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Schlagwort: Falschgeld

Rechtsanwalt für Falschgeld und Geldfälschung: Fachanwalt für Strafrecht Ferner verteidigt als Strafverteidiger beim Vorwurf Falschgeld. Es drohen bei der Geldfälschung empfindliche Strafen und sogar Untersuchungshaft.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck

    Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck

    Geldfälschung ist ein Delikt, das nicht nur die Stabilität des Zahlungsverkehrs bedroht, sondern auch das Vertrauen in wirtschaftliche Transaktionen erschüttert. Doch was passiert, wenn Falschgeld trotz eines auffälligen Hinweises wie „Fac-Simile“ als echt durchgeht? Das Landgericht Hildesheim hat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (Az.: 26 KLs 22 Js 30646/22) eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Selbst ein mittig platzierter Aufdruck, der auf eine Nachbildung hinweist, schließt nicht aus, dass es sich um strafbares Falschgeld handelt. Der Fall zeigt, wie ausgefeilt Betrugsmaschen sein können – und wie leicht selbst scheinbar offensichtliche Warnsignale übersehen werden.

    Der Angeklagte, ein Mittelsmann in einer organisierten Tätergruppe, nutzte gefälschte 200-Euro-Scheine mit dem Aufdruck „Fac-Simile“ oder „Facsimile“, um Gold im Wert von über 450.000 Euro zu ergaunern. Die Opfer, zwei Unternehmer, die ihre Firmen verkaufen wollten, wurden durch eine aufwendige Inszenierung getäuscht: professionelle Websites, fingierte Investoren und eine scheinbar seriöse Abwicklung in angemieteten Büroräumen. Das Urteil wirft grundsätzliche Fragen auf – etwa, wie der Tatbestand der Geldfälschung auszulegen ist, wenn das Falschgeld auf den ersten Blick als solches erkennbar scheint, und welche Rolle die Täuschungsabsicht in komplexen Betrugskonstellationen spielt.

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  • Geldfälschung und Sammlermünzen

    Geldfälschung und Sammlermünzen

    Die Frage, was als Falschgeld im Sinne des § 146 StGB zu gelten hat, ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern berührt die Praxis der Strafverfolgung in Fällen wirtschaftlich motivierter Kriminalität. Das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Beschluss vom 7. August 2023 (Az.: 3 Ws 81/23) klargestellt, dass nicht jedes Metallstück, das äußerlich an Münzgeld erinnert, automatisch unter den Tatbestand der Geldfälschung fällt. Besonders interessant ist die Entscheidung, weil sie zwei zentrale Aspekte aufgreift: die Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion der Anklage und die Abgrenzung zwischen Sammlermünzen, Medaillen und Falschgeld.

    Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf, die über den konkreten Sachverhalt hinausreichen – etwa, wie der Schutz des Geldverkehrs mit der Freiheit des Handels von Sammlerstücken in Einklang zu bringen ist und welche Rolle europäische Verordnungen bei der Auslegung nationaler Straftatbestände spielen.

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  • OLG Bremen: Unmittelbares Ansetzen zum Betrug und Rücktritt vom Versuch

    OLG Bremen: Unmittelbares Ansetzen zum Betrug und Rücktritt vom Versuch

    Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in seinem Beschluss vom 19. März 2024 (Az. 1 Ws 28/24) wesentliche Klarstellungen zum Begriff des unmittelbaren Ansetzens zum Betrug und zu den Bedingungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch getroffen.

    Diese Entscheidung ist besonders relevant für die strafrechtliche Bewertung von Betrugsmaschen wie derjenigen der „falschen Polizeibeamten“ oder „falschen Bankmitarbeiter“ in klassischen Phishing-Fällen.

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  • Durchsuchungen: Falschgeld aus dem Darknet

    Durchsuchungen: Falschgeld aus dem Darknet

    Es gab heute zahlreiche Zugriffe im Zusammenhang mit Falschgeld aus dem Darknet: Die Staatsanwaltschaft Köln/ZAC NRW und die Polizei Köln haben mitgeteilt, dass im Auftrag der bei der Staatsanwaltschaft Köln angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) Polizeikräfte sechs Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Haftbefehle des Amtsgerichts Köln in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Geldfälschung schon im Juli 2021 vollstreckt haben. Den beiden Beschuldigten wurde vorgeworfen, Falschgeld hergestellt und verkauft zu haben. Nun geht es weiter.

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  • Konkurrenzen bei Inverkehrbringen von Falschgeld

    Konkurrenzen bei Inverkehrbringen von Falschgeld

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die
    Frage, in wie vielen rechtlich selbstständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zugrunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an!

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  • Einziehung von Wertersatz bei Falschgeld

    Einziehung von Wertersatz bei Falschgeld

    Auch rund um Falschgeld kann die Einziehung, speziell die Einziehung von Wertersatz, eine Rolle spielen – und damit erhebliche Bedeutung von Angeklagte gewinnen. Gute Strafverteidigung kann in diesem Bereich erhebliche vermögensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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  • Darknet

    Darknet

    Rechtsanwalt für Darknet – Was ist das Darknet – Risiko beim Einkaufen im Darknet: Das so genannte „Darknet“ nimmt im IT-Strafrecht eine zunehmende Bedeutung ein und ist – nicht zuletzt wegen diverser Darstellungen in Fernsehsendungen – auch mit zahlreichen Mythen versehen. Ich möchte hier aus anwaltlicher Sicht einige Hinweise zum „Darknet“ geben, dabei sollen technische Hinweise keine ernsthafte Rolle spielen. Wichtiger ist mir hier, zu verdeutlichen, welches Risiko das Darknet aus meiner Sicht als Strafverteidiger bietet.

    Kurzfassung zur Frage, was das Darknet ist: Das Darknet ist dadurch gekennzeichnet, dass die Inhalte ausschließlich durch Nutzung spezieller Software, die der Anonymisierung dient, einsehbar sind. Einen bedeutenden Teil des kriminellen Darknets machen Darknet-Märkte aus, bei denen inkriminierte Güter anonym gehandelt werden. Das „Darknet“ wird üblicherweise synonym verstanden mit dem TOR-Netzwerk, das auch in der Tat in der heutigen Wahrnehmung „das Darknet“ ausmacht – tatsächlich handelt es sich hierbei aber nur um ein Netzwerk unter vielen, es gibt Alternativen wie etwa das „Invisible Internet Project – I2P„.

    Dazu auch von mir:

    Rechtsanwalt für Darknet – Verteidigung im Bereich des Darknets gesucht? Insbesondere bei Drogenhandel und Waffenhandel im Darknet stehe ich mit meiner Erfahrung im Cybercrime zur Verfügung.

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  • Tatmehrheit bei Fälschung von Zahlungskarten

    Tatmehrheit bei Fälschung von Zahlungskarten

    Eine gelungene Klarstellung zur Anzahl der Taten bei der Fälschung von Zahlungskarten konnte nun endlich Der Bundesgerichtshof (2 StR 226/18) vornehmen. Es ist insoweit ein Klassiker, wie beim Computerbetrug durch den Einsatz erlangter Zahlungskarten: Am Ende stehen zwar formal betrachtet mehrere einzelne Akte im Raum. Tatsächlich aber stehen dahinter gerade nicht vereinzelte Tatentschlüsse (was Gerichte gerne übersehen), womit die Frage im Raum steht, wie viele Taten nun tatsächlich begangen wurden.

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  • Cybercrime in NRW: Ermittler rüsten auf

    Cybercrime in NRW: Ermittler rüsten auf

    Manchmal ist es die Wortwahl, die zeigt, woher der Wind weht: Wenn etwa in einer Pressemitteilung des Justizministeriums NRW von einer „Gefechtslage Cybercrime“ gesprochen wird, dann wird deutlich, dass die Politik sich im Kampf, wenn nicht gar im Krieg, sieht wenn es um das IT-Strafrecht geht. Und tatsächlich wird zumindest auf Seiten der Ermittler aufgerüstet, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Die ZAC NRW ist zum Mai 2018 erheblich personell verstärkt und vollständig neu organisiert worden. Bald werden 21 spezialisierte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in sechs thematisch differenzierten Dezernaten Cybercrime Verfahren bearbeiten. Unterstützt werden die Juristen durch ein Team aus Wirtschaftswissenschaftlern, Rechtspflegern und Justizbeschäftigten. 2017 wurden rund 270 neue Verfahrenskomplexe eingeleitet. Seit Januar 2018 sind es bis heute 563 neue Verfahrenskomplexe.

    Diese Zahlen machen deutlich, dass die Angebote von Waffen, Rauschgift, Sprengstoff, Falschgeld und Kinderpornografie, aber auch kriminelle Dienstleistungen („Cybercrime-as-a-Service“) im Darknet weiter wachsen. Dem will Nordrhein-Westfalen entsprechend begegnen.

    Tatsächlich entwickelt sich seit längerem die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) immer weiter, Ermittlungsverfahren können zielgerichtet und effektiv von Fachleuten im Bereich Cybercrime geführt werden – während die Strafgerichte weder spezialisiert sind noch spezialisierte Kammern bereit halten.

  • Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung: Zur Vollendung

    Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung: Zur Vollendung

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 314/14) hat sich zur Vollendung beim Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung geäußert:

    Die Feststellungen belegen somit lediglich eine vollendete Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB. Die Übergabe des gefälschten Geldscheines an die Bedienung des Glühweinstandes stellt dabei ein vollendetes Inverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wurde, sich dessen zu bemächtigen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 7). Der Umstand, dass die Bedienung die Fälschung erkannte, steht der Vollendung nicht entgegen.

  • Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug: Zur Täuschung des Geldempfängers

    Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug: Zur Täuschung des Geldempfängers

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 162/13) konnte sich zur Täuschung im Rahmen des Betruges äussern, dabei im Fall des tateinheitlichen Handelns des Inverkehrbringens von Falschgeld und damit begangenen Betruges, was grundsätzlich dann zur Diskussion steht, wenn mit Falschgeld etwas erworben wird bzw. dies versucht wird. Der BGH führt dazu aus, dass daran zu denken ist, dass hierzu mitunter gar keine konkrete Fehlvorstellung vorhanden sein muss – ein gerne unterschätzter Aspekt beim Betrug, der gerade beim Einsatz von Falschgeld eine hohe Rolle spielt:

    Ein – durch die Täuschungshandlung erregter oder unterhaltener – Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung (des Getäuschten) und der Wirklichkeit (…) Das gänzliche Fehlen einer Vorstellung begründet für sich allein keinen Irrtum. Allerdings kann ein solcher auch in den Fällen gegeben sein, in denen die täuschungsbedingte Fehlvorstellung in der Abweichung eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ von den tatsächlichen Umständen besteht. Danach ist insbesondere der Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als selbstverständlich angesehenen Erwartungen geprägt, die zwar nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden, jedoch der vermögensrelevanten Handlung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde liegen (…)

    Auch zu den notwendigen Feststellungen des Gerichts äussert sich der BGH und stellt fest, dass hier durchaus geringe Beweiserhebungen ausreichen können.

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  • EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    „Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird“ – so hat der EUGH (C-129/14, „Zoran Spasic“) entschieden.
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