Ein gefälschter Anruf an einem Samstagnachmittag, ein paar Tastendrücke am TAN-Generator – und gut 39.000 Euro sind weg. Für den betroffenen Handwerker, dessen Frau dem vermeintlichen Bankmitarbeiter vertraute, beginnt damit nicht nur der finanzielle Schaden, sondern auch ein zäher Streit darüber, wer ihn am Ende trägt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 3. März 2026 (XI ZR 20/24, Vorinstanz OLG Naumburg) zu Lasten des Bankkunden entschieden und dabei zugleich geklärt, welche technischen Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung beim chipTAN-Verfahren zu stellen sind und dabei klargestellt:
(mehr …)Eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert im manuellen chipTAN-Verfahren nicht die Angabe des Namens des Zahlungsempfängers im Display des TAN-Generators.













