Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Werbung mit fremdem Image

Das OLG Hamm (4 U 130/21) hat ausgeführt, dass es einer unbefugten Verwendung eines fremden Namens zu Werbezwecken – und der damit verbundenen Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts – gleichsteht, wenn das betroffene Unternehmen, das in die Verwendung nicht eingewilligt hat, anhand öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der Luxusklasse fotografisch in Szene gesetzt wird.

Das schützt den durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen – wobei hier die Besonderheit darin besteht, dass der Name des betroffenen Unternehmens bzw. Unternehmers gar nicht genannt wird!

Gleichwohl sah das OLG diesen Geltungsanspruch berührt, weil (auch) das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dem Berechtigten einen allgemeinen Schutz vor Eingriffen Dritter gewährt, die die Person bzw. das Unternehmen als solches betreffen. Ihm bzw. dem Unternehmen obliegt daher allein die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit erscheint. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn der Berechtigte dulden müsste, dass sein Name, den er selbst im geschäftlichen Verkehr werbend einsetzt, ungefragt oder gar gegen seinen Willen für die Werbung Dritter verwendet wird. Es liege im Wesen des Namensrechts als , den Berechtigten selbst darüber entscheiden zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name für fremde Werbezwecke zur Verfügung gestellt wird. So führt das OLG weiter aus:

Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Name bzw. die Firma der Klägerin auf den in Rede stehenden Fotografien nicht unmittelbar genannt werden bzw. in Erscheinung treten. Die Klägerin ist nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts als Halterin des auf den Fotografien abgebildeten Flugzeugs aber – wie die zur Akte gereichten Screenshots (Bl. 130 ff. AB) zeigen – zumindest über das ohne Weiteres zu erkennende Luftfahrzeugkennzeichen mittels öffentlich zugänglicher Quellen im Internet eindeutig identifizierbar (…)

Eine solche Identifizierbarkeit ist zur weiteren Überzeugung des Senats ausreichend, um den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu berühren. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.1981 (Az. I ZR 73/79, GRUR 1981, 846 – L, Rennsport-Gemeinschaft) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der volle Name („M“) des persönlich haftenden Gesellschafters des seinerzeit klagenden Unternehmens auf dem Auto abgebildet war, mit dem für Autorennbahnen der „L“ geworben wurde, kommt vorliegend zwar „nur“ bzw. in erster Linie eine Identifizierung im Wesentlichen anhand des Luftfahrzeugkennzeichens in Betracht. Dies stellt aber im Zeitalter des Internets keine nennenswerte Hürde mehr da und ist daher im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als wenn der Name bzw. die Firma der Klägerin auf dem Flugzeugrumpf lesbar abgebildet wären.

Auf die Frage, ob die streitgegenständliche Werbung geeignet ist, sich negativ auf das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken, kommt es nicht an. Der Name eines anderen, den dieser im Geschäftsverkehr selbst werbend herausstellt, ist vor unbefugter Ausnutzung für fremde Geschäftsinteressen auch dann zu schützen, wenn mit dem Namensgebrauch eine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten nicht verbunden ist. Im Bereich des Bildnisschutzes nach §§ 22 und 23 KUG ist es feststehende Rechtsprechung, dass es der freien Entschließung des Einzelnen vorbehalten bleiben muss, ob er sein Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur Verfügung stellen will. Es geht insoweit nicht um ein Werturteil über Sinn und Zweckmäßigkeit einer Werbung als solcher. Auch ist es unerheblich, ob es sich – wie hier – um eine im Grundsatz weder anstößige noch aus sonstigen Gründen zu beanstandende Werbung handelt. Das geschützte Rechtsgut, in das mit ungenehmigten Veröffentlichungen von Bildnissen zu Werbezwecken für Waren oder gewerbliche Leistungen eingegriffen wird, ist die allein dem Abgebildeten – als natürliche Folge des Persönlichkeitsrechts – zustehende freie Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Für den Schutz vor einem unbefugten, durch anerkennenswerte Interessen nicht gerechtfertigten Namensgebrauch in der Werbung kann nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79, GRUR 1981, 846, Rn. 13 f. mwN. – L, Rennsport-Gemeinschaft, zit. nach juris).

OLG Hamm, 4 U 130/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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