Missbrauch einer Tankkarte: Wie geht man damit um, wenn eine Tankkarte durch einen Dritten missbraucht wurde und der tatsächlich berechtigte Karteninhaber nun mit Forderungen konfrontiert ist, die er nicht veranlasst hat? Das Oberlandesgericht Hamm, 19 U 186/10, hat insoweit entschieden, dass sich die Haftung des Tankkunden für den von ihm behaupteten Missbrauch einer Tankkarte an den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten orientiert. Im Ergebnis bedeutet dies ein erhebliches Risiko für den Tankkarten-Inhaber.
Vermutung des Gebrauchs durch den Inhaber der Tankkarte
Das OLG zieht offenkundig die BGH-Rechtsprechung zur Nutzung der EC-Karte heran und führt aus, dass bereits eine Vermutung dafür spricht, dass die Tankkarte durch den Berechtigten genutzt wurde. Besonders hart aber nicht wirklich überraschend ist der Verweis darauf, dass die schlichte Behauptung, die Karte nicht genutzt zu haben, nicht ausreichend ist:
Es besteht zivilrechtlich aufgrund der Gegebenheiten hier eine hinreichende Tatsachengrundlage, auf der materiell vermutet werden kann, dass das Geschehen entweder mit Willen der Beklagten ablief oder durch ihr grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 1129 (1130) m.w.N.), was zum Kaufvertrag oder zur Haftung aus Vertragsverletzung führte. Angesichts der nicht mehr weiter aufklärbaren Abläufe vermag die Beklagte diese Tatsachengrundlage nicht auszuräumen. Wollte man keine Beweisvermutung annehmen, so erforderte jedenfalls die sekundäre Darlegungslast der nicht primär darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, sich gemäß ihrer Erklärungspflicht zur entsprechenden Behauptung der Klägerin konkret zu äußern (§ 138 II ZPO), denn die Klägerin hat keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen in der Sphäre der Beklagten und steht damit außerhalb des Geschehensablaufs (vgl. BGH NJW 2004, 3623 (3625).
Bei der Einlassung der Beklagten, die Karte und die PIN ausschließlich bei sich behalten und niemals für diese Art der Betankung eingesetzt, sondern nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr gegen abgezeichnete Tankquittung getankt zu haben, handelt es sich um ihre einseitige Darstellung, die unbestätigt bleibt. Einer solchen Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachvollziehbar nachgekommen.
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 186/10
Schwierig ist es bei diesen Vorgaben, ohne ein hinreichend dokumentiertes Nutzungskonzept tatsächlich zu einer Entlastung des Inhabers der Tankkarte zu kommen.
Vermutung hinsichtlich eines Verschuldens des Tankkarten-Inhabers
Selbst wenn man dennoch eine missbräuchliche Nutzung durch einen Dritten annimmt, sieht das OLG einen Anscheinsbeweis für ein Verschulden hinsichtlich des Missbrauchs eines Dritten – etwa weil PIN und Tankkarte gemeinsam aufbewahrt wurden:
Geht man zugunsten der Beklagten davon aus, dass kein Kaufvertrag geschlossen worden ist, ist aufgrund der gegebenen hinreichenden Tatsachengrundlage aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz zu bejahen, weil sie durch Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht die missbräuchliche Verwendung ihrer Tankkarte ermöglicht und ihr Verschulden insoweit nicht ausgeräumt hat (§ 280 I BGB).
Dass die zugrunde gelegte Rechtsprechung (BGH a.a.O.) den Missbrauch einer ec-Karte zur Geldabhebung am Bankautomaten betrifft, steht abweichend von der Ansicht der Beklagten bei den hier gegebenen Einzelfallumständen wegen Vergleichbarkeit der Interessenlage namentlich hinsichtlich des Anscheinsbeweises nicht entgegen. Es geht hier ebenso um die Frage eines Missbrauchs, bei dem der voll automatisierte Geschäftsvorgang – die zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr nur auf diese Weise mögliche Betankung – ausgenutzt wurde. Auf einen solchen Sachverhalt sind aus Sicht des Senats die Grundsätze, die die Rechtsprechung zum ec-Karten-Missbrauch im einzelnen entwickelt hat, ohne weiteres übertragbar. Auch hier folgt die Vertragspflicht der Beklagten zur sorgsamen, getrennten Aufbewahrung bzw. Geheimhaltung von Karte und PIN selbst ohne besondere Erwähnung aus der unstreitig getroffenen Abrede, die gerade der Beklagten mittels einer nur ihr überlassenen Tankkarte nebst PIN das Tanken bei der Klägerin erlaubte, so dass von der schuldhaften Pflichtverletzung im Falle eines Missbrauchs auszugehen ist. Es liegt schon aus Sicht eines Laien, erst recht aus derjenigen der geschäftlich tätigen Beklagten, auf der Hand, dass es zu ihren Lasten ging, wenn die gegebene Möglichkeit missbraucht wurde, und zwar schon, wenn es nur zu damit zusammenhängenden Aufklärungsschwierigkeiten kommen sollte. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, Ursachen aus dem Bereich der Klägerin nicht ernsthaft in Betracht kommen.
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 186/10
Fazit: Technisch überforderte Justiz
Die Entscheidung ist auf den ersten Blick vertretbar, im Detail aber sprichwörtlicher Murks: Alleine eine Tankkarte mit einer EC-Karte samt standardisiertem Sicherungsverfahren gleichzusetzen lässt die Haare zu Berge stehen. Wobei hier daran zu erinnern ist, dass der Zivilprozess davon lebt, was die Parteien vorbringen, eine Amtsermittlung gibt es nicht. Insoweit wäre es Aufgabe des Tankkarten-Inhabers gewesen, das Sicherheitskonzept der Karte zu hinterfragen, insbesondere was ein Betriebsinternes Skimming angeht. Die Verteidigung lief laut Sachverhalt in erster Linie auf diesen Vortrag hinaus:
Denn sie sei immer im Besitz der Tankkarten sowie der dazugehörigen PIN-Nummern gewesen und geblieben. Hinsichtlich des nicht mehr klärbaren Hergangs sei vieles denkbar, so auch Unregelmäßigkeiten bei der Klägerin, in deren Betrieb es Personal gegeben habe, das entlassen werden musste.
Das ist natürlich dann auch einfach zu wenig. Insbesondere bei Betrieben sollte zudem eine Dokumentation möglich sein dahingehend, welche Karte bei wem unter welchen Umständen gelagert ist.
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