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Zur Strafbarkeit bei der Fälschung von Kreditkarten

Auch beim Landgericht Düsseldorf (004 KLs-40 Js 7656/13-28/13) finden sich einige Zeilen zur Strafbarkeit der Fälschung von Zahlungskarten, die kurze rechtliche Würdigung dürfte im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung stehen:

Es handelt sich (…) um Kreditkarten und damit um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB. Der Angeklagte und seine Mittäterin haben diese Karten zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht und damit den Tatbestand des § 152a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.

Durch dieselbe Handlung (§ 52 StGB) haben sie einen Computerbetrug in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB erfüllt, denn mit Abheben der Geldbeträge mit gefälschten Kreditkarten mit der Absicht der Erlangung hoher Geldbeträge für sich und/oder einen Dritten haben sie unrichtige Daten verwendet und damit das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst und dadurch das Vermögen der C1 im Oman beschädigt. Durch die Abhebung von Bargeldbeträgen von mehr als 50.000,- EUR haben der Angeklagte und seine Mittäterin zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB bei der Geschädigten herbeigeführt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.