Ermittlungsverfahren: Verteidigung bei DNA-Spur am Tatort

Es ist gerade heute nichts Ungewöhnliches, dass an einem Tatort DNA-Spuren gefunden werden, die einem Tatverdächtigen zugeordnet werden. Hintergrund ist, dass zunehmend inflationär DNA-Proben genommen werden. Mitschuld tragen auch die Gerichte, die u.a. den §81g StPO über Gebühr anwenden, der laut Gesetzestext nur bei schwersten Taten Anwendung finden sollte, tatsächlich aber bereits bei Körperverletzungsdelikten ab gefährlicher Körperverletzung mitunter vorkommt (die beim Treten mit einem beschuhten Fuss schon vorliegen kann).

Wie obskur es inzwischen zugeht, verdeutlicht das BVerfG (2 BvR 2392/12, hier zu finden), dass einen Anordnungsbeschluss aussetzen musste, bei dem von einem 14jährigen wegen sexuellen Missbrauchs einer 13jährigen eine DNA-Probe genommen werden sollte – Vorwurf: Er hatte ihr einen “Knutschfleck” am Hals verpasst und sie (während sie angezogen war) am Geschlechtsteil berührt.

Das Ergebnis ist eine DNA-Datenbank, die weit über 1 Million Datensätze enthält (Stand 22. Mai 2024 waren in INPOL-Z mehr als 1.183.000 DNA-Datensätze (Personen- und Spurendatensätze) verzeichnet.). Der erheblich überwiegende Teil erfasste Straftaten sind dabei Diebstahlsdelikte, daneben gibt es aber auch Beleidigungen, Betrügereien und Sachbeschädigung. Die schwersten Straftaten und Sexualdelikte machen einen sehr geringen Anteil aus.

Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Beitrag zu den notwendigen Feststellungen im Urteil bei Würdigung von DNA am Tatort, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1

Ein DNA-Fall …

Was das bedeutet, erfuhr mein Mandant hautnah – bei einem Einbruch in ein Geschäftsgebäude fand man auf dem Boden eine Zigarettenkippe mit DNA-Material von ihm. Flugs war das Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Putzkräfte erinnerten sich natürlich ganz genau, dass am Abend vor dem Einbruch alles sauber geputzt war. Insbesondere eine Zigarettenkippe habe eindeutig nicht im Geschäftsraum gelegen.

Bei so viel genauer Erinnerung, zumal von so wenig eigenen Interessen getragen (welche Putzkraft würde einräumen, nicht ordentlich zu putzen) wird man stutzig – gleichwohl lief das Ermittlungsverfahren. Dabei gab es speziell bei einem zahlreich frequentierten Geschäft unfassbar viele Möglichkeiten, wie fremdes DNA-Material dort hineingelangen konnte. Ganz zu schweigen davon, dass kluge Täter heute bei einem Einbruch vielleicht sogar gezielt Kippen aus der Umgebung aufsammeln und am Tatort verstreuen.

Letztendlich konnte recht problemlos erreicht werden, dass es am Ende nach §170 II StPO eingestellt wurde, also weil sich kein Verdachtsmoment erhärten ließ. Es zeigt sich aber, wie risikoreich die Thematik sein kann. Gerade vor Gericht muss man vorsichtig sein, wo Richter auch mal damit locken, dass die freiwillige Einwilligung in eine DNA-Probe strafmildernd angerechnet wird.

… und ein weiterer DNA-Fall

Ein anderer Fall aus dem Jahr 2025 treibt es noch weiter auf die Spitze und erinnert fatal an Gattaca: Mein Mandant wurde wegen eines Einbruchdiebstahls angeklagt, weil neben einem aufgebrochenen Gebäude eine DNA-Spur an einer Zigarettenkippe gefunden wurde. In der Verteidigung konnte ich glaubhaft darlegen, dass es sich bei der scheinbar abgelegenen Stelle am Ende um eine typische Gegend handelte, an der sich regelmäßig Spaziergänger mit Ihren Hunden aufhalten – so wie mein Mandant. Er wurde freigesprochen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Ruhige Verteidigung bei DNA-Treffern

Ich stelle immer wieder fest, dass gerade meine Veröffentlichungen zu DNA-Treffern und eine ruhige Art im Gerichtssaal genau die Mischung sind, die man braucht, um Verteidigungslinien zu eröffnen. Dabei darf man sich nichts vormachen – nicht jede noch so gut konstruierte Geschichte schafft Verteidigungspotenzial, sondern gerade die lebensnahe Analyse einer Situation.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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