Das OLG Oldenburg (1 Ss 204/10) hat festgestellt, dass das Anbieten von Geld mit dem Hinweis, sich davon sexuelle Dienstleistungen zu erhoffen, eine Beleidigung darstellen kann. Wie ich zum Thema Voyeurismus erklärt hatte, ist darauf abzustellen, ob eine Kundgabe von Missachtung vorliegt – wer einem anderen Geld gegen Sex anbietet, bringt damit offen zum Ausdruck, dieser „sei käuflich wie eine Prostituierte“ (so das OLG). Dieser Ausdruck von Missachtung kann unter den Tatbestand der Beleidigung fallen.
Anbieten von Geld für Sex: Beleidigung
- Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
- Veröffentlichungsdatum 2. September 2021
- Kategorien In Strafrecht
- Schlagwörter Beleidigung, Persönlichkeitsrecht, Prostitution
Von Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.
Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
Archiv anzeigen →