Darknet

Rechtsanwalt für – Was ist das Darknet – Risiko beim Einkaufen im Darknet: Das so genannte „Darknet“ nimmt im IT-Strafrecht eine zunehmende Bedeutung ein und ist – nicht zuletzt wegen diverser Darstellungen in Fernsehsendungen – auch mit zahlreichen Mythen versehen. Ich möchte hier aus anwaltlicher Sicht einige Hinweise zum „Darknet“ geben, dabei sollen technische Hinweise keine ernsthafte Rolle spielen. Wichtiger ist mir hier, zu verdeutlichen, welches Risiko das Darknet aus meiner Sicht als Strafverteidiger bietet.

Kurzfassung zur Frage, was das Darknet ist: Das Darknet ist dadurch gekennzeichnet, dass die Inhalte ausschließlich durch Nutzung spezieller Software, die der Anonymisierung dient, einsehbar sind. Einen bedeutenden Teil des kriminellen Darknets machen Darknet-Märkte aus, bei denen inkriminierte Güter anonym gehandelt werden. Das „Darknet“ wird üblicherweise synonym verstanden mit dem TOR-Netzwerk, das auch in der Tat in der heutigen Wahrnehmung „das Darknet“ ausmacht – tatsächlich handelt es sich hierbei aber nur um ein Netzwerk unter vielen, es gibt Alternativen wie etwa das „Invisible Internet Project – I2P„.

Dazu auch von mir:

Rechtsanwalt für Darknet – Verteidigung im Bereich des Darknets gesucht? Insbesondere bei Drogenhandel und Waffenhandel im Darknet stehe ich mit meiner Erfahrung im Cybercrime zur Verfügung.

Was ist das Darknet: Darknet in technischer Hinsicht

Wie erwähnt soll es technisch zum Darknet sehr kurz laufen: Es gibt begrifflich das Deepweb, das einfach ein Schlagwort für Inhalte des „www“ ist, die über „normale Suchmaschinen“ nicht zu finden sind. Das Darknet ist ebenfalls nicht mit „normalen Suchmaschinen“ zu durchsuchen, ist aber zudem als eigenes Netzwerk (nämlich Peer-to-Peer, „P2P“) ausgestaltet und setzt auf vorhandene P2P-Infrastrukturen auf. Verbreitet ist hierbei die Nutzung des Darknets über das TOR-Netzwerk, „The Onion Routing“. Der Bezug zur Zwiebel kommt von den Schichten („Layern“) über die Verbindungen aufgebaut werden, durch die Vielzahl von Schichten ist eine Rückverfolgung mindestens erheblich erschwert bis unmöglich gemacht (in Hollywood-Filmen soll das durch die Linie dargestellt werden, die von Punkt zu Punkt hüpft…).

Letztlich läuft es darauf hinaus, dass grob gesagt ein Angebot im Darknet wie eine Webseite tatsächlich anonym bereit gehalten werden kann, so wie die Nutzer der Seite anonym bleiben und auf Grund verschlüsselter Verbindungen die Möglichkeit der Rückverfolgung massiv erschwert ist. In der Praxis läuft es regelmäßig damit darauf hinaus, dass Ermittlungsbehörden zwar sehen, was da angeboten wird, sie können aber nicht ermitteln, wer darauf zugreift oder es anbietet. So kommt es dann, dass hier am Ende im Darknet Marktplätze für offenkundig illegale Waren und Inhalte existieren können, etwa Online-Shops für Betäubungsmittel.

Vertiefende Links zur Nutzung des Darknet:

Einkaufen im Darknet – Risiko vom Einkauf illegaler Waren im Darknet

Die Fälle um die es bei mir als Strafverteidiger bisher beim Shopping im Darknet ging, drehten sich regelmäßig um die gleichen Kernthemen:

  • Kauf oder Verkauf von Kreditkartendaten
  • Kauf von
  • Erwerb von Schusswaffen
  • Kauf von Betäubungsmitteln
  • Auftragsarbeiten zur Erstellung offenkundig illegaler Software
  • Kauf von Hardware-Sets die für Angriffe vorbereitet sind, etwa -Sets oder auch USB-basierte Lösungen zum Angriff auf Geldautomaten

Obwohl wir auch im Sexualstrafrecht tätig sind und einschlägige Fälle bearbeiten – somit Rückschlüsse ziehen können – ist zu sehen, dass das Darknet im Bereich faktisch gar keine Rolle bei uns spielt. Der Tausch oder auch kommerzielle Verkauf entsprechender Bilder und Videos findet vorwiegend persönlich statt, Kontakte entstehen über einschlägige Foren und Chats, nicht über das Darknet. Dies wird gestützt dadurch, dass jedenfalls die grösseren bekannten Marktplätze tatsächlich einem „Codex“ folgen, der das Anbieten derartiger Inhalte vollständig untersagt.

Darknet und Drogen: Welche Drogen sind im Darknet verbreitet? Rechtsanwalt Ferner zum Darknet
„Drugs and the darknet“, Seite 15, Ausgegeben von dem European Monitoring Centre for Drugs

Risiko Darknet: Schwachstellen und Ermittlungsansätze

Ein ernsthafter Angriff auf die Infrastruktur des Darknet ist für Ermittlungsbehörden nicht möglich (wichtigste Ausnahme sogleich beachten!).

Allerdings ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es seit einigen Jahren Hinweise darauf gibt, dass unter Umständen und mit gewissem Aufwand möglich sein könnte, die Anonymisierung „auszuhebeln“ (siehe Berichte hier und hier). Dies erscheint aber gerade nicht alltagstauglich zu sein und entsprechende Umsetzung in schlichten sind bisher nicht öffentlich bekannt geworden. Anders dagegen, wenn Hidden Services durch Ermittler übernommen wurden, hier wird aktiv gehackt um die Nutzer aufzudecken – ich habe dies hier beschrieben.

Im Übrigen verbleiben deutschen Ermittlern die üblichen zwei Ermittlungsansätze:

Rechtsanwalt für Darknet zum Versand von Waren nach Kauf im Darknet

Der Versand von Waren – irgendwie muss das gekaufte Gut ja zum Käufer – ist der erste brauchbare Ermittlungsansatz. Käufer nutzen gerne Packstationen gepaart mit falschen Empfängerdaten, das macht es etwas schwieriger, aber in allen Fällen mit erheblichem Inhalt (etwa dem Kauf von Schusswaffen) wurde einfach die Packstation observiert. Ebenso gibt es Fälle, in denen Darknet-Verkäufer tatsächlich die Ware persönlich zu einem bestimmten Ort bringen, wenn der Preis nur hoch genug ist, um dann von Lockkäufern der Ermittlungsbehörden hochgenommen zu werden.

Allerdings sollte man die Arglosigkeit/Dummheit vieler Käufer im Darknet nicht unterschätzen: Gerade wenn es um Drogen geht, lässt man sich gerne zu sich oder einfach zum Nachbarn nebenan ein normales Postpaket senden bzw. einen Brief. Selbst wenn bisher nichts bekannt war: Man glaubt gar nicht, wie oft inzwischen, etwa durch eine versehentliche Beschädigung, Ermittlungsverfahren auf Grund zufälliger Drogen-Erkenntnisse bei der Post angestossen werden.

Ebenfalls nicht unterschätzen sollte man die Dummheit oder Akribie der Verkäufer im Darknet: So bringt die beste Verschlüsselung nichts, wenn später warum auch immer der Verkäufer hopps genommen wird und über sauber dokumentierte Unterlagen verfügt, wer wann was gekauft hat. Wer hier arglos bestellt hat, der kann auch nach Jahren noch in das Visier der Fahnder geraten.

Das Darknet ist anonym? Ich würde sagen, das Darknet ist eher pseudonym in seiner Nutzung: Die Fallbeispiele sind vielzählig und beweisen, dass Ermittlungsbehörden, mit genügend Anstrengung, immer Ermittlungsansätze finden, insbesondere wenn mit real existierenden Gütern gehandelt wird die naturgemäß irgendwann den Käufer erreichen müssen.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Die Bezahlung im Darknet

Das andere Problem bei solchen Geschäften im Darknet ist die Bezahlung: Es gibt keinen persönlichen Kontakt, also keine Barzahlung, etwa per Post oder Überweisung, wäre auch zu dumm. Also bleibt im Kern nur noch die Verwendung alternativer Zahlungsmittel: Bitcoins sind beliebt, ebenso Guthabenkarten von Anbietern wie Amazon – und natürlich Guthaben von Anbietern wie UKash oder heute Paysafecard. Dies ist mit einer der Gründe, warum immer wieder Diskussionen dahin gehen, solche Zahlmöglichkeiten zu reglementieren – der Staat will kontrollieren wo und wie das Geld fliesst.

Die Bezahlung bietet jedenfalls dann Ermittlungsansätze, wenn es tatsächlich gelingt einen Käufer zu ermitteln, dessen Guthabencode ermittelt werden kann und dessen Einlösung eventuell einem anderem Nutzer zuzuordnen ist. So etwas habe ich durchaus schon gesehen, es gelingt aber nach meinem Eindruck äusserst selten, zumal man sich auf beiden Seiten recht blöd anstellen muss, um hier brauchbare Spuren langfristig zu hinterlassen.

Rechtsanwalt für Darknet: Rechtsanwalt Jens Ferner, Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Darknet

Als Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Darknet kann ich nur zur Vorsicht raten!

Das Darknet: Nichts ist wahr

Es gibt aber noch etwas, was gar nicht so bekannt ist: Wer glaubt, dass nur Verbrecher Angebote im Darknet betreiben, der geht der Nummer gehörig auf den Leim. Es hatte eine gewisse Komik für mich, als Snowden die „neue“ Erkenntnis verbreitete, dass das FBI ein Angebot mit Kinderpornographie selber betrieben haben soll. Wer sich darüber aufregt und/oder überrascht ist, der hat ein ganz erhebliches Wissensdefizit.

Mir ist aus Ermittlungsakten bereits vor 1-2 Jahren bekannt geworden, dass eine Behörde der USA den Betreiber eines „Servers“ im Darknet  hochgenommen hat und danach den Server weiter laufen liess. Hier fanden sich Foren, über die Kontakte hergestellt wurden zum Vertrieb diverser illegaler Waren, u.a. Betäubungsmittel. Hieraus liessen sich dann problemlos Ermittlungsansätze gewinnen, die weiterverfolgt wurden. Dies führte auch zu deutschen Benutzers, über eine Kontaktschnittstelle beim BKA landeten die Fälle dann am Ende bei den lokalen Staatsanwaltschaften. Dies war kein Einzelfall, mir sind mehrere solcher Fälle bekannt und am Ende steht nur eine Erkenntnis: Schön blöd, wer im „anonymen“ und nicht verifizierten Darknet illegale Waren kaufen möchte und nicht darüber nachdenkt, dass hier Behörden quasi an der Schaltstelle sitzen können.

Darknet - DAs Damknet-Marktplatz-Ökosystem

Einkaufen im Darknet: Finger weg!

Inzwischen finden sich zahlreiche Beiträge im Internet zum Darknet und gerade unerfahrene Nutzer könnten auf die Idee kommen, statt der nervigen Fahrt in die Niederlande oder den Mondpreisen beim Dealer in der Stadt günstig ihr Gras hier einzukaufen. Auch wenn ich es nur angerissen habe, abgesehen davon dass man ohnehin illegale Aktivitäten sein zu lassen hat – Finger weg vom Darknet. Die mir bekannt gewordenen Ermittlungsakten sprechen eine deutliche Sprache, auch wenn die Ermittlungsbehörden mit den Profis (noch) erhebliche Probleme haben: Die „kleinen Fische“, die sich unbedarft bewegen und insbesondere vielleicht auch nur mal was testen wollten, begehen gleich zu Beginn schwerwiegende Fehler. Wer glaubt, dass im Darknet Ermittlungsbehörden vollkommen blind und unfähig sind, der hat keine Ahnung.


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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.