Schlagwort: Erklärungspflicht

  • Wann die Unterlassungstat im Steuerstrafrecht endet

    Wann die Unterlassungstat im Steuerstrafrecht endet

    Ein Gastwirt, der für zwei Jahre schlicht keine Steuererklärungen abgibt, hat am Ende nicht nur ein Problem mit der verkürzten Steuer, sondern auch mit der Frage, wann seine Taten überhaupt strafrechtlich „fertig“ sind – und diese scheinbar technische Frage kann darüber entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Genau hier liegt der materiell-rechtliche Kern des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2026 (1 StR 543/25, vorausgehend LG Aurich). Der 1. Strafsenat präzisiert, wann die Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen vollendet und – als eigenständiger, oft übersehener Zeitpunkt – wann sie beendet ist.

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  • Steuerzeichenpflicht und Beihilfe im Steuerstrafrecht

    Steuerzeichenpflicht und Beihilfe im Steuerstrafrecht

    Wer am Rand eines großen Schmuggelnetzwerks mitwirkt, ohne selbst die Fäden zu ziehen, kann sich schnell in einer Verurteilung wiederfinden, die ihn wie einen Hintermann behandelt – obwohl er rechtlich gerade kein Hintermann ist. Genau an dieser Schnittstelle zwischen tatsächlichem Tatgewicht und strafrechtlicher Bewertung setzt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2026 (1 StR 414/25) an. Der 1. Strafsenat klärt darin eine Frage, die in der Praxis des Steuerstrafrechts erhebliche Bedeutung hat: Ist die in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte „Pflichtwidrigkeit“ beim Nichtverwenden von Steuerzeichen ein besonderes persönliches Merkmal – und wie wirkt sich das auf die Bestrafung dessen aus, der nur Beihilfe leistet?

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  • Sonderpflicht und Gehilfenstrafe: Doppelte Milderung bei Steuerzeichen-Hinterziehung

    Sonderpflicht und Gehilfenstrafe: Doppelte Milderung bei Steuerzeichen-Hinterziehung

    Wer einer Bande nur die eigene GmbH und eine Büroanschrift leiht, ohne je selbst einen Glimmstängel zu produzieren, fühlt sich am Rand des Geschehens – und entdeckt im Strafausspruch dennoch eine Verurteilung, die ihn wie einen Vollverpflichteten behandelt. Genau an dieser Stelle hakt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 (1 StR 414/25) ein und entscheidet eine bislang offene Frage des Tabaksteuerstrafrechts: Das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB – mit unmittelbaren Folgen für die Strafzumessung des nicht selbst verpflichteten Gehilfen.

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  • Widerruf der Gewerbeerlaubnis bei Steuerrückständen:

    Widerruf der Gewerbeerlaubnis bei Steuerrückständen:

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2026 (22 ZB 25.515) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Unternehmern, insbesondere wenn Steuerrückstände und Verstöße gegen steuerliche Pflichten vorliegen. Der Fall einer Immobilienmaklerin, deren Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen wurde, wirft grundsätzliche Fragen zur Abwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit und öffentlichem Interesse auf. Besonders relevant ist die Klärung, wann Steuerverfehlungen eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen und welche Rolle nachträgliche Tilgungen oder Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Steuerforderungen spielen.

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  • Eigenständigkeit steuerstrafrechtlicher Erklärungspflichten

    Eigenständigkeit steuerstrafrechtlicher Erklärungspflichten

    Zum Konkurrenzverhältnis bei Nichtabgabe von Feststellungs- und Steuererklärungen: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2025 (1 StR 39/25) betrifft eine grundlegende und bislang nicht in dieser Deutlichkeit geklärte Frage der Konkurrenzverhältnisse im Steuerstrafrecht: Wie sind die verschiedenen Erklärungspflichten – insbesondere die zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einerseits und zur Einkommensteuer andererseits – im Hinblick auf ihre strafrechtliche Eigenständigkeit zu beurteilen?

    Der Beschluss stellt klar, dass diese Erklärungspflichten auch dann eigenständige Taten im materiellen und prozessualen Sinne begründen, wenn sie dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen. Die Entscheidung steht in Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung, modifiziert sie jedoch in einem entscheidenden Punkt – mit erheblichen Konsequenzen für die Praxis der Steuerstrafverfolgung.

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  • Steuerstrafrecht

    Steuerstrafrecht

    Das Steuerstrafrecht ist ein komplexer Bereich des deutschen Rechts, der sich mit der strafrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen steuerrechtliche Pflichten befasst. Es bildet die Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Strafrecht und ist vor allem in der Abgabenordnung (AO) geregelt, insbesondere in den §§ 369 ff. AO.

    Das zentrale Delikt des Steuerstrafrechts ist die Steuerhinterziehung, die in § 370 AO definiert ist. Im Folgenden gebe ich einen verständlichen Überblick über die Grundzüge des Steuerstrafrechts.

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  • Steuerhinterziehung bei erschlichener Befreiung?

    Auch wenn sich ein Angeklagter eine Befreiung von steuerlichen Erklärungspflichten bei einem Finanzamt ‚erschleicht‘, kommt eine Straflosigkeit in Betracht: Vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes entfaltet bei verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen die behördliche Entscheidung grundsätzlich Tatbestandswirkung. Denn: Es kommt nur auf die formelle Wirksamkeit der Entscheidung an, nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit (BGH, 1 StR 389/21). Verwaltungsakzessorische Straftatbestände bedürfen eines eindeutigen Auslegungsmaßstabs im Hinblick auf ihre verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen.

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  • Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Völlig überraschend hat der Bundesgerichtshof (1 StR 295/22) klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führt – denn die Regelung der Steuererklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV genügt nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG!

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  • Pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen

    Entsprechend § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Auf eine nachgelagerte – nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrte – Pflicht, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben, um nachträglich die Tabaksteuer festzusetzen, kommt es dabei nicht mehr an (so BGH, 1 StR 470/21, zur Tabaksteuer, § 17 Abs. 3 Satz 1 TabStG).

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  • Gemeinsame Steuererklärung im Steuerstrafrecht

    Immer wieder für Unsicherheit sorgt, wenn zwei Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben – und einer dann hierbei unwahre Angaben gemacht hat. In einem solchen Fall gilt mit dem Bundesgerichgtshof (1 StR 10/22), dass sich die Erklärungspflicht des einen Ehepartners gemäß § 25 Abs. 3 EStG nur auf seine eigenen Einkünfte und die Besteuerungsmerkmale bezieht, die ihn und seinen Ehepartner gemeinsam betreffen, wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

    Zusammenveranlagte Eheleute müssen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Beide haben den Vordruck eigenhändig zu unterschreiben und versichern damit, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass alle Angaben von beiden Ehegatten mitgetragen werden.

    Vielmehr beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Unterschrift auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen. Betrifft die Erklärung Einkünfte, die nur von einem Ehegatten erzielt werden, so macht nur derjenige Ehegatte ‚Angaben‘, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht (siehe bereits BFH, Urteil vom 16. April 2002 – IX R 40/00).

    Hinweis: Wenn überhaupt keine Steuererklärung eingereicht wurde, hat der andere Ehepartner es ebenfalls unterlassen, die gebotenen Angaben zu machen. Die dadurch [gegebenenfalls] bewirkte Verkürzung der Einkommensteuer wäre dann nicht zuzurechnen gewesen.

  • Umsatzsteuerpflicht im Bordellbetrieb

    In modernen Bordellbetrieben kann rechtlich unklar sein, wer Anbieter und Erbringer der Prostitutionsleistungen ist: Bordellbetreiber oder Sexarbeiterin selbst.

    Ein Gericht muss insoweit Feststellungen zum Geschäftsmodell und der Organisation des Bordellbetriebs sowie insbesondere zum Auftreten der Betreiber und der Prostituierten nach Außen – gegenüber den Freiern als Vertragspartner der Verträge über die Prostitutionsleistungen feststellen. Nur dann kann beurteilt werden, ob nicht etwa die Betreiber Anbieter und Erbringer der Prostitutionsleistungen und damit auch insoweit Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG) sind – oder die Prostituierten selbst. Der Bundesgerichtshof (1 StR 475/21) konnte dies nun etwas klarer ausformulieren.

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  • Steuerhinterziehung bei Zigarettenschmuggel

    Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat. (BGH, Beschluss vom 1.2.2007, 5 StR 372/06)

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  • Haftung für Missbrauch von Tankkarte

    Missbrauch einer Tankkarte: Wie geht man damit um, wenn eine Tankkarte durch einen Dritten missbraucht wurde und der tatsächlich berechtigte Karteninhaber nun mit Forderungen konfrontiert ist, die er nicht veranlasst hat? Das Oberlandesgericht Hamm, 19 U 186/10, hat insoweit entschieden, dass sich die Haftung des Tankkunden für den von ihm behaupteten Missbrauch einer Tankkarte an den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten orientiert. Im Ergebnis bedeutet dies ein erhebliches Risiko für den Tankkarten-Inhaber.

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  • Prozessuale Grundregeln zu Vortragslast und Beweislast

    Beweislast, Darlegungslast & Substantiierung im Zivilprozess: In einem Zivilprozess geht es häufig erst einmal um den Streit, was (angeblich) passiert ist, von welchem Sachverhalt überhaupt einmal auszugehen ist, bevor man sich dann darüber streitet, wie dies rechtlich zu verstehen ist.

    Doch genau bei diesem Ringen um den Sachverhalt setzt dann die Beweislast an, denn die Frage ist: Wer muss denn eigentlich etwas beweisen oder vortragen – und wie genau, also wie substantiiert?

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  • Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen

    In einer interessanten Entscheidung konnte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 173/17) zur Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen positionieren und feststellen dass der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei schlicht widerrechtlichen Benutzen von KFZ – jedenfalls bis zum 20.7.2017 – nicht erfüllt ist, da hier nicht gegen steuerliche Erklärungspflichten verstoßen wird:

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