OLG Hamburg zu Unterlassungsanspruch: Blogspot.com muss bei Rechtsverletzung reagieren

Das OLG Hamburg (7 U 70/09) hat festgestellt, dass ein Betroffener, der sich einer Rechtsverletzung durch einen (anonym) bei Blogspot.com publizierten Artikel ausgesetzt sieht, einen Unterlassungsanspruch gegenüber Blogspot.com hat. Voraussetzung: Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, durch welche Passagen man konkret eine Rechtsverletzung sieht. Ein pauschaler Hinweis auf einen Artikel oder gar das Blog insgesamt, kann nicht ausreichen.

Betroffene müssen insofern immer die Meinungsäußerungsfreiheit und die sehr extensive Handhabung des BVerfG im Auge haben, die im Regelfall von den Gerichten auch befolgt wird. Im vorliegenden Fall z.B. störte sich das OLG nicht an der Äußerung, man sehe beim Betroffenen ein “Intelligenzproblem”, da im Gesamtbild eine (zulässige) Meinungsäußerung erkannt wurde. Ein typisches Beispiel für eine zulässige Meinungsäußerung, die sicherlich bei jedem Betroffenen zu einer Gegenwehr führen wird. Gerade juristische Laien haben dabei oft erhebliche Einschätzungsschwierigkeiten, was (nicht zuletzt durch das zu würdigende Gesamtbild) noch als zulässige Meinungsäußerung oder schon als unzulässige Beleidigung/Schmähkritik eingestuft wird. An dieser Stelle wird man dem beratenden Rechtsanwalt Vertrauen entgegen bringen müssen.

Hinweis: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig und liegt derzeit beim BGH (VI ZR 93/10), der am 27.09.2011 wohl entscheiden wird.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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