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Der Angeklagte habe den Polizisten nämlich nicht als “Wegelagerer” bezeichnet. Vielmehr habe er lediglich den Allgemeinbegriff der “Wegelagerei” benutzt. Zudem habe er die Äußerung nicht gezielt an den Polizisten gerichtet. Er habe sich vielmehr dabei seiner Schwester zugewandt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Unzulässigkeit der Äußerung noch nicht daraus folge, dass die Radarkontrolle durch den Begriff der “Wegelagerei” mit einem unrechtmäßigen Handeln gleichgesetzt werde. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen würden unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (OLG Düsseldorf, III 2b Ss 224/02-2/03).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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