Und wieder einmal ging es vor Gericht um die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Beleidigungen auf Facebook – diesmal allerdings wurde nicht der Arbeitgeber beleidigt, sondern es wurden die Kollegen in öffentlichen Postings beleidigt. So fanden sich Kollegen dort betitelt u.a. als „Speckrollen“ und „Klugscheisser“. Das Arbeitsgericht Duisburg (5 Ca 949/12) hatte sich damit zu befassen und erkannte, im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung, einen grundsätzlichen Kündigungsgrund, der keiner vorherigen Abmahnung bedurfte. Dabei stellte das Gericht klar:
- Es ist egal, ob ein Post öffentlich ist oder nur für „Kontakte“ sichtbar ist – solange ein grosser Teil der Arbeitskollegen den Post sehen können. Dies entspricht der zunehmenden Rechtsprechung zum Thema.
- Dem Arbeitnehmer können aber die konkreten Umstände zu Gute kommen. Wer etwa zu seinem Posting (nachvollziehbar!) provoziert wurde, bei dem kann dann doch eine Abmahnung verlangt werden. So ging hier wohl ein fälschliches Denunzieren des Betroffenen durch Kollegen voraus.
- Weiterhin ist zu unterscheiden, ob konkrete Kollegen individualisiert werden können oder man gar nicht weiss wer gemeint ist. Sollte es um ein allgemeines Posting gehen, sich also nicht konkrete Personen angesprochen fühlen, spricht auch dies für den Betroffenen und damit das Erfordernis einer Abmahnung.
Es bleibt bei meinem einfachen Rat zum Thema: Wer sich ausgrotzen möchte, tut das im echten Freundeskreis in privater Atmosphäre – niemals im Internet.
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