Das OLG Hamm (4 U 130/21) hat ausgeführt, dass es einer unbefugten Verwendung eines fremden Namens zu Werbezwecken – und der damit verbundenen Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts – gleichsteht, wenn das betroffene Unternehmen, das in die Verwendung nicht eingewilligt hat, anhand öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der Luxusklasse fotografisch in Szene gesetzt wird.
(mehr …)Schlagwort: Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass sich juristische Personen auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen können.
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Verhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen
In einer älteren Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart (2 U 30/18) zu den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen (damals noch § 17 UWG) – einschließlich des Verhältnisses der Tatbestände zueinander – geäußert. Die Entscheidung dürfte auch heute noch mit Blick auf das GeschGehG von Bedeutung sein. Zugleich wird deutlich, dass der Bereich der Datendelikte von enormer Komplexität ist, gerade im Zivilprozess, wo einer Verzahnung auf diversen Ebenen möglich ist.
(mehr …)Löschfrist für das Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte bemisst sich nach NetzDG
Das OLG Frankfurt (16 U 253/20) hat sich zu den Löschfristen des Host-Providers bei (offenkundig) persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten eines Users geäußert.
Grundsätzlich gilt dabei, dass zur Löschung nicht nur an den Nutzer, sondern auch an den Host-Provider heran getreten werden kann – der dann mit dem BGH in einem Notice-and-Takedown-Verfahren vorzugehen ist. Allerdings gebietet es das Interesse des Betroffenen, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie möglich gelöscht wird, dass der Hostprovider seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommt. Das OLG zieht hier nun, durchaus nicht zwingend, die Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes heran, teilweise mit Aufschlägen.
(mehr …)Zum Persönlichkeitsrecht von Unternehmen – Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Das OLG Koblenz (4 W 183/10) hatte sich kürzlich mit der Reichweite des „Persönlichkeitsrechts“ von Unternehmen zu beschäftigen. Im Sachverhalt sah es wie folgt aus:
Am 16. März 2010 berichtete das „…-Magazin“ mittels einer Rund-E-Mail in einer „Exklusiv-Information“ unter der Überschrift „Chef von M… vor Gericht – Staatsanwaltschaft wirft R… S… betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor“ über ein Strafverfahren, das vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn gegen den Antragsteller zu 1. geführt wird. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf GA 31, 32 Bezug genommen.
Ins Haus trudelte sodann eine Abmahnung samt zu unterschreibender Unterlassungserklärung – allerdings nicht von dem Betroffenen selbst, sondern Namens des Unternehmens, dass sich in seinem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sah. Das OLG hat dies (zu Recht) verneint, denn
Dies würde voraussetzen, dass die Antragstellerin zu 2. als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt ist. Ob dies der Fall ist, weil durch einen rufschädigenden Angriff auf einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen auch die Gesellschaft selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsauffassung feststellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert […]
Solche Bezüge zu der Antragstellerin zu 2. enthält die beanstandete Berichterstattung nicht. Zwar wird die Antragstellerin in der Rund-E-mail vom 16. März 2010 benannt. Die Berichterstattung befasst sich jedoch allein mit dem gegen ihren Vorstand, den Antragsteller zu 1., gerichteten Strafverfahren.Negative Bewertung im Internet
Negative Bewertung im Internet: Sie sind längst allgegenwärtig, auch wir hier sind davon betroffen und wenn man ehrlich ist, irgendwie schon ein zwingendes Produkt des Internet – Bewertungen und Bewertungsportale. Man kann alles und jeden einer Bewertung unterziehen und während früher noch Foren besonders beliebt waren, haben sich – speziell im gastronomischen Bereich und bei Hotels – Bewertungsportale längst fest etabliert. Hotelbewertungen und Bewertungsportale wie Yelp (vormals Qype) oder Restaurant-Kritik.de sind heute sehr bekannt, von „Facebook“ und Unternehmensbewertungen auf „Google Maps“ ganz zu schweigen.
Der Marketing-Vorteil für Unternehmen kann durchaus enorm sein und während vielleicht den berühmten „Gelben Seiten“ der Rang abgelaufen wird, kommt zunehmend das Problem ungeliebter Bewertungen auf die entsprechenden Betreiber zu. Im Folgenden gibt Rechtsanwalt Ferner allgemeine Hinweise zum Umgang mit Hotelbewertungen und negativen Bewertungen im Internet im Allgemeinen.
(mehr …)Portal muss Auskunft über Bewerter geben
Das OLG Celle (13 W 80/20) hat hervorgehoben, dass die Auskunft eines Diensteanbieters über Bestands- und Nutzungsdaten eines Bewertenden aufgrund wahrheitswidriger Äußerungen über ein Unternehmen möglich ist. Hebel in dem Fall war, dass die Äusserung über ein Unternehmen als Straftat eingestuft wurde.
(mehr …)Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Bezeichnung eines Unternehmens als „Sekte“ ist Meinungsäußerung
Das Oberlandesgericht von Main (OLG) hat im Bereich der Meinungsfreiheit und zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als „Sekte“ dem Schutz der freien Meinungsäußerung unterfällt, hinter den der soziale Geltungsanspruch des Unternehmens zurücktritt.
(mehr …)Verwendung einer fremden Marke in Domain
Wann darf eine fremde Marke in einer Domain verwendet werden? Diese Frage beschäftigt Gerichte seit es Domains gibt, gleich ob es um schlichte Namen, Unternehmensnamen oder Marken geht. In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über die Verwendung von Marken in Domains, wobei die Rechtsprechung inzwischen sehr umfangreich geworden ist.
(mehr …)Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unbegründete nachteilige Vermutung muss nicht hingenommen werden
Beim Landgericht Köln (28 O 419/14) ging es um einen Energieversorger, der sich gegen die Äußerung eines eingetragenen Vereins, der Interessen von Verbrauchern vertritt, wehrte. Dabei sah sich der Energieversorger zu Unrecht diffamiert. So wurde in der Presse durch diesen Verein behauptet
„Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten.“
Dies entspricht nicht der rechtlichen Wahrheit, gleichwohl sah sich der Verein im Recht, da man ja erklärt habe es „könnte“ lediglich so sein – man sah damit das Recht zur Meinungsäußerungsfreiheit betroffen. Dem folgte das Gericht zu Recht nicht.
Beachten Sie zu dem Thema bei uns:

Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden
Der Bundesgerichtshof hat sich recht umfassend zur Kritik von Unternehmen und der damit verbundenen Frage, was genau Unternehmen hinnehmen müssen, beschäftigt. So hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont festgehalten, dass das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ auch das Interesse des Unternehmers daran schützt, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird.
Aber: Es gilt daneben auch die Meinungsfreiheit, mit der eine Abwägung vorzunehmen ist. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel daher auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Soweit es um die Abgrenzung zur unzulässigen Schmähkritik geht, kann diese nur unter engen Voraussetzungen erkannt werden – andererseits drohen klassischen Rachebewertungen, herabsetzenden Bewertungen und Bewertungen ohne realen Kundenkontakt erhebliche Konsequenzen!
(mehr …)Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
- Journalismus unter Druck: Repressalien gegen Journalisten und Anti-SLAPP-Richtlinie

Schmähkritik und Meinungsäußerung
Wann liegt eine Schmähkritik vor und wie ist diese zur Meinungsäußerung abzugrenzen? Das OLG Stuttgart (4 U 88/13) hat sich recht anschaulich mit der Differenzierung zwischen (zulässiger) Meinungsäußerung und (unzulässiger) Schmähkritik beschäftigt. Es ging um ein u.a. als „Hühnerhof“ benanntes Hotel, dass in einer negativen Internetbewertung mit dem Titel „Hühnerstall statt Hühnerhof“ bezeichnet wurde. Dies empfand der Hotelbetreiber als unzulässig – anders als das Gericht.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
- Journalismus unter Druck: Repressalien gegen Journalisten und Anti-SLAPP-Richtlinie
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Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig
Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.
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Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Spätestens bei kritischen Auseinandersetzungen mit Unternehmen wird das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ thematisiert. Doch die Frage ist: Was ist das überhaupt. Und wenn man in den Quell steter Fehlinformation blickt, findet man dazu sogar:
Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offen gelassen.
Ja, wenn das stimmt, kann es dann überhaupt ein allgemein akzeptiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht geben?
(mehr …)Aktuelles zur Tatsachenbehauptung
Zwei Entscheidungen rund um die „Tatsachenbehauptung“: Das OLG München (18 W 688/10) stellt fest, dass eine Tatsachenbehauptung auch in einer Frage gesehen werden kann. Das interessante hierbei ist, dass man sich nicht lange damit aufhält, die Frage zu analysieren (ist es eine „offene“ Frage oder eine nur versteckte Tatsachenbehauptung – dazu BVerfG 1 BvR 417/98 & 1 BvR 232/97 sowie BGH VI ZR 38/03). Vielmehr wird hier festgestellt, dass auch eine „echte“ Frage eine Tatsachenbehauptung enthalten kann. Allerdings muss mit dem OLG Hamburg (7 U 12/08) gesehen werden, dass jedenfalls in der Presse die Grenze zur zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten werden kann – dies ist zumindest dann anzunehmen, wenn die Frage als eben solcher Verdacht (und nicht Tatsache) im Laufe des Artikels herausgestellt wird.
Interessanter fand ich da eine Entscheidung des LG Berlin (27 O 59/10) in der es um eine unwahre Tatsachenbehauptung ging. Der Sachverhalt ist wie üblich: Da schreibt jemand über einen anderen etwas Unwahres. Der andere macht nun einen Unterlassungsanspruch geltend – und verliert. Die Worte aus Berlin – es wurde behauptet, ein in Wahrheit nicht zu Stande gekommener Vergleich sei geschlossen worden – finde ich durchaus beachtlich:
Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass es für das Ansehen der Klägerin völlig belanglos ist, ob der Vergleich nun zustande gekommen ist oder nicht. […] Der Umstand, dass das Angebot der Klägerin nicht angenommen worden ist, so dass sie zu einer Zahlung nicht verpflichtet ist, ist aber nicht geeignet, den mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung möglicherweise verbundenen Ansehensverlust der Klägerin in irgendeiner Weise zu erhöhen. Die – nicht bestehende – Verpflichtung zur Zahlung von 30 000,00 € ist angesichts der Wirtschaftsmacht der Klägerin in keiner Weise geeignet, ihren Kredit zu gefährden.
Sprich: Unwahre Tatsachenbehauptung ja, aber deswegen noch lange kein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.

