Rechtsanwalt für EVB-IT: Die Abkürzung EVB-IT steht für „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“. Daneben ist die Abkürzung „BVB“ von Bedeutung, mit der „Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung DV-technischer Anlagen und Geräte“ gemeint sind. Wer an die öffentliche Hand IT-Systeme oder Software vermittelt, wird unweigerlich mit diesen Vertragswerken konfrontiert werden.
Hinweis: Die EVB-IT Musterverträge wurden zuletzt im März 2022 teilweise überarbeitet und stehen auf der Webseite des IT-Beauftragten der Bundesregierung zur Verfügung.
Allgemeines zu den EVB-IT & BVB
Im Kern handelt es sich bei den EVB-IT um Muster-AGB für den Einkauf von IT-Leistungen durch die öffentliche Hand. Es soll sich um eine Vereinheitlichung handeln um den Rechtsverkehr in diesem Bereich zu vereinfachen und potentielle rechtliche Streitigkeiten zu konzentrieren. Die EVB-IT sind aufgeteilt in „Basis-“ und „Systemverträge“. Die Unterscheidung liegt darin begründet, dass je nach Leistungsgegenstand unterschieden wird:
- der Auftragnehmer schuldet bei den Basisverträgen im Wesentlichen eine IT-Leistung;
- der Auftragnehmer schuldet bei den Systemverträgen als Generalunternehmer mehrere IT-Leistungen in einer Art „Gesamtpaket“, die auch nicht jede nur für sich alleine vertragsgemäß sein müssen, sondern in ihrer geschuldeten Gesamtheit.
Am Anfang der EVB-IT standen früher die BVB, die ursprünglich sieben unterschiedliche Vertragsbedingungen umfasst haben und aus den 1970er Jahren stammen. Die EVB-IT wurden dann in der Folgezeit, basierend auf den Texten der BVB und den zugewonnenen Erfahrungen entwickelt. Es handelt sich hierbei um „Musterbedingungen“, die somit also ergänzend insbesondere zu den „Allgemeinen Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand“ (VOL/B) zur Anwendung kommen. Die BVB selbst kommen heute faktisch nicht mehr zur Anwendung, die BVB-Miete und Planung sind teilweise noch verwendbar.
Die „EVB-IT Standardverträge“
Es geht bei den Standardverträgen im Rahmen der EVB-IT also um eine Erleichterung der Beschaffung von IT-Leistungen wie Software und IT-Dienstleistungen für die öffentliche Hand. Dabei gibt es inzwischen 10 Musterverträge, auf die die öffentliche Hand zurück greifen kann. Zu diesen EVB-IT Standardverträgen gehören inzwischen folgende Vertragstypen:
- EVB-IT Cloud
- EVB-IT Systemlieferung (Kauf von IT-Systemen)
- EVB-IT System (Erstellung von IT-Systemen)
- EVB-IT Erstellung (u.a. Auf Softwareleistungen reduzierte Vertrgsleistungen)
- EVB-IT Service (Serviceleistungen rund um ein IT-System)
- EVB-IT Kauf (u.a. Kauf von Hardware)
- EVB-IT Dienstleistung (Dienstvertrag)
- EVB-IT Überlassung Typ A (Kauf von Standardsoftware) und Typ B (Miete von Standardsoftware)
- EVB-IT Instandhaltung („Wartung“ von Hardware)
- EVB-IT Pflege S (Pflege von Standardsoftware)
EVB-IT: Einordnung als AGB
Beachten Sie, dass es sich bei den EVB-IT Standardverträgen selbstverständlich rechtlich im Ergebnis um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Das bedeutet, dass selbstverständlich die Inhaltskontrolle des BGB zur Anwendung gelangt, so dass sich durchaus Fragen der Wirksamkeit ergeben können. Hier sind die allgemeinen Regeln zur AGB-Kontrolle anzuwenden.
Dies ist kein nur theoretisches Szenario, sondern speziell dann von Bedeutung, wenn von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen wird – sollte ein Unternehmer seinerseits auf die EVB-IT setzen und diese inhaltlich nachteilige Regeln zu Lasten der öffentlichen Hand enthalten, kann hier Streit entstehen und im schlimmsten Fall die Klausel unwirksam sein. Sollte dagegen die jeweilige Behörde Verwender der AGB sein wäre ein zu ihren Lasten vorkommendes Abweichen vom gesetzlichen Leitbild für den Unternehmer grundsätzlich unschädlich.
EVB-IT: Aufbau der Vertragsdokumente
Die Vertragsmuster sind auch für Laien zumindest in Grundzügen selbsterklärend: Beim Öffnen des Formulars stellen Sie fest, dass immer am Anfang das eigentliche Vertragsformular zu finden ist, dem die zugehörigen Anlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgen. Systematischer Beginn ist dabei (natprlich) der Vertragstext, in dem dann auf die EVB-IT Bedingungen ebenso Bezug genommen wird wie die VOL einbezogen wird.
Soweit im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein entsprechendes Formular zugesendet wurde ist an die üblichen Regeln des Vergabeverfahrens zu denken, insbesondere sollte man an vorgefertigten Vorgaben hinsichtlich der Leistung nichts ohne entsprechende Beratung ändern, da ansonsten der Ausschluss vom Vergabeverfahren droht.
Haftungsregelungen in den EVB-IT
Seien Sie vorsichtig bei der Verwendung der Standard-Verträge, da hier einige Haftungsregelungen getroffen sind, die nicht zwingend gut für den Auftragnehmer sind. So gibt es mitunter Klauseln, die eine Haftung für entgangenen Gewinn ausschließen oder auch bei einem Verzögerungsschaden!
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner ist Ihr Rechtsanwalt bei vertraglichen Fragen rund um EVB-IT
Webseite zum Thema & Literatur
Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik hält unter http://www.cio.bund.de eine eigene Webseite bereit, auf der sich rund um die EVB-IT Informationen und die vorgefertigten Vertragstexte finden. Dabei gibt es einen eigenen Bereich in dem die Vertragstexte mit Beispielen angeboten werden.
Ihr Rechtsanwalt für EVB-IT
Rund um das Thema IT-Vertragsrecht, inklusive Umgang mit den EVB-IT, hilft Rechtsanwalt Jens Ferner. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er der geeignete Ansprechpartner bei Fragen im IT-Verträge und die EVB-IT.
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