Der Bundesgerichtshof (X ZB 12/20) stellt fest, dass auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren die beschränkte Verteidigung eines mit einem Teillöschungsantrag angegriffenen Anspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs unzulässig ist. Dagegen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Löschungsantrag fehlt in der Regel auch dann, wenn der Gebrauchsmusterinhaber bereits vor Einleitung des Verfahrens geänderte Ansprüche eingereicht und erklärt hat, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche beschränkt. Begehrt der Antragsteller nach Abgabe einer solchen Erklärung die Löschung des Gebrauchsmusters in einem weitergehenden Umfang und hat er mit diesem Begehren Erfolg, kommt eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des Antragsgegners in der Regel gleichwohl nicht in Betracht.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.