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Schlagwort: Beleidigung

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht, wer einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre verletzt, indem er ihm vorsätzlich durch eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Gesichtspunkte Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit bescheinigt. Im strafrechtlichen Sinne ist eine Beleidigung also eine Äußerung, durch die jemand in seiner Ehre verletzt wird. Eine Beleidigung kann sowohl durch Worte als auch durch Gesten oder Verhaltensweisen erfolgen. Es muss sich jedoch um eine herabsetzende Äußerung oder Handlung handeln, die geeignet ist, das Ansehen oder die Würde des Betroffenen zu beeinträchtigen.

Im Gegensatz zu Verleumdung und übler Nachrede ist bei der Beleidigung keine unwahre Tatsachenbehauptung erforderlich. Bei der Verleumdung wird eine unwahre Tatsachenbehauptung über jemanden verbreitet, während bei der üblen Nachrede eine wahre Tatsachenbehauptung über jemanden in ehrverletzender Weise verbreitet wird.

Beleidigung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Strafbarkeit hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Beleidigung, dem Vorleben des Täters und dem Verhalten des Opfers. In vielen Fällen können Beleidigungsvorwürfe jedoch durch eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien beigelegt werden.

Rechtsanwalt für Beleidigung und Verleumdung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, Profi im Strafrecht & Persönlichkeitsrecht, hilft bei Verteidigung gegen den Vorwurf der Beleidigung und Verleumdung. 

 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Konkurrenzen bei Vergewaltigung

    Das Landgericht Aachen, 60 KLs 9/19, konnte sich zu den Konkurrenzen bei einer Vergewaltigung äussern und zu den jeweiligen Delikten festhalten:

    • Nötigung: Wenn Nötigungshandlung nicht über die Vollendung des § 177 StGB hinaus fortdauert, tritt der ebenfalls verwirklichte § 240 StGB hinter § 177 StGB zurück.
    • Körperverletzung: Eine verwirklichte Körperverletzung wird von § 177 Abs, 5 Nr. 1 StGB verdrängt, sofern die körperliche Misshandlung im Durchführen des Sexualverkehrs selbst liegt. Hat die Geschädigte durch die Tat eine Gesundheitsschädigung in Form einer akuten Belastungsreaktion verbunden mit häufigen Flashbacks, klaustrophobischen Zuständen und Einschränkungen des Sexualverkehrs erlitten, ist ein hierauf gerichteter Vorsatz erforderlich. Diese für den Täter vorhersehbaren und zurechenbaren Tatfolgen können im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.
    • Freiheitsberaubung: Wenn die Freiheitsberaubung ausschließlich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung der Vergewaltigung darstellt, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung.
    • Beleidigung: Der objektive Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuellen Handlungen) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen.
  • Grobe Beleidigung des Arbeitgebers ist keine freie Meinungsäußerung

    Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen Kündigungsgründe „an sich“ dar. Der Arbeitnehmer kann sich nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach dem Grundgesetz (Artikel 5 Abs. 1 GG) berufen. So hat es das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 153/20) jetzt entschieden.

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  • Hausdurchsuchung im IT-Betrieb

    Hausdurchsuchung im IT-Betrieb

    Was ist zu tun, wenn die Polizei vor der Türe des IT-Betriebs steht? Auf diese Frage durfte ich, im Rahmen eines kurzen Vortrags, auf den eco-Internet-Security-Days 2021 eingehen. In meinem Vortrag stelle ich dar, womit man rechnen muss, was man im Blick haben muss und wie man mit dem plötzlichen Besuch im IT-Betrieb umgehen kann.

    Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:

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  • Arbeitsrecht: Zur Kündigung wegen Beleidigung im Wahlkampf

    Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 265/14) hatte sich mit einer Kündigung in besonderer Konstellation zu beschäftigen: Die Arbeitnehmerin war in einer Behörde beschäftigt und kandidierte als Landrätin gegen den bisherigen Landrat als ihren Arbeitgeber. Im Zuge des Wahlkampfes ging es dann hitzig zu und ihr wurde der Arbeitsplatz wegen beleidigender Äußerungen ihres Arbeitgebers im Wahlkampf gekündigt. Zu Unrecht, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, denn hier war zu berücksichtigen, dass im Wahlkampf auch mal besonders deftig und herb um Stimmen geworben wird.

    Die Entscheidung war richtig und wichtig – Kandidaturen aus der Verwaltung heraus wären sonst, unter dem Damoklesschwert jederzeitiger Kündigung, faktisch unmöglich geworden.
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  • Störerhaftung: Störerhaftung wenn Hotels oder Internet-Cafes WLAN anbieten?

    Nachdem der Bundesgerichtshof im Mai 2010 (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“, hier bei uns) im Kern die Störerhaftung für Internet-Anschlüsse und insbesondere (freie) WLAN bestätigt hat, wurde schon gefragt: Was bedeutet das für (Internet-)Cafes?

    Die Folge war absehbar und ist nun im grösseren Stil aufgetreten: RP-Online berichtete früher, dass eine Café-Kette mehrfach abgemahnt wurde und nun ihr WLAN abgeschaltet hat, bis man eine „technische Lösung“ findet. Ärgerlich dabei: Man sollte lieber die juristische Lösung suchen.

    Allerdings zeigt sich spätestens seit 2016 ab, dass durch eine angestrebte Gesetzesänderung eine Verbesserung der Lage eintreten kann.

    Beachten Sie dazu bei uns: Übersicht zur Störerhaftung bei Betrieb von WLAN

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  • Facebook kein „Freundeskreis“: Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten auf Facebook möglich

    Es nimmt allmählich Überhand: Beleidigungen des Arbeitgebers auf Facebook. Tatsächlich in gewisser Weise nachvollziehbar, verlagert sich soziales „Leben“ doch zunehmend ins Netz und gerade kurzschlussreaktionen können sich hier einerseits gut „entladen“ – andererseits dauerhaft und unter großem Publikum. Dieser Unterschied ist es auch, der Beleidigungen im Netz – mag es sich auch mitunter noch so anders anfühlen – von Spontanausbrüchen im kleinen Kreis, sei es unter Kollegen oder Freunden, unterscheidet.

    Das Arbeitsgericht Hagen (3 Ca 2597/11) hatte hier einen besonders krassen Fall, in dem heftigt beleidigt wurde was das Gericht selbst auch deutlich zu Recht kommentiert:

    Vorliegend hat der Kläger seinen unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beklagten, Herrn G1, äußerst grob beleidigt, indem er in Bezug auf dessen Person über Facebook per „posting“ an seine Pinnwand am 20.11.2011 und 26.11.2011 folgende Formulierungen verwendete: „scheiss G1“, „kleiner scheisshaufen“, „wixxer“, „faules schwein, der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben“, „drecksau“ und „doofmann“. Für die erkennende Kammer sind die Kraftausdrücke und Schmähungen in ihrer Derbheit kaum noch steigerungsfähig. Sie sind für den Vorgesetzten G1 äußerst ehrverletzend.

    Die Beleidigung an sich ist keine weitere Bemerkung wert, wohl aber etwas anderes: Veröffentlicht war die Nachricht alleine für die Kontakte des Gekündigten. Dieser meinte dazu, da er zu Hause geschrieben hatte und es nur für seine „Facebook-Freunde“ sichtbar war, sei es als private Mitteilung geschützt. tatsächlich ist es jedem von uns erlaubt, in seinem kleinen Kreis aus Freunden und Familie offen zu reden, auch zu Beleidigen – alles andere wäre unvorstellbar. Aber ist dies auch auf Facebook-Kontakte übertragbar? Das Gericht stellt hier auf den Einzelfall ab und verneint dies zu Recht:

    Die Kundgabe der beleidigenden Äußerungen ist quasi betriebsöffentlich, vergleichbar einem Aushang am „Schwarzen Brett“ im Betrieb erfolgt, da von den 70 „Freunden“ des Klägers bei Facebook, die unmittelbar Zugriff auf seine Pinnwand hatten, 36 zum Zeitpunkt der getätigten Äußerung bei der Beklagten beschäftigt waren […]

    Eben das ist es – es ist an einen Teil der Belegschaft gerichtet, strahlt unmittelbar in den Betrieb hinaus, der vergleich zum „Schwarzen Brett“ ist treffend und korrekt. Eine Verteidigungsmöglichkeit bietet dies nicht. Daneben versuchte sich der Gekündigte damit zu Verteidigen, dass er versehentlich die Nachricht für mehr Menschen frei gegeben hatte als gewollt, ermeinte im Chat zu handeln und postete eine Statusmeldung. Auch dies verfing nicht – zum einen glaubte man ihm nicht, da er schon zu lange bei Facebook aktiv war. Zum anderen (und dies erscheint mir wichtiger) gibt das Gericht den Hinweis, dass man wenn man unsicher ist im Umgang mit derartigen Medien, entsprechend vorsichtig mit dem sein sollte, was man schreibt:

    Wenn der Kläger, wie er selbst vorträgt, generell in Bezug auf die Nutzung des Internets, speziell des sozialen Netzwerks Facebook, unsicher ist, hätte er sich, bevor er die hier relevanten Äußerungen an seine Pinnwand postete, vergewissern müssen, dass dies in dieser Weise nicht geschah, sondern sie nur im „Chat-Modus“ an Herrn M1 R2 versendet wurden. Indem er dies offenbar nicht getan hat, hat er zumindestens bedingt vorsätzlich die Texte an seine Pinnwand gepostet, da er dies für möglich halten musste und billigend in Kauf nahm.

    Letztlich bleibt es dabei. Wer sich so öffentlich äußert, wird gekündigt. Im vorliegenden Fall scheiterte die außerordentliche Kündigung an formalen Gründen, weswegen es bei einer ordentlichen Verblieb. Dennoch ändert dies nichts am Rat, sich als Arbeitnehmer nicht derart auf Facebook & Co. auszulassen über seinen Arbeitgeber.

    Fazit: Es steht jedem von uns zu, sich über andere zu ärgern. Und im eng begrenzten privaten Bereich steht es uns frei, offen über das zu sprechen was uns beschäftigt. Die Privatsphäre schützt uns eben auch darin, einfach mal offen zu sagen, was man öffentlich bitter bereuen würde. Doch Privatsphäre ist nicht das Internet. Echte Freunde und das wirkliche eigene Wohnzimmer kann kein Facebook, kein Forum ersetzen. Aus gutem Grund.

    Dazu auch:

  • OLG Karlsruhe: ACAB-Transparent in Fussballstadion kann strafbare Beleidigung sein

    Immer noch wird um die Strafbarkeit der Aussage „a.c.a.b. – All cops are bastards“ gerungen, weiterhin gibt es gerichtliche Entscheidungen dazu. Ich hatte in meiner früheren Übersicht bereits klar gestellt, dass es letztlich an der inidividualisierbarkeit hängt: Muss sich durch die konkrete Form der Verwendung eine einzelne Zahl von Polizisten ansprechen (und damit beleidigen) lassen, oder ist es so weit zu verstehen, dass kein einzelner Polizist sich angesprochen fühlen darf?

    Das OLG Karlsruhe (1 (8) Ss 64/12– AK 40/12) hat nun klar gestellt, dass ein anlässlich eines gut besuchten Fussballspiels in einem Stadion hochgehaltenes Transparent durchaus im Einzelfall beleidigen kann: Nämlich die im Stadion eingesetzten Polizisten. Allerdings wurde die Sache zur (erneuten) Entscheidung an die Vorinstanz zurück gewiesen, die bisher eine Strafbarkeit verneinte.

    Das heisst: Die Rechtsprechung beginnt grosszügiger zu werden. Dass ein Transparent in einem Stadion pauschal die Polizisten beleidigen soll, die dort eingesetzt sind, ist eine Neuerung. Dies mag im konkreten Fall einer offenkundigen Beleidigung auf viel Gegenliebe stoßen, bedeutet aber ein enormes Risiko für (kritische) Meinungsäußerungen auf Großveranstaltungen wie Demonstrationen. Es bleibt abzuwarten wie es weiter geht.

    Zum Thema bei uns:

  • Facebook und Recht: Suspendierung von Beamten wegen kritischer Facebook-Äußerung?

    Wenn man sich auf Facebook über seinen Arbeitgeber oder Kollegen zu stark auslässt, droht die Kündigung – das ist bekannt, zahlreich ausgeurteilt und bei uns schon mehrfach thematisiert wurden (siehe hier). Nun gibt es weiteren Streit: Ein Beamter (Feuerwehrbeamter) hatte sich wohl auf Facebook angesichts angekündigter Sparmaßnahmen recht kritisch geäußert (dazu hier und hier). Nun wurde er suspendiert, zusammen mit seinen 9 Kollegen, die auf „Gefällt mir“ geklickt hatten. Zu Recht?

    Nun lässt sich die Sache schwerlich beurteilen, wenn die Äußerungen und die Umstände nicht konkret bekannt sind. Tatsächlich gibt es eine Solidaritätspflicht im Arbeitsverhältnis ebenso wie im Beamtenverhältnis, man hat also mit eventuell zustehender Kritik erst einmal vorsichtig umzugehen – ohne dass sie untersagt ist. Doch wie weit geht die Meinungsfreiheit des Beamten? Das BVerfG (2 BvR 1047/06) hat dies 2007 grundsätzlich geklärt und festgestellt, dass Beamte zwar ein grundsätzliches Recht auf eine freie Meinungsäußerung haben (natürlich), aber tatsächlich die beamtenrechtlichen Grundsätze mit hineinspielen und dieses Begrenzen! Insofern verwies das BVerfG darauf, dass Art. 33 V GG i.V.m. dem damaligen §54 Satz 3 BBG eine Grenze der freien Meinungsäußerung ziehen. Dies bedeutet, dass die Meinungsäußerungsfreiheit so lange offen ist, wie für Außenstehende kein Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit des Beamten aufkommen. Dies gilt mit dem BVerfG ausdrücklich nicht nur für (allgemeine) politische Äußerungen, sondern gerade auch im innerdienstlichen Verhältnis zum Dienstherrn. Insofern gilt der eherne Grundsatz, dass sich der Beamte gegenüber dem Dienstherrn Achtungs- und Verantwortungsvoll verhalten muss – gleichwohl dürfen auch sehr kritische Worte genutzt werden, solange keine Diffamierung, Verleumdung oder Beleidigung vorliegt.

    Wie die Rechtsprechung damit umgeht, verdeutlicht das VG Münster (4 K 1765/08) ganz gut:

    Nur soweit politische Themen, für die sich der Beamte einsetzt, keinen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben haben, wird die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung in erster Linie berührt sein, wenn der Beamte die jedem Bürger gezogenen Grenzen überschreitet, etwa Strafgesetze zum Schutze der Ehre verletzt. Der Beamte muss sich darüber hinaus aber bei politischer Betätigung generell so verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet wird. Er darf sich somit, wenn kein unmittelbarer Bezug zu dem dienstlichen Aufgabenbereich besteht, zu jedem Thema äußern. Dabei darf er auch deutlich und plakativ vereinfachend argumentieren, er muss sich aber mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift äußern. Nur wenn der Beamte einer ihrerseits in Wortwahl und Darstellung überzogenen Äußerung entgegentritt, darf er dies in entsprechender Art und Weise ohne die sonst gebotene Zurückhaltung tun.

    Im Ergebnis bin ich vorliegend skeptisch, ob die Äußerungen, die angeblich angedeutet haben sollen einen Brand im Rathaus weniger engagiert bekämpfen zu wollen, dem noch genügen können: Es besteht einmal ein unmittelbarer Bezug zur Diensttätigkeit, zum anderen wird gerade der Glaube der Bevölkerung an die Unparteilichkeit erschüttert, wenn ausgerechnet ein Feuerwehrmann erklärt, vielleicht nicht immer gleich ordentlich löschen zu wollen. Ein kritisch zu sehender Standpunkt angesichts oben dargestellter Rechtsprechung.

    Gleichwohl bin ich hinsichtlich der Suspendierung skeptisch, denn Disziplinarmaßnahmen im Beamtenrecht folgen dem Grundsatz, dass die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen ist. Vorliegend kämen insofern wohl eher Verweis oder maximal Geldbuße in Betracht. Nach §38 Disziplinargesetz NW kämme eine Suspendierung etwa nur in Betracht, „wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden“ würde. Dies erscheint mir vorliegend vollkommen abwegig, ganz besonders hinsichtlich der 9 Feuerwehrleute die nur auf „Gefällt mir“ geklickt haben. Die Suspendierung ist insofern alleine aus dem Grund kritisch zu sehen, peinlich ist sie allemal.

  • Facebook: Azubi verliert Job wegen Beleidigung des Arbeitgebers

    Kurz: Das LAG Hamm (3 Sa 644/12) hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum (3 Ca 1283/11, hier besprochen) aufgehoben. Es ging um einen Azubi, der seinen Chef auf Facebook beleidigt hat, letztlich aber trotz Kündigung seinen Job bzw. seine Ausbildungsstelle behielt. Der Grund: Das Arbeitsgericht Bochum sah bei einem Auszubildenden den Ausbilder in einer charakterlichen Förderpflicht, wozu auch gehört, bei Fehltritten nicht sofort mit einer Kündigung zu reagieren, sondern ggfs. auf Fehltritte korrigierend einzuwirken.

    Das LAG Hamm sieht dies zwar genauso, hier ging es aber um einen Sonderfall: Der Auszubildende war immerhin 27 Jahre alt. Während das Arbeitsgericht in Bochum daran keinen Anstoß nahm („die Förderpflicht besteht immer“), sah hier das LAG Hamm eine Lebenserfahrung bei dem Auszubildenden, die die charakterliche Förderpflicht stark eineingte.

  • Der Staatsanwalt kann Rechtsbrecher, der Rechtsanwalt aber kein Winkeladvokat sein

    Das OLG Naumburg (2 Ss 156/11) hat erklärt, dass ein Staatsanwalt sich die Bezeichnung als „Rechtsbrecher“ durchaus gefallen lassen muss. Es ging hier um einen Betroffenen, der der Meinung war eine Wohnungsdurchsuchung sei rechtswidrig erfolgt und daraufhin den zuständigen Staatsanwalt markig als „Rechtsbrecher“ betitelte. Eine Beleidigung sah das Gericht hier nicht, denn der Betroffene, der hier unbestritten der Meinung war es würde vorsätzlich gegen das Recht verstossen, muss diese Äußerung tätigen können. Das Gericht dazu:

    Der Angeklagte war also der Meinung, der Betroffene habe vorwerfbar gegen das Recht verstoßen. Das muss ein Bürger im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen, wie sie hier im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten stattfanden, ungestraft sagen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der inhaftierte Angeklagte – im Hinblick auf § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO möglicherweise zu Recht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 106 Rdn. 4) – über die unterlassene Zuziehung seines Verteidigers verärgert war. Gerade weil sich diese Verärgerung spontan entlud, sich der Angeklagte nur mündlich Luft machte und die Äußerung keinesfalls eines sachlichen Zusammenhangs entbehrte, kann von einer die Person des Geschädigten im Ganzen herabsetzenden Schmähkritik keine Rede sein […]

    Rechtsanwälte dürfen dagegen durchaus dünnhäutiger sein mit dem OLG Köln (16 U 184/11), das eine Bezeichnung als „Winkeladvokat“ keineswegs lustig findet. Vielmehr handelt es sich hier um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die man zu unterlassen hat:

    Unter einem Winkeladvokat ist jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist (BGH Urteil vom 09.06.1970, Az.: VI ZR 18/69, Tz 10 – zitiert nach juris -). Dies bedeutet, dass damit ein Rechtsanwalt gemeint ist, der eine mangelnde fachliche Eignung aufweist und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft ist (vgl. BGH Urteil vom 28.06.1962, Az.: I ZR 32/61 Tz 33 – zitiert nach juris -). Ferner ist darunter derjenige zu verstehen, der sich zwar noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, aber dessen Grenzen in bedenklichem Maße austestet. Ein so bezeichneter Rechtsanwalt verhält sich dabei nicht nur in zulässiger Weise taktisch, sondern legt eine Verhaltensweise an den Tag, die „hart an der Grenze“ ist, um für seinen Mandanten etwas „herauszuholen“. Dabei ist dem Rechtsanwalt jeder „Winkelzug“ recht, um das für seinen Mandanten günstige Ergebnis zu erreichen. Es geht also um den „gerissenen“ Rechtsanwalt, der bereit ist, sich bei der Berufsausübung über Vorschriften hinwegzusetzen und Recht zu verbiegen, wenn ihm dies zum eigenen Vorteil verhilft. Diese Deutung misst auch der Beklagte selbst dem Begriff des Winkeladvokaten zu und räumt ein, dass damit eine abwertende Konnotation verbunden ist. […]

    Auf dieser Basis liegt in der Titulierung als Winkeladvokat eine Ehrverletzung.

    Zum Thema:

  • Arbeitsrecht: Keine Kündigung wegen Fehlverhaltens des Ehepartners

    So selbstverständlich es ist, das Arbeitsgericht Aachen (2 Ca 1170/15) musste nunmehr tatsächlich entscheiden, dass ein Fehlverhalten des Ehepartners des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund darstellt:

    Vorliegend liegt eine treuwidrige Kündigung im dargestellten Sinne vor. Der Beklagte räumt selbst ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Klägerin für die ausgesprochene Kündigung insoweit eine Rolle spiele, als dass der Beklagte wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann der Klägerin mit dieser nicht weiter arbeiten möchte. Damit begründet er die Kündigung mit Umständen, die ausschließlich in der Person des Ehemannes der Klägerin liegen. Diese sind aber entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht automatisch auch Gründe in der Person der Klägerin. Beide Rechtssphären sind getrennt voneinander zu betrachten. Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber ist dieser kündigungsrechtlich nicht zuzurechnen. Kündigt der Arbeitgeber gleichwohl, erfolgt die Kündigung aus sachwidrigen Gründen und ist unwirksam.

    Dies ist wenig überraschend, darf aber auch nicht zu stark verallgemeinert werden – wenn etwa der Arbeitnehmer seinen Ehepartner nur vorschickt, etwa um Beleidigungen auszusprechen, dürfte dies durchaus beachtlich sein. Fraglich allerdings ist, wie dies bewiesen werden soll.

  • Arbeitsrecht: Schwerste Beleidigung von Arbeitskollegen rechtfertigt Kündigung ohne Abmahnung

    Das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 663/12) hat klargestellt, dass schwerste Beleidigungen eines Arbeitskollegen den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig. Dabei ging es um tatsächlich schwerste Beleidigungen: Eine Arbeitskollegin wurde am Arbeitsplatz als „Fotze“ tituliert und gleich mehrmals bespuckt. Das Gericht dazu richtigerweise:

    Angesichts der Schwere der Beleidigungen und der damit verbundenen Schwere der Pflichtverletzung war eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich. Die Bezeichnung der Zeugin als „Fotze“ nebst Bespucken stellt eine hochgradig gehässige Ehrkränkung dar.

    Der Kläger musste angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens wissen, dass die Beklagte als Arbeitgeber den Pflichtenverstoß nicht duldet und missbilligt. Besonders schwere Verstöße gegen vertragliche Pflichten bedürfen keiner vorherigen Abmahnung, wenn eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 24.03.2011 – 2 AZR 282/10 – m.w.N.).

    Die Entscheidung überrascht nicht, sollte aber auch deutlich gelesen werden – es ging hier um eine schwerste und tiefgehende Beleidigung.

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Je nach Arbeitsumfeld und Schwere der Beleidigung wird aber zu unterscheiden sein. Nicht jede Beleidigung wird gleich zur fristlosen Kündigung berechtigen. Letztlich gilt, gleich ob auf Facebook (siehe etwa hier bei uns) oder unmittelbar am Arbeitsplatz – eine Beleidigung anderer Mitarbeiter gefährdet das eigene Arbeitsverhältnis.

  • Keine Kündigung von Auszubildendem nach Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook

    Das Arbeitsgericht Bochum (3 Ca 1283/11) hatte sich mit einem Auszubildenden zu beschäftigen, der seinen Arbeitgeber mit werthaltigen Kommentaren wie „menschenschinder & ausbeuter“, „Leibeigener – Bochum“ oder „daemliche scheisse für mindestlohn – 20% erledigen“ bedacht hat. Die problemlos als Beleidigung zu wertenden Äußerungen nutzte der Arbeitgeber, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, gegen die der Auszubildende sich erfolgreich gewehrt hat.

    Update: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Entscheidung aufgehoben – dazu hier bei uns.
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  • Arbeitsrecht: LAG Düsseldorf zum Mobbing

    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (17 Sa 602/12) hat sich in einer gescheiterten Klage mit dem Begriff des Mobbings auseinandergesetzt und auch mit der Frage, wann dies in einem arbeitsfeindlichen Klima anzunehmen ist. Letztlich reicht ein grundsätzlich negatives Klima nicht aus, wobei immer wertend zu berücksichtigen ist, welchen Anteil der Arbeitnehmer daran hatte – und ob er um Deeskalierung bemüht war oder die Situation eher verfestigte.

    Zum Begriff des Mobbings:

    „Mobbing” ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. einen oder mehrere Arbeitskollegen. Insofern muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene […] arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers iSd. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung iSd. § 826 BGB begangen hat (BAG 24.04.2008 – 8 AZR 347/07NZA 2009, 38; BAG 13.03.2008 – 2 AZR 88/07DB 2009, 68; BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – NZA 2007, 115).

    Für den Begriff „Mobbing“ gibt es keine einheitliche Definition. Mobbing wird „als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ (BAG 15.01.1997 – 7 ABR 14/96AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118) oder „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen”, verstanden (LAG Thüringen 15.02.2001 – 5 Sa 102/2000 – LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10.04.2001 – 5 Sa 403/2000 – LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; LAG Rheinland-Pfalz 16.08.2001 – 6 Sa 415/01NZA-RR 2002, 121; LAG Bremen 17.10.2002 – 3 Sa 78/02 – LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm 25.06.2002 – 18 (11) Sa 1295/01NZA-RR 2003, 8).

    Es geht um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Arbeitnehmern oder zwischen ihnen und den Vorgesetzten, bei der jemand systematisch und oft über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Ergebnis des Ausstoßes aus der Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. […] Der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt werden, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird […]