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Schlagwort: skimming

Skimming bezeichnet das illegale Kopieren von Kredit- oder EC-Kartendaten. Dabei werden die Daten auf einem anderen Gerät gespeichert und später für betrügerische Zwecke wie den Kauf von Waren oder Geldabhebungen verwendet.

Im Zusammenhang mit Skimming können sich rechtliche Fragen stellen, insbesondere hinsichtlich der Haftung für den entstandenen Schaden. So kann es beispielsweise zu Streitigkeiten zwischen Banken und Kunden kommen, wenn der Kunde durch Skimming Geld verliert und sich weigert, für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Auch im Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgung der Skimming-Täter stellen sich Fragen. So müssen die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sein, die Täter zu identifizieren und ihnen nachzuweisen, dass sie die Daten tatsächlich illegal kopiert haben.

Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen und Privatpersonen im Zusammenhang mit Skimming und anderen Formen der Cyberkriminalität beraten und unterstützen, um rechtliche Probleme zu vermeiden oder sich gegebenenfalls erfolgreich zur Wehr zu setzen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Einsatz gegen Cybertrading

    Einsatz gegen Cybertrading

    Am 13.12.2023 wurden durch Ermittler des Fachkommissariates Cybercrime der Zentralen Kriminalinspektion der Polizeidirektion Göttingen unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Göttingen im Rahmen eines internationalen Einsatzes gegen die Betreiber und Mittäter mehrerer sog. Cybertradingplattformen diverse strafprozessuale Maßnahmen umgesetzt. Dabei wurden in Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol insgesamt sechs Objekte auf Zypern, sechs Objekte in Deutschland und in eigener Zuständigkeit ein Objekt in Schweden durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchungen konnten diverse Beweismittel, darunter IT-Hardware wie Smartphones, Laptops/Computer, Datenträger und zahlreiche Dokumente, sichergestellt werden. Zudem konnten im weiteren Verlauf der Maßnahmen drei Beschuldigte im Alter von 24 bis 33 Jahren im europäischen Ausland, je einer in Belgien, in Montenegro und auf Zypern, festgenommen werden, denen gewerbsund bandenmäßiger Betrug vorgeworfen wird.

    Das umfangreiche, bereits seit November 2021 laufende Ermittlungsverfahren, richtet sich gegen eine Tätergruppierung aus dem Bereich des sog. Cybertradings. Bei diesem in den vergangenen Jahren häufig anzutreffenden Kriminalitätsphänomen beraten angebliche Finanzexperten, die in aller Regel aus Callcentern im Ausland anrufen, die potentiellen Geschädigten über vermeintlich lukrative Anlage- und Finanzprodukte. Die Anleger werden dabei darüber getäuscht, dass die investierten Beträge tatsächlich nicht gewinnbringend angelegt und auf Wunsch nebst den erzielten Gewinnen ausgezahlt werden. Über die verfahrensrelevanten Plattformen „Blue-Lable“, „i-Banners“, „AllCinvest“ und „Greenlinepro“ ist es so in Deutschland zu einem sechsstelligen Schaden gekommen. Alleine über die weitere relevante Plattform „Daxiron“ kam es zu einem Schaden in Höhe von 3,3 Mio. Euro, wobei davon auszugehen ist, dass der tatsächlich durch diese Plattformen verursachte Schaden um ein Vielfaches höher liegt.

    Die Ermittlungen dauern weiter an. Die im Ausland festgenommenen Beschuldigten sollen nach Deutschland ausgeliefert und die Beweismittel ausgewertet werden. (Quelle: Pressemitteilung der StA Göttingen vom 04.01.2024)

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  • Versuchsbeginn beim Cash-Trapping

    Beim Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 161/20, ging es um die Frage, wann beim „Cash-Trapping“ der Versuchsbeginn anzunehmen ist – und wann eine noch nur straflose Vorbereitungshandlung vorliegt. Durchaus überraschend führt das OLG dabei aus, dass „bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung“ die Gründe überwiegen, die dafür sprechen, dass das Bedienen des präparierten Geldautomaten durch einen Kunden sowie das Sichentfernen des Kunden nach erfolglosem Abhebeversuch in den vorliegenden Fallkonstellationen noch relevante Zwischenschritte sind, die der Annahme eines unmittelbaren Ansetzen entgegenstehen!

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  • Übersicht: Der elektronische Personalausweis – neue Pflichten und Regeln

    Der elektronische Personalausweis kommt – und mit ihm nicht nur datenschutzrechtliche bzw. persönlichkeitsrechtliche Diskussionen, sondern auch gesetzliche Änderungen, die die alltägliche Praxis in vielerlei Hinsicht berühren. Einige ausgesuchte Stellen – mit einem Hinweis, warum man ganz genau hinsehen muss, wenn in Gesetzen nur ein einzelnes Wort geändert wird. Und speziell auf die neuen Pflichten von Ausweisinhabern sollte man einen Blick werfen.

    Hinweis: Zum Thema beachten Sie bitte auch den Hinweis, dass unsererseits Verfassungsbeschwerde wegen der Volkszählung 2011 eingelegt wurde.

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  • CCC legt nach: Schwere Sicherheitsmängel beim neuen Personalausweis

    Der Chaos Computer Club hat gestern Abend nachgelegt und seine Kritik am neuen elektronischen Personalausweis bestärkt. Die Kritik richtet sich erneut gegen die Art der Auslesung des Personalausweises, speziell:

    1. Dass die Bundesregierung die schon vormals kritisierten unsicheren Lesegeräte der Klasse 1, ohne eigenes Eingabefeld, verteilen lässt.
    2. Dass es möglich war, Dokumente mit Javascript-Inhalt (der sich ändern kann und nicht statisch ist!) zu signieren wobei die spätere Signatur weiter als Intakt/Qualifiziert gekennzeichnet ist. Das heisst, zwischen dem ursprünglich signierten und später angezeigtem Inhalt kann ohne Signaturverlust ein Unterschied bestehen.
    3. Es wird nicht berücksichtigt, dass Schadsoftware (so genannter „Man in the Browser“ – nicht das gleiche wie der „Man in the Middle“ – Angriff, aber artgleich) den Inhalt laufender Transaktionen beeinflussen kann, ohne das der Nutzer es merkt.
    4. Der CCC verweist auf die Blackhat 2010, auf der das erfolgreiche Klonen von Identitäten demonstriert wurde, das von mir schon vor langem prognostizierte Skimming mit Personalausweisen ist damit schon nachgewiesen, noch bevor die Ausweise überhaupt auf dem Markt sind.

    Was heisst das für den Anwender? Vielleicht nicht unbedingt zu den Ersten gehören, die sich so einen Ausweis holen. Dabei denke ich, darf man den Anwendern auch nicht erzählen, eine absolute Sicherheit wäre möglich, ein solcher Zustand wäre Utopisch. Allerdings gibt es immer ein Maximum an Sicherheit, das man erreichen kann und das man bei einem derart sensiblen Dokument auch anstreben muss. Dabei darf man sich auch nichts vormachen: Wer den neuen Personalausweis nutzt, von dem werden grundlegende technische Kenntnisse abverlangt, etwa was den Betrieb einer üblichen Sicherheitsumgebung in dem Umfeld angeht, in dem man den Personalausweis einsetzt. Damit gehen auch erhebliche soziale Probleme einher, da in gewissem Maße Spezialkenntnisse bei einem (verpflichtend zu besitzenden) Alltagswerkzeug vorausgesetzt werden.

    Die Maßnahmen der Bundesregierung, sicherlich auch geprägt von einem akuten Erfolgsdruck bei diesem Projekt, lassen letzten Endes den Anspruch des Strebens nach maximaler Sicherheit vermissen. Die Wortwahl des CCC, der von „Augenwischerei“ spricht und zwischen den Zeilen schon andeutet, dass hier eine Realitätsferne Staatspropaganda betrieben wird, finde ich keinesfalls abwegig. Nicht nur als Jurist, sondern gerade als jemand, der lange Zeit seine Brötchen mit der Prüfung von IT-Sicherheitskonzepten verdient hat, kann ich unter den aktuellen Vorzeichen dem CCC nur beipflichten und sagen: Finger weg, jedenfalls bis zur zweiten Generation des elektronischen Personalausweises. Kommen wird die nämlich in jedem Fall.

    Hinweis: Wer, vielleicht auch aus technischem Unverständnis heraus, die Kritik nicht versteht, dem sei der Hinweis gegeben, dass erst kürzlich eine 9. Klasse aus Grevenbroich im Physik-Unterricht das geschafft hat, was laut BSI unmöglich sein sollte – sie deaktivierten/zerstörten den Chip des Ausweises mit einfachsten Mitteln. Nachzulesen hier.

    Zum Thema:

  • Skimming und Phishing nun strafbar

    Skimming und Phishing sind – natürlich – schon länger strafbar, allerdings hat der Gesetzgeber (recht unbemerkt) nachgebessert und im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur „Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln“ zwei ausdrückliche Straftatbestände geschaffen: Der neu geschaffene §152c StGB stellt das Skimming unter Strafe und eine Erweiterung des §263a StGB schafft Klarheit.

    §263a Abs.3 StGB

    Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

    1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
    2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    §152c StGB

    § 152c StGB – Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

    (1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er

    1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
    2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Änderungen wurden bereits im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, S.333ff. verkündet und sind damit in Kraft. Insgesamt sind es kleine, aber erhebliche Änderungen, denn bisher dürfte man Phishing vorwiegend als Datendelikte und natürlich als versuchten Betrug eingeordnet haben. Phishing nun in den Computerbetrug zu packen ist da überraschend, systematisch aber nachvollziehbar.

  • Ermittler schalten „Safe-Inet“ ab

    Ermittler schalten „Safe-Inet“ ab

    Bereits Ende Dezember 2020 wurde bekannte gegeben, dass das virtuelle private Netzwerk (VPN) „Safe-Inet“ abgeschaltet wurde. Europol spricht hier von einem VPN, „das von den führenden Cyberkriminellen der Welt“ genutzt worden sein soll. Der Arbeitsaufwand war durchaus enorm, es wurde in einer koordinierten Aktion unter der Leitung des deutschen Polizeipräsidiums Reutlingen zusammen mit Europol und Strafverfolgungsbehörden aus der ganzen Welt abgeschaltet.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

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  • Darknet

    Darknet

    Rechtsanwalt für Darknet – Was ist das Darknet – Risiko beim Einkaufen im Darknet: Das so genannte „Darknet“ nimmt im IT-Strafrecht eine zunehmende Bedeutung ein und ist – nicht zuletzt wegen diverser Darstellungen in Fernsehsendungen – auch mit zahlreichen Mythen versehen. Ich möchte hier aus anwaltlicher Sicht einige Hinweise zum „Darknet“ geben, dabei sollen technische Hinweise keine ernsthafte Rolle spielen. Wichtiger ist mir hier, zu verdeutlichen, welches Risiko das Darknet aus meiner Sicht als Strafverteidiger bietet.

    Kurzfassung zur Frage, was das Darknet ist: Das Darknet ist dadurch gekennzeichnet, dass die Inhalte ausschließlich durch Nutzung spezieller Software, die der Anonymisierung dient, einsehbar sind. Einen bedeutenden Teil des kriminellen Darknets machen Darknet-Märkte aus, bei denen inkriminierte Güter anonym gehandelt werden. Das „Darknet“ wird üblicherweise synonym verstanden mit dem TOR-Netzwerk, das auch in der Tat in der heutigen Wahrnehmung „das Darknet“ ausmacht – tatsächlich handelt es sich hierbei aber nur um ein Netzwerk unter vielen, es gibt Alternativen wie etwa das „Invisible Internet Project – I2P„.

    Dazu auch von mir:

    Rechtsanwalt für Darknet – Verteidigung im Bereich des Darknets gesucht? Insbesondere bei Drogenhandel und Waffenhandel im Darknet stehe ich mit meiner Erfahrung im Cybercrime zur Verfügung.

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  • Tatmehrheit bei Fälschung von Zahlungskarten

    Tatmehrheit bei Fälschung von Zahlungskarten

    Eine gelungene Klarstellung zur Anzahl der Taten bei der Fälschung von Zahlungskarten konnte nun endlich Der Bundesgerichtshof (2 StR 226/18) vornehmen. Es ist insoweit ein Klassiker, wie beim Computerbetrug durch den Einsatz erlangter Zahlungskarten: Am Ende stehen zwar formal betrachtet mehrere einzelne Akte im Raum. Tatsächlich aber stehen dahinter gerade nicht vereinzelte Tatentschlüsse (was Gerichte gerne übersehen), womit die Frage im Raum steht, wie viele Taten nun tatsächlich begangen wurden.

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  • Abfangen von Daten, §202b StGB

    Wann liegt eine Strafbarkeit wegen Abfangen von Daten, §202b StGB, vor? In diesem Beitrag gebe ich einen Überblick über wesentliche Merkmale und Vorraussetzungen zur Strafbarkeit wegen des Abfangen von Daten.

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  • Haftung für Missbrauch von Tankkarte

    Missbrauch einer Tankkarte: Wie geht man damit um, wenn eine Tankkarte durch einen Dritten missbraucht wurde und der tatsächlich berechtigte Karteninhaber nun mit Forderungen konfrontiert ist, die er nicht veranlasst hat? Das Oberlandesgericht Hamm, 19 U 186/10, hat insoweit entschieden, dass sich die Haftung des Tankkunden für den von ihm behaupteten Missbrauch einer Tankkarte an den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten orientiert. Im Ergebnis bedeutet dies ein erhebliches Risiko für den Tankkarten-Inhaber.

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  • IOCTA 2018 Report

    IOCTA 2018 Report

    Der IOACTA Repost 2018 von Europol („INTERNET ORGANISED CRIME THREAT ASSESSMENT“ – IOCTA) gibt einen Ausblick auf die Entwicklungen im Cybercrime wie sie von Europol für das Jahr 2019 erwartet werden und prognostiziert:

    • Ransomware retains its dominance
    • Production of CSEM („Child Sexual Exploitation Material“) continues
    • DDoS continues to plague public and private organisations
    • Card-not-present fraud dominates payment fraud but skimming continues
    • As criminal abuse of cryptocurrencies grows, currency users and exchangers become targets
    • Social engineering still the engine of many cybercrimes
    • Cryptojacking: a new cybercrime trend
    • Shutters close on major Darknet markets, but business continues

    Im Kern zeigen sich also keine wirklich neuen Trends, es geht um (marginale) Verschiebungen in der Bedeutung jeweiliger bereits bekannter Angriffsarten. Zum Cryptojacking wird ausgeführt:

    Cryptojacking is an emerging cybercrime trend, referring to the exploitation of internet users’ bandwidth and processing power to mine cryptocurrencies. While it is not illegal in some cases, it nonetheless creates additional revenue streams and therefore motivation for attackers to hack legitimate websites to exploit their visitor’s systems. Actual cryptomining malware works to the same effect, but can cripple a victims system by monopolising their processing power.

    IOCTA 2018 Report, Seite 8

    Soweit auf eine nur teilweise Illegalität verwiesen wird ist festzuhalten, dass hier regelmässig nach deutschem Recht eine Strafbarkeit vorliegen wird.

  • Cybercrime Bundeslagebild 2015

    Cybercrime Bundeslagebild 2015

    Das Bundeskriminalamt hat das „Lagebild Cybercrime 2015“ veröffentlicht. Dabei entwickelt sich der sich seit Jahren abzeichnende Trend hinsichtlich Täterstrukturen und Angriffszielen weiter ab, aus meiner Sicht droht hier ein zunehmendes eskalierendes Problem.

    Anzahl der Cybercrime Taten 2015 nach PKS (Quelle: BKA)
    Anzahl der Cybercrime Taten 2015 nach PKS und Deliktsform (Quelle: BKA)
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  • Zur Strafbarkeit bei der Fälschung von Kreditkarten

    Auch beim Landgericht Düsseldorf (004 KLs-40 Js 7656/13-28/13) finden sich einige Zeilen zur Strafbarkeit der Fälschung von Zahlungskarten, die kurze rechtliche Würdigung dürfte im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung stehen:

    Es handelt sich (…) um Kreditkarten und damit um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB. Der Angeklagte und seine Mittäterin haben diese Karten zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht und damit den Tatbestand des § 152a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.

    Durch dieselbe Handlung (§ 52 StGB) haben sie einen Computerbetrug in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB erfüllt, denn mit Abheben der Geldbeträge mit gefälschten Kreditkarten mit der Absicht der Erlangung hoher Geldbeträge für sich und/oder einen Dritten haben sie unrichtige Daten verwendet und damit das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst und dadurch das Vermögen der C1 im Oman beschädigt. Durch die Abhebung von Bargeldbeträgen von mehr als 50.000,- EUR haben der Angeklagte und seine Mittäterin zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB bei der Geschädigten herbeigeführt.

  • Polizeiliche Kriminalstatistik 2012: Entwicklung der IT-Straftaten

    Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 wurde vorgestellt, dabei spielt erneut die „Cyberkriminalität“ eine Rolle, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Zunehmend beschäftigt die sog. Cyberkriminalität die Polizeien des Bundes und der Länder, also Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, indem etwa Daten ausgespäht und abgefangen werden oder indem mit einer Schadsoftware Daten verändert oder Computer beschädigt werden. 2012 sind solche Delikte im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 63.959 Fälle angestiegen, bei einem vermutlich erheblichen Dunkelfeld.

    Der Handreicher zur Statistik spricht insgesamt von 3,4% mehr an Straftaten in diesem Bereich. Von mir ein paar kurze Erläuterungen zu dieser Entwicklung,basierend auf der Gesamtstatistik. Im vorweggenommenen Fazit gibt es eine insgesamt überraschende Entwicklung, die bisher kaum Aufmerksamkeit erhalten hat: Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine starke Steigerung zu verzeichnen, während im Bereich klassischer Delikte eher ein Rückgang zu sehen ist. Es scheint sich der Trend zu entwickeln, dass Delikte im individuellen Bereich, also zum Schutz der einzelnen Personen, „im Trend“ liegen und Betroffene hier zunehmend zum Mittel der Strafanzeige greifen. Nachdem seit Jahren Smartphones unseren Alltag prägen während ein Bewusstsein zur Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten kaum vorhanden ist, eine ebenso überfällige wie vorhersehbare Entwicklung.
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  • Bezahlen mit NFC: Rechtsprobleme im Vorbeigehen

    Es ist absehbar, dass es sich hierbei weniger um einen Hype als langfristige Perspektive handelt: Das „kontaktlose Bezahlen“ mittels Near Field Communication (NFC) im Alltag, speziell im Bereich der kleinen alltäglichen Zahlungen, auch „Micropayment“ genannt. Bereits seit Jahren ist absehbar, dass Bargeld und Zahlungen abstrakter werden, dass man weniger mit echtem Geld zahlt, als mit digitalisierten Zahlungsströmen. Das einfachste Beispiel ist die heute längst übliche Bezahlung seiner Einkäufe an der Supermarktkasse „mit der Karte“.

    Das Ergebnis ist zweischneidig: Einmal einen sicherlich vereinfachten und beschleunigten Zahlungsvorgang, andererseits ist zu erleben, dass immer mehr (junge) Menschen das Gefühl für den Umgang mit Geld verlieren und zudem erhebliche neue Sicherheitsprobleme auftreten. Dabei stehen wir mit vergleichsweise primitiven Techniken wie Skimming gerade einmal am Anfang, es ist zu erwarten, dass massenhafte Infiltration der Zahlstationen in den Geschäften bald ein zunehmendes Problem ist.

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