Es ist so weit: Das Bundesjustizministerium hat im November 2023 seine „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ vorgestellt. Nach langer Ankündigung und immer wieder Betonung des Grundsatzes, dass Strafrecht nur „ultima Ratio“ sein darf, erweisen sich diese Eckpunkte bei näherem Hinsehen ebenso enttäuschend, wie sich der aktuelle Justizminister insgesamt präsentiert: Mutlos, langweilig, ohne die notwendige gesellschaftspolitische Diskussion zu suchen. Immerhin einen Lichtblick gibt es.
(mehr …)Schlagwort: Prostitution
Prostitution im rechtlichen Sinne ist die Ausübung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt. Das bedeutet, dass sich eine Person gegen Entgelt anderen Personen für sexuelle Handlungen zur Verfügung stellt. Die rechtliche Situation der Prostitution ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt.
In Deutschland ist Prostitution seit 2002 legal, wenn sie freiwillig erfolgt und die Beteiligten volljährig sind. Die Ausübung der Prostitution ist als Beruf anerkannt und die Betroffenen haben Anspruch auf soziale Absicherung. Prostituierte sind verpflichtet, sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen, und Kunden haben das Recht, Kondome zu benutzen.
Zu beachten ist jedoch, dass auch in Deutschland bestimmte Formen der Prostitution illegal sind, wie z.B. Zwangsprostitution oder die Ausbeutung von Prostituierten. Auch die Ausübung der Prostitution durch Minderjährige ist illegal.
Personen, die im Zusammenhang mit Prostitution mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution geworden sind, können sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten und unterstützen lassen.
Veranlassung zur Fortsetzung der Prostitution
Unter „Veranlassen“ ist jede Handlung des Täters zu verstehen, die für den Entschluss des Opfers, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen, mitursächlich ist. Der Tatbestand der Zwangsprostitution nach § 232a StGB ist daher nur durch eine Einwirkung des Täters erfüllt, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution führt, wobei das Merkmal der „Fortsetzung“ insbesondere Personen betrifft, die bereits der Prostitution nachgehen, diese aber aufgeben wollen oder zu einer intensiveren Form der Prostitution veranlasst werden sollen (vgl. BT-Drucks. 12/2589, S. 8).
Der Täter muss also einen bisher nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst herbeiführen oder das Opfer von einem bereits gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Umfang auszuüben, abbringen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der tatsächliche Wille des Opfers und nicht die Vorstellung des Täters. Geht der Täter von einem entsprechenden Willen des Opfers aus, fehlt ein solcher aber tatsächlich, kommt nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (BGH, 2 StR 348/22).
Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer bei objektiver Betrachtung ein erheblicher Teil seiner Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer schwerwiegenden Einschränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, ihm den Ausstieg aus der Prostitution zu erschweren (BGH, 3 StR 418/22 und 4 StR 66/02). Hiervon ist ohne Weiteres auszugehen, wenn die Prostituierte ihre gesamten Einnahmen abzuführen hat und nur gelegentlich geringe Beträge zurückerhält. Abgaben in Höhe von 50 % der Einnahmen können die Annahme einer Ausbeutung nahelegen (BGH, 2 StR 608/98, 2 StR 297/13 und 3 StR 418/22).
BGH zur Strafbarkeit des Stealthing
Nunmehr konnte sich auch der Bundesgerichtshof (3 StR 372/22) zum, gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners, heimlich ohne Kondom durchgeführten Geschlechtsverkehr (sogenanntes „Stealthing“) äußern. Der BGH fasst seine bisherige Rechtsprechung dabei so zusammen, dass es für die Frage, ob eine sexuelle Handlung dem maßgeblichen Willen zuwiderläuft, auf die konkret vorgenommene Handlung ankommt. Wenn diesbezüglich ersichtlich ist, dass die betroffene Person sie ablehnt, ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Einverständnis mit anderen sexuellen Handlungen besteht.
Insoweit stellen für den BGH Geschlechtsverkehr unter Nutzung eines Kondoms einerseits und ohne ein solches andererseits unterschiedliche sexuelle Handlungen dar:
Der Gebrauch eines Präservativs betrifft die Art und Weise des Sexualvollzugs und führt zu einer anderen qualitativen Bewertung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. März 2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21, NStZ 2021, 619 Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021 – 206 StRR 87/21, NStZ-RR 2022, 43, 44; KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – [4] 161 Ss 48/20 [58/20], OLGSt StGB § 177 Nr. 5 S. 5 f.; Camargo, ZStW 2022, 351, 375; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 177 Rn. 18; Schumann/Schefer in Festschrift Kindhäuser, 2019, S. 811, 816; anders dagegen Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 177 Rn. 5).
Hierfür spricht insbesondere die generelle Eignung, eine unerwünschte Schwangerschaft oder die Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Dass hierdurch die Beurteilung eines sexuellen Kontakts mitgeprägt wird, zeigt sich etwa daran, dass bei Sexualdelikten der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwendung eines Kondoms bereits nach früherer Rechtslage straferschwerend berücksichtigt werden konnte (…).
Die Bedeutung der Prävention gegen sexuell übertragbare Erkrankungen wird überdies dadurch deutlich, dass für den Bereich der Prostitution gemäß § 32 Abs. 1 ProstSchG eine Kondompflicht besteht (s. BT-Drucks. 18/8556 S. 93 f.). Dies ändert nichts daran, dass maßgebliches Rechtsgut des § 177 StGB die sexuelle Selbstbestimmung ist (vgl. BT-Drucks. 18/9097 S. 21 … ). Die Heranziehung der genannten Gesichtspunkte erweitert es nicht um Aspekte des Gesundheitsschutzes, sondern unterstreicht lediglich, dass ein qualitativer Unterschied zwischen der von der selbstbestimmungsberechtigten Person konsentierten und der tatsächlich vorgenommenen Sexualpraktik besteht.
Irrtumsproblematik
Der BGH hat offengelassen, welche Bedeutung ein etwaiger Irrtum bei der Bildung des – einvernehmlichen oder entgegenstehenden – Willens für die strafrechtliche Bewertung hat:
Der Entscheidung der betroffenen Person, keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr zu wollen, liegt grundsätzlich keine Fehlvorstellung zugrunde, wenn der Täter vorspiegelt, diesem Wunsch nachzukommen; denn dadurch ändert sich nichts an der ablehnenden Haltung gegenüber einem Sexualkontakt ohne die Nutzung eines Kondoms (s. etwa KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – [4] 161 Ss 48/20 [58/20], OLGSt StGB § 177 Nr. 5 S. 10 f.; Herzog in Festschrift Fischer, 2018, S. 351, 357; dagegen mit anderem Ansatz Franzke, BRJ 2019, 114, 119 f.; Denzel/Kramer da Fonseca Calixto, KriPoZ 2019, 347, 353).
Die Täuschung wirkt sich erst auf anderer Ebene dahin aus, dass die geschädigte Person die von ihr missbilligte sexuelle Handlung geschehen lässt, da sie ihren Bedeutungsgehalt und den Verstoß gegen ihren – ersichtlich fortdauernden – entgegenstehenden Willen nicht erkennt. Dies stellt indes für sich genommen keine Einwilligung in die konkrete sexuelle Handlung, den ungeschützten Geschlechtsverkehr, dar.
Problematische Sexualstrafverfahren
Wir sind sehr regelmäßig im Sexualstrafrecht verteidigend tätig und sehen hier nur ein weiteres Minenfeld: Die Beweissituation ist schon in 4-Augen-Situationen äußerst kritisch; wenn nun auch noch der Geschlechtsverkehr an sich aus dem Fokus gerät und dafür das „wie“ des Geschlechtsverkehrs in den Gerichtssaal gezerrt wird, läuft es am Ende auf schlichte „Glaubenssituationen“ hinaus. Dies schon, da es regelmäßig an geeigneten Beweisanzeichen oder Anknüpfungstatsachen – über die jeweiligen Erklärungen hinaus – fehlen wird.
Die Situation wird sowohl für Opfer dieser Straftaten als auch für (vermeintliche) Täter ein Horror-Szenario, da unsere Gerichtsverfahren gar kein geeignetes Prozedere bieten, um hiermit umzugehen. Auch das viel zitierte Glaubwürdigkeitsgutachten hilft dabei wenig weiter, schon alleine, weil es bei erwachsenen Personen seltenst zur Anwendung gelangt.
Die Idee des BGH an dieser Stelle, dass es ureigene Aufgabe des Richters ist, die Glaubwürdigkeit von Personen und Glaubhaftigkeit Ihrer Aussagen zu beurteilen, verkennt schlichtweg, dass die wenigsten Juristen hier entsprechend ausgebildet sind – und man sich aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit (freilich frei von Feedback der Richtigkeit der Einschätzung in sachlicher Hinsicht) immer länger einredet, hier etwas zu können, was Glaubwürdigkeitsgutachter jahrelang lernen müssen.
Tantramassage ist sexuelle Dienstleistung
Prostitutionsschutzgesetz: Ein Tantramasseur ist verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden und regelmäßig an einer durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst angebotenen gesundheitlichen Beratung teilzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (29 K 8461/18) jetzt entschieden und die Klage eines Betroffenen gegen eine entsprechende Verfügung des Kreises Mettmann abgewiesen.
(mehr …)Umsatzsteuerpflicht im Bordellbetrieb
In modernen Bordellbetrieben kann rechtlich unklar sein, wer Anbieter und Erbringer der Prostitutionsleistungen ist: Bordellbetreiber oder Sexarbeiterin selbst.
Ein Gericht muss insoweit Feststellungen zum Geschäftsmodell und der Organisation des Bordellbetriebs sowie insbesondere zum Auftreten der Betreiber und der Prostituierten nach Außen – gegenüber den Freiern als Vertragspartner der Verträge über die Prostitutionsleistungen feststellen. Nur dann kann beurteilt werden, ob nicht etwa die Betreiber Anbieter und Erbringer der Prostitutionsleistungen und damit auch insoweit Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG) sind – oder die Prostituierten selbst. Der Bundesgerichtshof (1 StR 475/21) konnte dies nun etwas klarer ausformulieren.
(mehr …)Anbieten von Geld für Sex: Beleidigung
Das OLG Oldenburg (1 Ss 204/10) hat festgestellt, dass das Anbieten von Geld mit dem Hinweis, sich davon sexuelle Dienstleistungen zu erhoffen, eine Beleidigung darstellen kann. Wie ich zum Thema Voyeurismus erklärt hatte, ist darauf abzustellen, ob eine Kundgabe von Missachtung vorliegt – wer einem anderen Geld gegen Sex anbietet, bringt damit offen zum Ausdruck, dieser „sei käuflich wie eine Prostituierte“ (so das OLG). Dieser Ausdruck von Missachtung kann unter den Tatbestand der Beleidigung fallen.
BGHSt 39,133 – Rotlichtfall
- Ein entschuldigtes Überschreiten der Notwehr im Sinne von § 33 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter sich planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat, um unter Ausschaltung der erreichbaren Polizei einen ihm angekündigten Angriff mit eigenen Mitteln abzuwehren und die Oberhand über seinen Gegner zu gewinnen.
- Die Nötigung zur Unterlassung eines noch nicht gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf den Täter kann verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB sein, wenn sie mit verbotenen Mitteln (hier: unter Verstoß gegen das WaffG) und unter bewußter Ausschaltung staatlicher Zwangsmittel begangen wird.
Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung ist möglich
Der Bundesgerichtshof (5 StR 472/12) hat klargestellt, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags (§213 StGB) mit herabgesenktem Strafrahmen durchaus möglich sein kann, je nach schwere der vorangegangenen Beleidigung. Vorliegend ging es um eine sicher nicht alltägliche Auseinandersetzung zwischen Ehepartnern, an deren Ende der Ehemann die Ehefrau erstickte:
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Angeklagten und seiner deutlich jüngeren Ehefrau zu einer Auseinandersetzung, der Provokationen seitens der Ehefrau vorausgingen. In deren Verlauf bedrohte sie ihn, beleidigte ihn „in allen Lebensbereichen als Versager“ und sagte ihm nach Konfrontation mit ihrer wieder aufgenommenen Tätigkeit als Prostituierte, dass „es mit ihm im Bett keinen Spaß mache“ […]
Das Besondere ist dabei, dass durch die BGH-Entscheidung nunmehr eine „doppelte Milderung“ in Betracht kommt, was sich erheblich auf die letztliche Straferwartung auswirken kann.
BGH zur Vergewaltigung einer Prostituierten
Der BGH (3 StR 467/10) hat deutlich gemacht, dass die Vergewaltigung einer Prostituierten keine Erpressung ist. Das LG Hannover hatte das als Vorinstanz noch angenommen, mit der durchaus interessanten Argumentation, dass auf Grund des ProstG bei der Vornahme sexueller Handlungen ein Lohnanspruch entsteht. Durch die sexuelle Nötigung, so das Landgericht, habe der Täter nicht nur erreichen wollen, dass die Prostituierte die sexuellen Handlungen zulässt, sondern auch auf den zustehenden Lohn verzichtet – das wäre dann eine (versuchte) Erpressung.
Der BGH tritt dem entgegen: Zur Begründung des Lohns sei ein einvernehmlicher Vertragsschluss nötig, der hier gerade nicht vorlag. Das ProstG ändert an dieser Wertung nichts. Insofern
kommt die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt wird, erst dann in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung einvernehmlich vorgenommen worden ist.
Das Ergebnis:
Wird eine Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen gezwungen, so erwachsen ihr hieraus, wie jedem Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung, Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schadens (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 177 StGB, §§ 249, 253 BGB).
Irreführung im Wettbewerb, oder: Wie viele Kondome nutzt man(n)?
Das OLG Hamm (4 U 141/09) beschäftigte sich im Januar 2010 mit der Frage, ob eine Internet-Werbung für Kondome gegen das Wettbewerbsrecht verstossen hat, weil sie vielleicht irreführend war. Stein des Anstosses war, dass die Anzeige
„100 Kondome ab 3,95 €
Über 180 Sorten bei Internetadresse1
Alles auf Lager & Porto ab 0,00 €.
Internetadresse2/Kondome“zwar die wesentlichen Informationen geboten hat, aber erst bei Aufruf der Webseite dem (potentiellen) Käufer klar wurde, dass das Sonderangebot auf ein Paket pro Bestellung limitiert war. Nun streiten Kläger und Beklagte – beide übrigens Betreiber von Internet-Erotik-Shops – darüber, ob diese Anzeige nun irreführend war. Das ebenso schlichte wie überzeugende Argument des Klägers liegt erst einmal auf der Hand: Der Verbraucher, der hier klickt, rechnet damit so viel bestellen zu können wie er denn möchte.
Nun mag man annehmen, dass der Verbraucher mit einer Beschränkung der Bestellmenge nicht rechnet. Darauf basierend mag man auch annehmen, dass eine irreführung vorliegen könnte. Das OLG hat die Frage aber gar nicht entschieden, sondern offen gelassen. Das OLG stellt nämlich fest, dass eine „relevante Täuschungsquote“ vorliegen muss. Insofern hat es auf die Zielgruppe selbst geblickt:
Die Verbraucher, die ohnehin nur eine Packung kaufen wollen, berührt die Abgabebeschränkung von vornherein nicht. Für ihre Kaufentscheidung ist der fehlende Hinweis auf die Abgabebeschränkung irrelevant. Es kommen damit für eine Irreführung von vornherein nur die Verbraucher in Betracht, die mehrere Packungen erwerben wollen.
Hier kommt das OLG sodann zum Ergebnis, dass dieser Verbraucherkreis eher gering ist, letztlich keine Relevante Täuschung in Betracht kommt. Interessant ist der Verweis darauf, dass es ca. 400.000 Prostituierte geben soll und dies sich letztlich auf die Einschäztung nicht auswirkt, da damit noch lange nicht gesagt ist, wie diese ihren Bedarf decken – so wird ausdrücklich festgestellt, dass nicht erwiesen ist, dass diese regelmäßig über Online-Shops einkaufen, was die Quote der Getäuschten im Ergebnis nicht erhöhen soll.
Neben den eher skurril anmutenden Erwägungen des OLG Hamm findet sich noch ein anderer Hinweis, der aufhorchen lässt: Das OLG verneint bei der Anzeige zudem eine wesentliche Benachteiligung. Denn der Verbraucher wird spätestens nach dem Klick auf die Anzeige auf der Webseite über die Limitierung belehrt und könne problemlos weitersuchen. Das OLG dazu:
Ein wesentlicher Nachteil liegt darin nicht. Der Internetnutzer muss sich lediglich anderen Anbietern zuwenden, ohne dass die zunächst erfolgte Zuwendung zu dem Angebot der Beklagten für ihn irgendwelche Nachteile oder Beschwernisse mit sich bringt, wie es etwa der Fall ist, wenn der Verbraucher aufgrund einer irreführenden Werbung zunächst einmal in das Ladenlokal des Werbenden gelockt worden ist.
Es bleibt abzuwarten, ob diese angesprochene Schwelle für Internet-Werbung weitere Freunde in der Rechtsprechung findet.
Zwangsprostitution
Entsprechend dem Vorwurf einer Zwangsprostitution macht sich strafbar, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
- die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
- sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
Veranlassen im Sinne des §232a StGB
Das Tatbestandsmerkmal des „Veranlassens“ ist weit zu verstehen und bereits durch jedes Handeln des Täters erfüllt, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist (vgl. BT-Drucks. 18/9095, S. 33).
Insoweit sind mit dem BGH (siehe BGH, 5 StR 245/20) die an die Tathandlung des § 232a Abs. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen gleich geblieben gegenüber jenen, die an den Begriff des „dazu Bringens“ im Sinne der Strafnormen zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in § 232 StGB aF anknüpften, an deren Stelle aufgrund der Novellierung vom 11. Oktober 2016 die Regelungen der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) getreten sind. Durch die Neuregelung ist es diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2017 – 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18; vom 29. Oktober 2019 – 3 StR 437/19, StraFo 2020, 127; siehe auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32).
Den Tatbestand der Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB erfüllt deshalb nur eine Einflussnahme des Täters, die den Erfolg einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution herbeiführt. Der Täter muss also einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst hervorrufen oder das Opfer von dem von ihm gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringen (vgl. zu § 232 StGB, aF, BGH, Urteil vom 17. März 2004 – 2 StR 474/03, NStZ-RR 2004, 233, 234; Beschluss vom 7. Juli 2009 – 3 StR 132/09, StraFo 2009, 429, 430; siehe zur Neufassung des § 232a auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 f.: Das Schutzgut der freien sexuellen Selbstbestimmung des Opfers wird beeinträchtigt, wenn der Täter „es zu einer Entscheidung ‚veranlasst‘, die es ohne sein Dazutun nicht getroffen hätte“).
Nicht ausreichend ist dagegen, wenn lediglich die Prostitutionsausübung in vielfältiger Weise durch Fahrdienste, Vermittlung von Unterkünften und die Vermittlung an Freier gefördert wird. Hierdurch wird aber ggfs. der Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt!
Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Zwangsprostitution
Der BGH (3 StR 132/20) konnte zur Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Zwangsprostitution festhalten:
- Der Täter veranlasst eine zur weiteren Ausübung der Prostitution bereite Person im Sinne des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Fortsetzung derselben, wenn er sie entgegen ihrem Willen zu einer qualitativ intensiveren oder quantitativ wesentlich umfangreicheren Form der Ausübung bewegt oder von einer weniger intensiven bzw. wesentlich weniger umfangreichen Form abhält.
- List im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB verlangt, dass sich die irreführenden Machenschaften auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen. Das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, genügt nicht. Das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums wird deshalb regelmäßig von dem Tatbestandsmerkmal nicht erfasst.
Strafbarkeit des „Schleusers“ unter Berücksichtigung der Rückführungsrichtlinie
Einschleusen von Ausländern: Die sogenannte Rückführungsrichtlinie steht der Strafbarkeit des „Schleusers“ nach § 96 AufenthG mit dem Bundesgerichtshof (5 StR 333/16) nicht entgegen.
(mehr …)Corona & Prostitution: Schließung von Prostitutionsstätten vorläufig außer Vollzug gesetzt
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 28. August 2020 über Normenkontrolleilanträge entschieden, die sich gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 (im Folgenden: Corona-VO) angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Straßenprostitution richteten.
(mehr …)

