Am 4. Juni 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, der wichtige Grundsätze im Jugendstrafrecht betraf (Aktenzeichen: 5 StR 205/23). Diese Entscheidung beleuchtet insbesondere die Anwendung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG und klärt die Voraussetzungen, unter denen eine solche Strafe verhängt werden kann.WeiterlesenJugendstrafe wegen der Schwere der Schuld
Schlagwort: schädliche Neigungen
Im Verfahren gegen eine Angeklagte wegen Betrugs in acht Fällen verurteilte das Landgericht München I die Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, und ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 69.000 € an. Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil führte zu einer teilweisen Aufhebung durch den Bundesgerichtshof (1 StR…WeiterlesenSchädliche Neigungen im Jugendstrafrecht
Der 5. Senat (5 StR 205/23) beabsichtigt zu entscheiden, dass in allen Fällen, in denen wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG), eine Jugendstrafe zu verhängen ist – und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann. Das ergibt sich für…WeiterlesenJugendstrafe ohne Erziehungsbedarf?
Verhängung von Jugendstrafe
Dass bei einer Verhängung einer Jugendstrafe eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung notwendig ist, sollte nicht überraschen. Insbesondere hat ein Gericht zur Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe tragfähig auszuführen, warum unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und des bisherigen Werdegangs des Angeklagten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu dessen Erziehung nicht ausreichend sein könnten (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG),…WeiterlesenVerhängung von Jugendstrafe
Schwerde der Schuld im JGG (§17 JGG): Bei der Frage, ob im Jugendstrafrecht eine Jugendstrafe zu verhängen ist, spielen zuvorderst die schädlichen Neigungen eine Rolle. Diese sind aber nur einer der beiden vom Gesetz vorgesehenen Anordnungsgründe für eine Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG. Der andere ist die „Schwere der Schuld“.WeiterlesenJugendstrafe und Schwere der Schuld
Ein Oberstudienrat fand laut Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (DL 13 K 598/09) Gefallen an an dem „Schuhfetisch“. Während die Neigung als solche keine Probleme bereitet, ergab sich aber das Problem, dass der Beamte seinem Fetisch in der Schule fröhnte – und (teils gegen Bezahlung) Schülerinnen fotografierte und die Fotos u.a. über eine entsprechende Webseite verteilte.…WeiterlesenNicht zulässig: Lehrer fotografiert Schüler wegen Schuhfetisch
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nicht auf frühere Straftaten des Beschuldigten gestützt werden, die nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet wurden, weil diese keine Straftaten sind, die die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigten. Da in einem solchen Fall schädliche Neigungen vom Jugendgericht nicht festgestellt wurden, kann wegen solcher früherer Straftaten…WeiterlesenOLG Oldenburg zur Wiederholungsgefahr als Haftgrund
Das Amtsgericht München verurteilte am 9.7.15 einen 21-jährigen Kundenberater aus dem Umland von München u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen und Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung.WeiterlesenSchmerzensgeld für Sex-Video in Facebook
Durchaus überraschend wurde angekündigt, dass noch in dieser Legislaturperiode die Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht reformiert werden sollen. So liest man etwa bei Tagesschau.de: Bundesjustizminister Heiko Maas will die Paragrafen zu Mord und Totschlag überprüfen lassen. Bei den Tötungsdelikten im Strafgesetzbuch gebe es einen „gesetzgeberischen Regelungsbedarf“, sagte der SPD-Politiker der „Süddeutschen Zeitung“. Diese Diskussion an sich…WeiterlesenAnmerkung: Zu den Reform-Gedanken der Tötungsdelikte (2014)