Polizeiliche Kriminalstatistik 2012: Entwicklung der IT-Straftaten

Die 2012 wurde vorgestellt, dabei spielt erneut die „Cyberkriminalität“ eine Rolle, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

Zunehmend beschäftigt die sog. Cyberkriminalität die Polizeien des Bundes und der Länder, also Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, indem etwa Daten ausgespäht und abgefangen werden oder indem mit einer Schadsoftware Daten verändert oder Computer beschädigt werden. 2012 sind solche Delikte im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 63.959 Fälle angestiegen, bei einem vermutlich erheblichen Dunkelfeld.

Der Handreicher zur Statistik spricht insgesamt von 3,4% mehr an Straftaten in diesem Bereich. Von mir ein paar kurze Erläuterungen zu dieser Entwicklung,basierend auf der Gesamtstatistik. Im vorweggenommenen Fazit gibt es eine insgesamt überraschende Entwicklung, die bisher kaum Aufmerksamkeit erhalten hat: Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine starke Steigerung zu verzeichnen, während im Bereich klassischer Delikte eher ein Rückgang zu sehen ist. Es scheint sich der Trend zu entwickeln, dass Delikte im individuellen Bereich, also zum Schutz der einzelnen Personen, „im Trend“ liegen und Betroffene hier zunehmend zum Mittel der greifen. Nachdem seit Jahren Smartphones unseren Alltag prägen während ein Bewusstsein zur Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten kaum vorhanden ist, eine ebenso überfällige wie vorhersehbare Entwicklung.

Es stellt sich bereits die Problematik, was unter „Cyberkriminalität“ zu verstehen ist, ich selbst lehne den Begriff ab: Im Bereich der IT-Straftaten sind m.E. auch Urheberrechtsverletzungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen relevant, die keinen „Cyberraum“ benötigen. Nicht umsonst spreche ich vom „Daten-Strafrecht“ und lehne Begrifflichkeiten wie das „Internet-Strafrecht“ ab, wenn sie auch verbreitet sind. Sofern man meiner dogmatischen Einordnung folgt, ergeben sich Anmerkungen zu folgenden Bereichen:

  1. Im klassischen Kernbereich der Datensabotage haben wir eine erhebliche Steigerung (/§303a StGB = fast 140%; /§303b StGB = fast 120%).
  2. Auch im Bereich Ausspähen, samt Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 202a, 202b, 202c StGB ist auf den ersten Blick eine Steigerung zu bemerken, um immerhin fast 7%. Der genaue Blick zeigt aber, dass bei den §§202a, 202b StGB die Entwicklung Rückläufig ist (§202a StGB = -5%; §202b StGB = -22%), während gerade bei der Vorbereitungshandlung des §202c StGB eine Steigerung von 323% zu verzeichnen ist. Dies überrascht durchaus, da das BVerfG den Anwendungsbereich des §202c StGB stark eingeschränkt hat. Erklären kann man es vielleicht damit, dass es sich hierbei um eine reine Ermittlungsstatistik handelt, die nur Aussage über die Ermittlungstätigkeit, nicht aber über Verurteilungen gibt. Vielleicht zeigt sich hier, dass jedenfalls bei die Ermittlungsbehörden vorschnell die Möglichkeit des §202c StGB bejahen und hier tätig werden. Da hiermit einschneidende Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen verbunden sein können, ein durchaus kritisch zu betrachtendes Phänomen. Andererseits könnte eine derart rapide Steigerung auch mit kurzzeitigen Effekten erklärt werden, etwa Ermittlungen im Bereich von Anonymous im Jahr 2012 oder durch verstärkte Ermittlungstätigkeit im Bereich des Skimmings, was gerne über §202c StGB verfolgt wird, wenn die Tat noch nicht zur Ausführung kam.
  3. Interessant wird es im Bereich des Urheberrechts, da hier – entgegen der massenhaften Entwicklung von Abmahnungen im zivilrechtlichen Bereich – gerade keine passende strafrechtliche Entwicklung zu bemerken ist: Im Bereich sonstiger Urheberrechtsverletzungen ist eine Steigerung von gerade einmal 3% zu bemerken, bei privater immerhin um fast 30% – was sich aber relativiert, wenn man sieht, dass es gerade einmal 531 Fälle insgesamt waren. Im gewerbsmäßigen Bereich sind es noch 12,5%, was sich bei insgesamt 171 Fällen aber auch erheblich relativiert.Man mag hier einiges damit erklären, dass die strafrechtliche Seite von Urheberrechtsverletzungen kaum eine Rolle spielt. Ich wurde erst kürzlich von einem Polizeibeamten angerufen, der eine Anzeige aufnehmen sollte, weil jemand fremde Produktfotos ohne Genehmigung genutzt hatte – und der Beamte nicht wusste, ob das überhaupt strafbar ist. Vor dem Hintergrund wird man sich fragen müssen, inwiefern entsprechende Straftaten auf Grund rechtlicher Unsicherheit gar nicht erst zur Anzeige kommen.
  4. Immerhin im Bereich des Kunsturheberrechtsgesetz ist eine Steigerung von fast 22% zu bemerken – hier wird es vor allem um Persönlichkeitsrechtsverletzungen gehen, so dass man sehen sollte, dass die Menschen hier zunehmend sensibilisiert werden. Dazu passt, dass im Bereich „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ eine Zunahme um gar 25% zu verzeichnen ist. Auch sonst ist man bei seinen Geheimnissen bereits, Strafanzeige zu erstatten: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, also heimliche Tonaufnahmen, führten zu mehr als 12% Zunahme bei den erfassten Fällen. Beim Briefgeheimnis/Privatgeheimnis sind es immerhin noch ca. 5% im Schnitt.
  5. Bemerkenswert ist es, dass der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 17 UWG auf gerade einmal gut 500 Fälle kommt. Hier zeigt sich im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich m.E. noch deutlich, dass in Zukunft erheblich mehr zu erwarten ist, sofern die Betriebe in Deutschland entsprechend sensibilisiert wurden.
  6. Bei der Verbreitung pornographischer Schriften war insgesamt ein Rückgang zu verzeichnen, insbesondere bei der Verbreitung über Telemedien (Rückgang um mehr als 50%). Tatsächlich war in den letzten Jahren (speziell 2010 und 2011) regelmässig zu verzeichnen, dass es mehrere grossangelegte Aktionen der Polizei/Staatsanwaltschaft – mitunter grenzüberschreitend – gegeben hat, was naturgemäß zu gehäuften Anzeigen führt. Nachdem im letzten Jahr derartige Aktionen nachgelassen haben, sollte die Entwicklung hier nicht überraschen.
  7. Im Bereich der Vermögensdelikte täuscht die Zahl wieder einmal: Der mittels rechtswidrig erlangter unbarer Zahlungsmittel ist scheinbar um gerade einmal 5% gestiegen. Auf Grund verschärfter Sicherheitsmaßnahmen sind aber die Fälle bei Kreditkarten und Kartendaten mit PIN spürbar zurückgegangen, während im Bereich Lastschrifteneine Zunahme von 14% bemerkt wurde und bei Daten von Zahlungskarten um nochmals gut 22%. Es liegt also eine Verschiebung der Tätigkeitsbereiche vor, kein gebremster Fortschritt. Der reine dagegen ist weiter Rückläufig (minus 7%).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.