Beim Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 161/20, ging es um die Frage, wann beim „Cash-Trapping“ der Versuchsbeginn anzunehmen ist – und wann eine noch nur straflose Vorbereitungshandlung vorliegt. Durchaus überraschend führt das OLG dabei aus, dass „bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung“ die Gründe überwiegen, die dafür sprechen, dass das Bedienen des präparierten Geldautomaten durch einen Kunden sowie das Sichentfernen des Kunden nach erfolglosem Abhebeversuch in den vorliegenden Fallkonstellationen noch relevante Zwischenschritte sind, die der Annahme eines unmittelbaren Ansetzen entgegenstehen!
Beim sogenannten Cash-Trapping sieht das OLG Köln das geschützte Eigentum tatsächlich erst dann unmittelbar und konkret gefährdet, wenn sich der Kunde tatsächlich von dem Geldautomaten entfernt und die Geldscheine dadurch dem Zugriff des Täters preisgibt:
Das unmittelbare Ansetzen kann zwar nicht bereits unter Verweis auf die Rechtsprechung zum Versuchsbeginn beim „Skimming“ verneint werden. Beim „Skimming“ markiert das Anbringen der „Skimming“-Vorrichtung an Geldautomaten noch nicht den Versuchsbeginn, weil noch weitere Zwischenschritte bis zur tatbestandlichen Handlung erforderlich sind (vgl. BGH v. 29.01.2014, 1 StR 654/13, juris Rn. 15). Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass „Cash Trapping“ und „Skimming“ insofern nicht vergleichbar sind. „Skimming“ beschreibt eine zeitlich viel gestrecktere Vorgehensweise, bei der ggf. über einen längeren Zeitraum PIN und Kartendaten an den manipulierten Geldautomaten gesammelt werden, die sodann ausgewertet und geordnet werden müssen, bis die Täter mit dem Herstellen von Kartendubletten als strafbarer Fälschungshandlung beginnen können (…)
Beim „Cash Trapping“ ist das geschützte Eigentum an den Geldscheinen aus Sicht des Täters allein durch das Anbringen der Leiste an dem Ausgabeschacht des Geldautomaten und die Bedienung eines entsprechend manipulierten Geldautomaten durch einen Kunden noch nicht unmittelbar und konkret gefährdet. Zwar erkennen die betroffenen Bankkunden aufgrund der angeklebten Metallleiste nicht, dass der Geldautomat Geld herausgibt. Aber sie bemerken, dass der Abhebevorgang nicht wie geplant verläuft und können – wie hier auch geschehen – die Tatbestandsverwirklichung einseitig verhindern, indem sie in der Nähe des Geldautomaten verbleiben und die Polizei oder das Geldinstitut verständigen. Dies sind auch keine fernliegenden, sondern vielmehr naheliegende Reaktionen, die der Täter daher in Betracht ziehen und in seinen Tatplan einbeziehen muss. Damit hängt der Taterfolg vorliegend in nicht nur unerheblichem Umfang noch von Handlungen Dritter ab, die dem Einfluss des Täters entzogen sind (vgl. auch KG Berlin v. 03.09.2012, 121 Ss 157/12, juris Rn. 9; LG Potsdam v. 06.10.2005, 26 (10) Ns 142/05, juris Rn. 52). Diese Unwägbarkeiten sind, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, auch nicht bloß unerheblich. Zutreffend ist zwar, dass bei der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens ein ungestörter Fortgang des Geschehens nach Maßgabe des Tatplans unterstellt wird. Beim „Cash Trapping“ sind diese Unwägbarkeiten aber gerade Teil des Tatplans, der zwingend die Mitwirkung eines Kunden erfordert. Denn erst wenn der Kunde den Bereich des Geldautomaten verlässt, ergibt sich für den Täter nach dem zugrunde liegenden Tatplan die Möglichkeit und zugleich Veranlassung zur Durchführung der Wegnahmehandlung sowie einem sich anschließenden unbekannten Verlassen des Tatortes. Sollte sich der Kunde jedoch nicht wie erhofft von dem Geldautomaten entfernen, besteht grundsätzlich weder die Möglichkeit einer unbemerkten Inbesitznahme der Geldscheine noch eines unerkannten Verlassens des Tatortes.
Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 161/20
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