Schlagwort: Tagessatz

Der Tagessatz ist eine Größe, die im deutschen Strafrecht im Rahmen der Strafzumessung verwendet wird. Ein Tagessatz gibt an, wie viel Geld der Verurteilte pro Tag an den Staat zahlen muss, um eine Geldstrafe zu verbüßen.

Die Höhe des Tagessatzes wird vom Gericht im Einzelfall festgesetzt und richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten. Dabei werden in der Regel das Einkommen, das Vermögen sowie die familiären und finanziellen Verhältnisse berücksichtigt.

Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus der Höhe der festgesetzten Geldstrafe geteilt durch die Anzahl der Tagessätze. Die Anzahl der Tagessätze kann aber auch begrenzt werden, z.B. aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verurteilten.

  • Strafbefehl erhalten? Jetzt in 14 Tagen richtig reagieren!

    Strafbefehl erhalten? Jetzt in 14 Tagen richtig reagieren!

    Ein Strafbefehl wirkt auf den ersten Blick wie ein „einfacher Brief“, ist aber rechtlich ein vollwertiges Strafurteil mit Geldstrafe, Eintrag im Register und möglichen Nebenfolgen wie Fahrverbot oder Einziehung. Viele Betroffene warten zu lange, übersehen die 14‑Tage‑Frist und verschenken damit Verteidigungschancen. Unsere auf Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen beraten Sie kurzfristig dazu, ob ein Einspruch sinnvoll ist und welche Risiken oder Chancen in Ihrem konkreten Strafbefehl stecken.

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  • Bewährungswiderruf: Anrechnung von Leistungen bei Gesamtstrafe

    Bewährungswiderruf: Anrechnung von Leistungen bei Gesamtstrafe

    In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2025 (Aktenzeichen: 1 StR 37/25) geht es um die Anrechnung von Leistungen, die ein Angeklagter im Rahmen einer Bewährungsauflage erbracht hat.

    Der BGH hat entschieden, dass das Landgericht Ravensburg bei der Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten einen Rechtsfehler begangen hat, indem es versäumte, die vom Angeklagten erbrachten Leistungen auf die Bewährungsauflage anzurechnen.

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  • Computerbetrug nur bei täuschungsäquivalenter Nutzung

    Computerbetrug nur bei täuschungsäquivalenter Nutzung

    BGH zur abredewidrigen Verwendung einer Geldkarte: Mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 (Az. 5 StR 409/24) hat der Bundesgerichtshof erneut die maßgeblichen dogmatischen Grenzen des § 263a StGB (Computerbetrug) konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die strafrechtliche Bewertung einer EC-Kartenzahlung*, die ohne Wissen und gegen den mutmaßlichen Willen des Kontoinhabers, jedoch unter Verwendung korrekter Zugangsdaten und durch einen formal Bevollmächtigten erfolgte. Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jede unbefugte Nutzung technischer Zugangsmittel den Straftatbestand erfüllt – und dass die „Unbefugtheit“ im Sinne des Computerbetrugs strikt „betrugsspezifisch“ zu verstehen ist.

    * Hinweis: Der BGH spricht bis heute (wie manche Literatur) von der „EC-Karte“, so auch in dieser Entscheidung. Dabei gibt es genau genommen heute gar keine EC-Karte mehr, sauberer wäre es, von der Geldkarte zu sprechen. Da der BGH dies ausdrücklich so benennt, behalte ich es als synonyme Bezeichnung bei.

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  • Fünf Euro pro Tagessatz: LG Nürnberg-Fürth zur Bemessung der Geldstrafe beim Bürgergeldempfänger

    Fünf Euro pro Tagessatz: LG Nürnberg-Fürth zur Bemessung der Geldstrafe beim Bürgergeldempfänger

    In einem bemerkenswerten Urteil vom 12. März 2024 (Az. 12 KLs 505 Js 503/22) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Höhe des Tagessatzes für einen Bürgergeldempfänger bei der Verhängung einer Geldstrafe auf 5 € festgesetzt. Trotz eines massiven Steuerhinterziehungsfalls mit einer Schadenssumme von über 700.000 € wurde dem Angeklagten eine moderate finanzielle Sanktion auferlegt – unter Verweis auf seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die sozialstaatlich geprägte Auslegung des § 40 Abs. 2 StGB und die Grenzen strafrechtlicher Sanktionierung bei mittellosen Straftätern.

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  • Softwareerstellungsvertrag: Vertrag über die Erstellung von Software

    Softwareerstellungsvertrag: Vertrag über die Erstellung von Software

    Ein Softwareerstellungsvertrag regelt die Beziehungen und Verpflichtungen zwischen einem Auftraggeber, der Software entwickeln lassen möchte, und einem Softwareentwickler oder einem Softwareentwicklungsunternehmen festlegt.

    Der Kern eines solchen Vertrags besteht darin, die Spezifikationen und Anforderungen der zu entwickelnden Software genau zu definieren, um sicherzustellen, dass das Endprodukt den Erwartungen des Auftraggebers entspricht. In der Praxis wird genau dieser Teil aber gescheut, zum einen weil es nicht praktikabel erscheint, da Anforderungen ohnehin immer einem Wandel unterliegen; zum anderen, weil man vor der Arbeit zurückschrickt, die hier anfällt.

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  • Hausdurchsuchung zur Feststellung wirtschaftlicher Verhältnisse

    Hausdurchsuchung zur Feststellung wirtschaftlicher Verhältnisse

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 52/23) hat klargestellt, dass eine Wohnungsdurchsuchung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil lediglich Einkommensverhältnisse ermittelt werden sollen.

    Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 StPO haben sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – unabhängig davon, ob der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder Anklage erhoben werden soll – auch auf die Umstände zu erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind; dazu gehören nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bestimmung der Tagessatzhöhe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Durchsuchungen beim Beschuldigten nach § 102 StPO zur Ermittlung dieser Umstände sind daher verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich unzulässig.

    Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:

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  • Weitreichende Reform der Geldstrafe

    Das deutsche Strafrecht steht vor einer bisher unbemerkten und tiefgreifenden Reform der Bemessung der Geldstrafe: Im Rahmen des „Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ hat der Rechtsausschuss des Bundestages eine Änderung vorgenommen und fügt in §40 StGB folgenden unscheinbaren Satz ein:

    Nach § 40 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt: „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter
    mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“.

    Damit hat §40 StGB zukünftig folgenden Wortlaut:

    Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

    Das wirkt nicht aufregend, außer man kennt die gerichtliche Praxis: Empfänger von Bürgergeld werden regelmäßig, unter Außerachtlassung aller Lebensumstände, mit Tagessätzen um die 10 Euro bis sogar 15 Euro belegt. Das in sich faire System der Bemessung des Tagessatzes gerät bei diesen Menschen aber an seine Grenzen, denn wer wenig hat, kann eine auch in Relation gesetzte Geldstrafe schwerer verkraften als jemand, der eben ein hohes Einkommen hat. Oder um es plastischer auszudrücken: Der Arme muss auf Brotschreiben verzichten, der Reiche kauft halt etwas weniger Lachs, um sich seine Geldstrafe zu finanzieren.


    Der Gesetzgeber schließt diese Lücke, die im Gerichtssaal seit je her ignoriert wurde, nun. Für jemanden, der am Schreibtisch Strafrecht bearbeitet, klingt das wenig aufregend, der Gesetzgeber ist sich – offenkundig – der Brisanz selber nicht bewusst, wenn ausgeführt wird:

    „Mit der Einfügung des neuen Satz 3 in § 40 Absatz 2 StGB soll die obergerichtliche Rechtsprechung kodifiziert
    werden, die bei Personen, deren Einkommen sich nahe am Existenzminium bewegt, insbesondere bei Empfängern
    sozialer Transferleistungen, ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip, das nach § 40 Absatz 2 Satz 2 StGB
    nur „in der Regel“ Grundlage der Bemessung sein soll, und ein Absenken des Tagessatzes für geboten hält. Danach muss berücksichtigt werden, dass auf die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums hin ausgestaltete Transferleistungen dem Leistungsbezieher lediglich einen sehr geringen finanziellen Spielraum lassen und
    diesem das zum Leben unerlässliche Minimum durch die Geldstrafe nicht genommen werden darf“

    Es werden nun einige OLG aufgeführt, wobei etwa das bevölkerungsreiche OLG Köln fehlt – nicht ohne Grund, hier werden die oben benannten Tagessätze bei Bürgergeld-Empfängern bisher durchgewinkt. Wobei man sich fragt, wie der unter Betreuung und im betreuten Wohnen angeschlossene BTM-Abhängige die erneute Schwarzfahrt bei x laufenden Ratenzahlungen überhaupt bewältigen soll. Hier kommt ein erheblicher Teil vollkommen überflüssiger (Ersatz-)Freiheitsstrafen her.


    Dogmatisch ist zu bedenken, dass mit §42 StGB von Amts wegen schon jetzt Ratenzahlungen zu ermöglichen sind. Dass der Gesetzgeber nun diesen neuen Satz einfügt, obwohl es diese Ratenzahlungen bereits gibt (wobei ich schon oft gesehen habe, dass ahnungslose Richter auf die Staatsanwaltschaft verweisen, weil sie den Zwang des §42 StGB nicht kennen) zeigt, dass losgelöst von Raten das absolute Existenzminimum zu bestimmen ist. Es dürfte auch kein Zufall sein, dass der Ausschuss in der Begründung auf Tagessätze bis zu 5 Euro und sogar bis zu einem Euro Höhe verweist.

    Hinzu kommt, dass – ebenfalls in der Praxis vollkommen verkannt – die Gerichte eine Amtsermittlungspflicht hinsichtlich des Einkommens der Angeklagten trifft. Alleine weil ein Angeklagter schweigt oder irgendetwas erklärt, darf nicht blind etwas angenommen oder geschätzt werden: So ist etwa an Abfragen bei Behörden hinsichtlich der Einkommensverhältnisse zu denken.

    Es werden daher zahlreiche Strafrichter umdenken müssen. Dabei kommt auf die Strafgerichte sehr viel Arbeit zu: Ein forensischer Strafverteidiger sollte gut überlegen, wie sinnvoll hier Berufungen sind. Es drängt sich geradezu auf, dass dort, wo alleine Streit über die Höhe des Tagessatzes besteht, direkt Sprungrevision einzulegen ist. Im Zweifelsfall wird es nämlich an tragfähigen Feststellungen zur Einkommens- und Ausgabensituation in bisherigen Verfahren fehlen. Dabei werden die Strafverteidiger in der Pflicht stehen, für frühzeitige brauchbare OLG-Rechtsprechung zu sorgen. Die zusätzliche Arbeit mag man sich als Richter ersparen, in dem man an dem Punkt schon jetzt beginnt deutlich sorgfältiger zu arbeiten, als ich es in meinem Alltag erlebe. Und indem man sensitiver ist: Wie bisher die Ausgaben für Miete & Lebenshaltung zu ignorieren, wenn der Betroffene auf dem Niveau von Bürgergeld lebt, wird mit dieser Gesetzesergänzung de facto unmöglich gemacht.

  • Abzug von Wohnungsmiete bei Bestimmung des Tagessatzes

    Bei der Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe nach § 40 Abs. 2 StGB sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Lebensmittel, Wohnung, Energie, Kleidung etc.) grundsätzlich nicht vom Nettoeinkommen des Täters abzusetzen, wie das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 39/22, nochmals betont hat:

    Zum anderen sind allgemeine Kosten der Lebenshaltung (Nahrungsmittel, Wohnen, Energie, Kleidung u.ä.) grundsätzlich nicht abziehbar (OLG Celle 1975, 2029; Grube in: LK-StGB, 13. Aufl., § 40 Rdn. 57; Radtke in: MK-StGB, 4. Aufl., Rdn. 100). Wollte man auch solche in Abzug bringen, so würde die Geldstrafe als (spürbare) Strafsanktion entwertet, weil dann bestenfalls noch überdurchschnittliche (oder Luxus-) Konsummöglichkeiten eingeschränkt würden, der Täter aber ansonsten in seiner allgemeinen Lebensführung kaum betroffen wäre. Auch würden Täter mit einem großzügigen Lebenszuschnitt (also mit hohen Ausgaben für Miete, Energie etc.) begünstigt, was dem Grundsatz der Opfergleichheit (vgl. dazu: OLG Karlsruhe MDR 1977, 65) widerspräche. 

    Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 39/22

    Wie immer gibt es jedoch keine pauschalen Bewertungen. Das OLG betont zugleich, dass es Ausnahmefälle geben muss, in denen z.B. bei Nichtzahlung der Miete Wohnungslosigkeit droht und diese auch nicht durch zumutbare Ratenzahlungen angemessen abgewendet werden kann (§ 42 StGB).

    Der Tagessatz ist eine Größe, die im deutschen Strafrecht im Rahmen der Strafzumessung verwendet wird. Ein Tagessatz gibt an, wie viel Geld der Verurteilte pro Tag an den Staat zahlen muss, um eine Geldstrafe zu verbüßen.

    Die Höhe des Tagessatzes wird vom Gericht im Einzelfall festgesetzt und richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten. Dabei werden in der Regel das Einkommen, das Vermögen sowie die familiären und finanziellen Verhältnisse berücksichtigt.

    Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus der Höhe der festgesetzten Geldstrafe geteilt durch die Anzahl der Tagessätze. Die Anzahl der Tagessätze kann aber auch begrenzt werden, z.B. aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verurteilten.

    Allerdings ist dieses gesamte Konzept der Bemessung einer Geldstrafe im deutschen Strafrecht durchaus zu hinterfragen – denn nur jemand mit hohem Einkommen wird die Argumentation der OLG an diesem Punkt einleuchtend finden. Tatsächlich versucht man zwar durch die Bestimmung des Tagessatzes vergleichbare Umstände zu schaffen, aber vollkommen aus dem Blick gerät dabei, dass nicht das jeweilige Einkommen die Umstände ausmacht, sondern die jeweilige Differenz zwischen grundsätzlichen Lebenshaltungskosten und Einkommen.

    Mit anderen Worten: 30 Tagessätze treffen einen Geringverdiener auch bei Ratenzahlungen immer noch härter als einen Besserverdiener, der leichter Rücklagen bilden und sich einschränken kann, ohne auf lebensnotwendige Dinge verzichten zu müssen. Ersterer, der ohnehin nicht weiß, woher er sein Geld nehmen soll, muss sich noch mehr einschränken. Oder um es ganz plakativ auszudrücken: Der eine spart am Essen, der andere streicht halt den Dubai-Urlaub. Diese Not kann man aber natürlich nur verstehen, wenn man einen Teil seines Lebens an der Armutsgrenze verbracht hat.

  • Urkundenfälschung bei manipulierter TÜV-HU-Plakette

    Der Fall beim OLG Celle (31 Ss 30/11) ist leider nicht allzu selten: Bei einem Betroffenen war „der TÜV abgelaufen“. Anstatt die notwendige HU vornehmen zu lassen, besorgte sich dieser aber eine alte TÜV-Plakette aus dem Jahr 1993 (die die gleiche Farbe hatte wie die gewünschte aktuelle), klebte diese Plakette über die abgelaufene auf dem Nummernschild und überklebte zudem die aufgedruckte „93“ mit einer „11“.

    Das OLG erkannte eine Urkundenfälschung – und lehnte eine familiäre Gesamthaftung ab.

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  • Strafbefehl: Einspruch gegen Strafbefehl

    Einspruch gegen Strafbefehl: Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, dann ist der Einspruch gegen diesen Strafbefehl der einzige Weg, um zu verhindern, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird und Sie dann damit verurteilt sind. Im Folgenden einige Ausführungen zum Einspruch gegen den Strafbefehl. Wobei Sie bitte die Warnungen hinsichtlich eines vorschnell eingelegten bzw. aufrecht erhaltenen Einspruchs gegen den Strafbefehl ernst nehmen.

    Beachten Sie dazu auch: Strafbefehl erhalten – was ist zu tun?

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Tagessatzhöhe bei Existenzminimum

    Beim Oberlandesgericht Köln, 83 Ss 13/09, finden sich Ausführungen zur Tagessatzhöhe beim Leben am Existenzminimum:

    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es aber geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (…).

    Der Erwägung, dass dies zu einer Ungleichbehandlung mit Personen mit geringem Arbeitseinkommen führen würde, fehlt bereits deswegen die Grundlage, weil die vorgenanten Grundsätze in Fällen, in welchen Einkünfte am Rande des Existenzminimums aus Arbeitstätigkeit erzielt werden, gleichermaßen zur Anwendung kommen müssten.

    Oberlandesgericht Köln, 83 Ss 13/09
  • Wert von Gutscheinen bei Bemessung der Tagessatzhöhe

    Das OLG Köln (Oberlandesgericht Köln, 83 Ss 13/09) hatte früher schon hervorgehoben, dass der Wert von Gutscheinen, die auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes zum Bezug von Waren erteilt werden, im Rahmen der Bemessung des Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 StGB in Ansatz zu bringen ist:

    Es gilt der Grundsatz, dass Sachbezüge bei der Ermittlung des für die Höhe des Tagessatzes maßgeblichen Einkommens zu berücksichtigen sind (…). Auch in anderen Teilen der Rechtsordnung gilt dieser Grundsatz. Das trifft zunächst auf das Einkommensteuerrecht zu, wo gemäß § 8 Abs. 1 EStG die Einnahmen aus allen Gütern in Geld oder Geldeswert bestehen. § 8 Abs. 2 EStG spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von „Einnahmen, die nicht in Geld bestehen“ und nennt Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen sowie sonstige Sachbezüge als Beispiele hierfür; auch sie bilden die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der genannte Grundsatz gilt ferner im Recht der Sozialhilfe (§ 82 Abs. 1 SGB XII und hierzu Decker in: Oesterreicher, SGB II/SGB XII, § 82 Rz. 31), im Unterhaltsrecht (…)

    Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Strafrecht ein hiervon abweichender, Sachbezüge nicht berücksichtigender Einkommensbegriff Geltung beanspruchen sollte. Dem vollständigen Fehlen von Bareinkünften kann im Vollstreckungsverfahren (in erster Linie durch Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit, Art. 293 Abs. 1 EGStGB i. V. m. den Vorschriften der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit v. 23.11.2005 [GV NW 2005, 925]) Rechnung geragen werden; es nötigt hingegen nicht bereits im Erkennnisverfahren dazu, Sachbezüge bei der Bemessung der Tagessatzhöhe unberücksichtigt zu lassen (…)

    Von den vorstehend dargelegten Erwägungen ausgehend vermag der Senat der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass bei einem vermögenslosen Asylbewerber oder einer sonst vermögenslosen Person bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe die ihr in Form von Gutscheinen gewährten Sachbezüge generell ausser Betracht zu bleiben hätten (…). Dazu wird angeführt, Sachbezüge in Form von Gutscheinen seien nicht kapitalisierbar. Das trifft aber auf andere Formen geldwerter Einkünfte (etwa freie Kost und Logis) gleichermaßen zu, hinsichtlich derer auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Grundsätzen zurecht nicht in Frage gestellt wird, dass sie bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind (…). Ein Sachgrund für eine abweichende Handhabung bei Gutscheinen ist nicht ersichtlich.

    Oberlandesgericht Köln, 83 Ss 13/09
  • Angriff durch nicht angeleinten Hund kann Körperverletzung sein

    Greift ein nicht angeleinter Hund einen Spaziergänger an, kann das auch strafrechtliche Folgen haben, wie nun ein 24-jähriger Mann aus Quakenbrück vor dem Landgericht Osnabrück erfahren musste. Die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe, nachdem einer seiner Schäferhunde eine Frau zu Fall gebracht hatte (Urteil vom 20. Januar 2021, Aktenzeichen 5 Ns 112/20).

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  • Tagessatzhöhe bei Einkünften aus Handel mit Kryptowährung

    Das OLG Celle (3 Ss 16/20) konnte einige Sätze zur Festsetzung des Tagessatzes bei Handeltreiben mit Kryptowährungen wie Bitcoins sagen. Dabei stellte das OLG fest, dass ein „virtuelles Vermögen“ nicht zu berücksichtigen ist sondern es darauf ankommt, ob das Vermögen auch in „echtes Geld“ verwirklicht wurde:

    Davon wäre erst dann auszugehen, wenn der Angeklagte den Bestand an Kryptowährungen in staatliche Währung umgewandelt und etwa als Gutschrift auf ein Bankkonto übertragen hätte (…) Der auf einem Wallet verwaltete Bestand an Kryptowährung stellt indes kein Einkommen, sondern einen „realisierbaren Vermögenswert“ dar (…).

    Als solcher kann er zwar auch bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze Berücksichtigung finden. Dabei müssen jedoch die Grundsätze zur Anwendung kommen, die für die Berücksichtigung von Vermögen bei der Ermittlung des Einkommens aufgestellt worden sind (…). Da die Umwandlungskurse von Kryptowährungen in Geld bekanntermaßen starken Schwankungen unterliegen, kann der Wert dieses Vermögensvorteils ohne nähere Feststellungen zur Art der Kryptonwährung und den Kursen im Betrachtungszeitraum nicht beurteilt werden.

    OLG Celle, 3 Ss 16/20
  • Personenbeförderungsrecht: Zu den Betriebskosten der Fahrt

    Gemäß §1 Abs.2 Nr.1 Personenbeförderungsgesetz gilt

    Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen (…) mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;

    Das … konnte sich damit Auseinandersetzen, wann die Betriebskosten nicht die Fahrtkosten übersteigen und hierzu festhalten:

    Der Fahrdienst der Klägerin stellt keine Personenbeförderung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG dar, weil nach Auffassung des Senats das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Nach der Neufassung der Vorschrift zum 1. Januar 2013 kommt es allein hierauf an; eine implizite Begrenzung auf Gefälligkeitsfahrten enthält die Vorschrift nicht (…) Bei der Ermittlung des Gesamtentgelts ist der Entgeltbegriff des § 1 Abs. 1 PBefG zugrundezulegen. Zum Gesamtentgelt gehören daher auch die in S. 2 der Vorschrift ausdrücklich genannten mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile (s. Bidinger, a. a. O., Rn. 163 f.; Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 1, Rn. 27), nicht nur der auf den Fahrdienst entfallende Anteil des jeweiligen Tagessatzes (…)

    Zwar ist umstritten, was das Gesetz unter Betriebskosten versteht. Der Wortlaut enthält keinen Hinweis auf bestimmte Kosten- arten, so dass im Ausgangspunkt alle Kosten einer Fahrt einschließlich anteiliger Festkosten erfasst sind. Zweck der Vorschrift ist es, Beförderungen ohne Gewinnerzielungszweck von der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht auszunehmen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck sprechen mithin dafür, alle Kosten (auch Festkosten wie Abschreibungen und Zinsen) einzuberechnen, die der Fahrt (anteilig) zugeordnet werden müssen, denn ob ein Gewinn erzielt wird, ist erst nach Feststellung der Kosten erkennbar (…) Sämtliche auf die Fahrt bezogene Kosten sind (ggf. anteilig) zu veranschlagen.

    Dies bietet einen weiten Rechenspielraum, der gerade im bereich der Werbung beachtliche Möglichkeiten eröffnet. Doch Vorsicht: Speziell bei Krankenfahrdiensten ist die Rechtsprechung des BGH im Heilmittelwerberecht zu beachten!