Beleidigung vor Gericht: Entscheidung zwischen Schmerzensgeld und Strafanzeige

Ich habe kürzlich einen Mandanten in einem Strafverfahren vor dem vertreten, in dem es um mehrere – mitunter auch schwere – Beleidigungen ging. Diese wurden von dem Geschädigten zur Anzeige gebracht und nunmehr verhandelt, er selbst trat als Nebenkläger auf.

Hinweis: Im Zuge von Gesetzesänderungen im Jahr 2009 wurde die Nebenklage bezüglich Beleidigungen geändert. Während bis dahin im Fall der öffentlichen immer der Anschluss als Nebenkläger möglich war, ist dies heute nur bei besonderen Umständen, namentlich schweren Folgen der Tat denkbar (§395 III ). In diesem Fall waren die Umstände zu speziell, die Nebenklage war zuzulassen.

Nun kam der – absehbare – Antrag des Nebenklagevertreters auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Hierauf konnte ich erwidern, dass ein Schmerzensgeld nicht in Betracht kommt, denn bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt ein Schmerzensgeld nur in Betracht, wenn es sich um (a) schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt und diese (b) nicht anders als durch eine Geldzahlung kompensiert werden können.

Bei (b) hakte es nach meiner Argumentation, denn gerade durch das geführte Strafverfahren und ein zu erwartendes Urteil (ein Teil des Sachverhaltes war bereits eingeräumt) war eine Genugtuung gesichert, eine Kompensation im Sinne des Persönlichkeitsrechts eingetreten – ich kam zu dem Schluss, dass es insofern eines Schmerzensgeldes nicht mehr bedurfte. Der Geschädigte hätte sich entscheiden müssen: Entweder zivilrechtliche Unterlassungsklage mit Schmerzensgeld oder Strafverfahren. Sobald das Strafverfahren angelaufen ist, steht jedenfalls ein Schmerzensgeld nicht mehr zur Diskussion.

Beim Amtsgericht Aachen wurde diese Sichtweise bestätigt, der Nebenkläger nahm nach gerichtlichem Hinweis – der nach 30 minütiger zur Klärung der Rechtslage sodann erfolgte – seinen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld zurück. Das Ergebnis ist einfach und verlangt von Beleidigten dass man sich vorher Gedanken macht: Will man ein Schmerzensgeld oder die strafrechtliche Ahndung. Dass man beides bekommt wird, jedenfalls wenn jemand auf der Gegenseite sitzt der sich mit Persönlichkeitsrechten auskennt, nur sehr selten funktionieren. Auch die Strategie mancher Kollegen, erst einmal „blind“ zu stellen um die Behörden zu ermitteln und so die Kosten im Rahmen eines Zivilprozesses zu vermeiden, kann sich daher sehr schnell rächen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.