„Empowering Consumers Directive“ (EmpCo-Richtlinie)

Greenwashing umwelt werbung

Die Empowering Consumers Directive (EmpCo-Richtlinie) verpflichtet Unternehmen zu deutlich transparenteren Angaben über Umwelt- und Haltbarkeitseigenschaften ihrer Produkte. Sie verschärft die Regeln gegen Greenwashing und stärkt Verbraucher im Hinblick auf den „grünen“ Übergang.

Das Thema des Greenwashing fasziniert mich, weswegen ich dazu publiziere – so konkret zum aktuellen Stand im Umweltwerberecht in jurisPR-ITR 21/2025 Anm. 6. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert.

Hintergrund und Einordnung

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 werden die UCPD (Unfair Commercial Practices Directive) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD) gezielt um Nachhaltigkeitsaspekte ergänzt. Sie ist Teil des European Green Deal und zielt darauf, irreführende Nachhaltigkeitsaussagen und Verschleierung der Produktlebensdauer zu unterbinden.

Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen, anwendbar sind die neuen Regeln ab dem 27. September 2026.

Zentrale Neuerungen der EmpCo-Richtlinie

Die EmpCo-Richtlinie konzentriert sich auf geschäftliche Handlungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern – insbesondere Werbung, Produktinformationen und Verkaufsprozesse. Für Unternehmen sind vor allem folgende Punkte praxisrelevant:

  • Verbot vager Umweltbehauptungen
    Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „grün“ sind unzulässig, wenn sie nicht konkret nachgewiesen und nachvollziehbar belegt werden. Dies betrifft auch Hinweise, die nur auf Kompensationsmaßnahmen gestützt werden.
  • Schutz vor vorzeitiger Obsoleszenz
    Es wird untersagt, Produkte als besonders langlebig oder reparierbar zu bewerben, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft oder wesentliche Einschränkungen verschwiegen werden. Das gilt etwa, wenn bekannte „Sollbruchstellen“ oder softwareseitige Einschränkungen der Nutzungsdauer nicht offengelegt werden.
  • Mehr Informationen zu Haltbarkeit und Reparatur
    Verbraucher müssen vor Vertragsschluss klar darüber informiert werden, wie lange ein Produkt voraussichtlich hält und ob bzw. wie es repariert werden kann. Hierzu gehören Angaben zu Ersatzteilen, Reparaturdiensten und relevanten Softwareupdates.
  • Einheitliche Nachhaltigkeitskennzeichnungen
    Die Richtlinie setzt einen Rahmen für harmonisierte Labels und Nachhaltigkeitssiegel, um die derzeitige Vielfalt kaum überprüfbarer „Öko“-Siegel einzudämmen. Nachhaltigkeitskennzeichnungen müssen auf verlässlichen Zertifizierungssystemen beruhen.
  • Verbot irreführender Nachhaltigkeitssiegel
    Neue oder private Labels dürfen nicht den Eindruck offizieller oder umfassend geprüfter Nachhaltigkeit erwecken, wenn dahinter keine unabhängige und transparente Prüfung steht.

Umsetzung und Auswirkungen

Die Mitgliedstaaten der EU haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie umzusetzen, was eine Umsetzung zu Beginn des Jahres 2026 bedeutet. Mit dieser Richtlinie werden sowohl Konsumenten als auch Unternehmen auf eine umweltbewusstere Zukunft vorbereitet. Sie trägt dazu bei, Greenwashing effektiv zu bekämpfen und fördert gleichzeitig die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Umweltaussagen.

In der „Empowering Consumers Directive“ finden sich keine spezifischen Informationen zu Sanktionen oder Bußgeldern für Verstöße gegen die darin festgelegten Bestimmungen. Stattdessen konzentriert sich die Richtlinie auf die Verbesserung des Verbraucherschutzes, indem sie spezifische Regeln zur Bekämpfung unfairer Geschäftspraktiken einführt und die Informationsgrundlage für Verbraucher in Bezug auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte stärkt.

Die Durchsetzung der Richtlinie und eventuelle Strafmaßnahmen für Nichteinhaltung würden typischerweise auf nationaler Ebene innerhalb der Mitgliedstaaten geregelt werden. Die Richtlinie schafft den Rahmen für bestimmte Verbraucherrechte und -schutzmaßnahmen, überlässt es aber den einzelnen Mitgliedstaaten, spezifische Sanktionen oder Bußgelder im Rahmen ihrer eigenen Rechtssysteme festzulegen und umzusetzen.

Durchsetzung und Sanktionen

Die Richtlinie selbst enthält keine detaillierten Bußgeldkataloge, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Verstöße werden damit künftig über nationales Lauterkeitsrecht, Marktüberwachungsbehörden und zivilrechtliche Ansprüche der Verbraucher verfolgt werden. Für Unternehmen bedeutet das, dass umweltbezogene Werbung – einschließlich CO₂-Kompensation – künftig regelmäßig Gegenstand lauterkeitsrechtlicher Verfahren und behördlicher Prüfungen sein wird.

Abgrenzung zu Green Claims

Die EmpCo-Richtlinie ist nur ein Baustein der europäischen Strategie gegen Greenwashing; ergänzend ist die Green-Claims-Richtlinie geplant, die jedoch politisch ins Stocken geraten ist und deren Zukunft aktuell ungewiss ist (darum habe ich die Inhalte dazu hier vorerst entfernt).

Praxisrelevanz für Werbung und Umweltstrafrecht

Mit EmpCo steigen die Anforderungen an die Wahrheit und Überprüfbarkeit umweltbezogener Werbung deutlich. In der Folge werden sowohl wettbewerbsrechtliche Verfahren als auch – bei systematischer Täuschung oder erheblichen Umweltauswirkungen – umweltstrafrechtliche Konstellationen an Bedeutung gewinnen. Unternehmen sollten daher:

  • ihre Umweltkommunikation, insbesondere „Klimaneutralität“ und Kompensationsmodelle, kritisch prüfen,
  • genutzte Labels und Siegel auf belastbare, transparente Zertifizierungen stützen und
  • Entwicklungs-, Produkt- und Marketingabteilungen frühzeitig auf die Anforderungen ab September 2026 einstellen.

Die „Empowering Consumers Directive“ ist trotz allem Ruf nach weniger Bürokratie ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigeren und grüneren Zukunft, die auch die Wirtschaft stärkt. Besonders weil sie die Notwendigkeit klarer und glaubwürdiger Informationen samt Schutz der Konsumenten vor irreführenden Werbeaussagen stärkt fördert die Richtlinie nachhaltigere Konsummuster, stärkt gleichzeitig den Schutz der Umwelt und sorgt für Faire Wettbewerbsbedingungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner