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Schlagwort: Datenveränderung

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Datenveränderung (§303a StGB): Eine strafrechtlich relevante Datenveränderung ist die Manipulation, Veränderung oder Löschung von Daten ohne die erforderliche Zustimmung des Berechtigten oder in betrügerischer Absicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht auf die Strafverteidigung bei Cybercrime spezialisiert und Ihr Strafverteidiger für Datenveränderung!

Im Strafrecht ist eine Datenveränderung als Delikt des unbefugten Zugriffs auf ein Computer- oder Datenverarbeitungssystem strafbar, wenn dadurch ein Datenverlust, eine Datenverfälschung oder eine Störung des Datenverarbeitungssystems verursacht wird.

Dabei können verschiedene Straftatbestände einschlägig sein, wie z.B. der Computerbetrug (§ 263a StGB), die Datenveränderung (§ 303a StGB) oder das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB). Die Strafbarkeit hängt im Einzelfall von den Umständen der Tat ab.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Keine Verständigung unter Zusicherung keine weiteren Anträge zu stellen

    Keine Verständigung unter Zusicherung keine weiteren Anträge zu stellen

    In einem prägnanten Beschluss vom 10. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen 1 StR 413/23 ein Urteil des Landgerichts Stuttgart aufgehoben. Der Fall drehte sich um eine Verfahrensverständigung, bei der das Landgericht von einem Angeklagten verlangte, im Austausch für einen zugesicherten Strafrahmen auf sämtliche Prozessanträge zu verzichten. Der BGH befand, dass eine solche Forderung die rechtlichen Grenzen einer Verfahrensverständigung überschreitet und hob das Urteil aufgrund dieses Rechtsfehlers auf.

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  • Eigenmächtige Übertragung einer Domain ist strafbare Datenveränderung

    Wenn sich jemand eine Domain eines Dritten – hier als ehemaliger Vorstand, agierend nach dem Ausscheiden – überträgt, liegt darin eine verbotene zivilrechtliche Eigenmacht, eine strafbare Datenveränderung gemäß § 303 a StGB und somit einen Anspruch des Verfügungsklägers auf Wiedereinräumung des Zugriffs auf die streitgegenständliche Domain begründet.

    Dies kann im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, wobei sich der Rechtsschutz nicht nur hinsichtlich der Domain-Übertragung sondern zugleich in einem Verzicht auswirkt:

    Aus §§ 858861 BGB analog bzw. §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 303a StGB folgt vorliegend der Anspruch des Verfügungsklägers auf Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Domain. Hierzu ist es erforderlich, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber der […] eG, auf die streitgegenständliche Domain verzichtet. Nur durch diese Verzichtserklärung gegenüber der […]. eG, kann, nachdem ein Dispute Eintrag zugunsten des Verfügungsklägers besteht, eine Inhaberübertragung auf den Verfügungskläger durchgeführt werden (…)

    Dem Verfügungskläger steht, wie zuvor ausgeführt gem. § 861 Abs. 1 BGB analog ein Anspruch Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Domain zu. Dieser Anspruch aus § 861 BGB wegen verbotener Eigenmacht kann im Wege der einstweiligen Verfügung ohne besonderen Verfügungsgrund geltend gemacht werden und darf ausnahmsweise im Verfügungsverfahren als Leistungsverfügung zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers führen (…) Dies folgt bereits daraus, dass der Verfügungskläger über die streitgegenständliche Domain, über die er über viele Jahre erreichbar war, für seine Mitglieder nicht mehr erreichbar ist. Zudem wird durch die über die Domain nun auf eine leere Seite, die den Eindruck vermittelt, dass der Verein nicht mehr existiert. Von daher liegt auf der Hand, dass dem Verfügungskläger erheblicher Schaden droht. Dass der Verfügungskläger vorübergehend zur Kommunikation andere URLs nutzt, ist unerheblich.

    LG Frankfurt aM, 2-28 O 173/22

    Die Entscheidung ist in sich stimmig und dass in der vollmachtlosen Übertragung einer Domain eine strafbare Datenveränderung liegen kann, dürfte nicht überraschen – wobei in der vorliegenden Konstellation durchaus auch an eine Untreue (bezogen auf den Wert formaler Rechtsposition) zu denken wäre.

    Durch die Entscheidung des LG FFM bekommen eigenmächtige vollmachtlose Domainübertragungen eine neue Schärfe, die freilich aber nicht bei klassischem Domaingrabbing anzunehmen sein wird, da hier die freigewordene Domain schlicht registriert wird.

  • Strafbarkeit von Ransomware

    Strafbarkeit von Ransomware

    Dass der Einsatz von Ransomware strafbar ist, dürfte wenig überraschen – die Verschlüsselung von Daten zur Abpressung von Geld etwa wird datenstrafrechtlich nach nationalem Recht im Bereich des §303a I StGB liegen (Tatmodalität unterdrücken oder letztlich unbrauchbarmachen) und für den Hintermann bei Ransomware-as-a-Service wird im Zweifel wenigstens der §202d I StGB vorliegen (was bisher zu wenig beachtet wird). Hinzu kommen je nach Tatmodalität die weiteren Varianten, etwa bei vorherigem Phishing nach §263a II StGB oder am Ende auch schlicht eine klassische Erpressung.

    Gleichwohl hat sich nun auch der Ausschuss für das Übereinkommen über Cyberkriminalität (T-CY) zu dieser Frage geäußert. Dabei hat der T-CY sich damit beschäftigt, welche Vorgaben der Convention on Cybercrime (CCC, „Budapester Übereinkommen) betroffen sind. Auch wenn dies nur eine Auslegungshilfe ist, also keinen verbindlichen Charakter hat, hat es de Facto eine erhebliche Bindungswirkung in der Auslegung der damit im Einklang stehenden nationalen Gesetze der ratifizierenden Staaten.

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  • Berechtigung zum Auslesen verschlüsselter Rohdaten aus Geschwindigkeitsmessanlage.

    Das OLG Sachsen-Anhalt (6 U 3/14) hat sich – bereits im Jahr 2014 – dazu geäußert, das der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB ist.

    Hintergrund war eine Unterlassungsklage gegen ein IT-Forensisch tätiges Unternehmen, dem der Zugriff auf die verschlüsselten Rohmessdaten untersagt werden sollte. Doch das OLG hielt fest, dass der Herstellerin der nach § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Das beklagte Unternehmen habe weder Daten der Klägerin ausgespäht (§ 202a StGB), noch ein solches Ausspähen vorbereitet (§ 202c StGB) und damit kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Dabei konnte dahinstehen, ob überhaupt Messrohdaten ausgewertet wurden oder dies im Raum stand, da es sich bei den streitgegenständlichen Daten jedenfalls um keine Daten der Klägerin handelte.

    Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Polizeibehörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat und sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen kann:

    Die Zuordnung von Daten an einen Berechtigten wird im Bereich des Strafrechts grundsätzlich danach beurteilt, wer die Speicherung oder Übermittlung der Daten initiiert hat (BayObLG, Urt. v. 24. Juni 1993 – 5 St RR 5/93 – zitiert nach juris, Rn. 24). Welp hat dafür den Begriff des „Skripturakts“ geprägt (Jürgen Welp, jur 1988, 443, 447). Der Skripturakt besteht in der Eingabe der zu speichernden oder zu übermittelnden Daten in eine Datenverarbeitungsanlage. Dies kann unmittelbar über die Konsole des Geräts, automatisch durch programmierte Funktionen des Rechners oder durch die selbsttätige Einspeisung anderweitig erzeugter Messwerte oder sonstiger Daten erfolgen. Dateninhaber ist damit zunächst derjenige, der die Daten erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt hat, sei es durch Eingabe der Daten, sei es durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten (Welp a.a.O.). Das gilt auch für profan-physische Akte, wie dem Betreiben einer Mikrowelle mit Datenspeicher oder dem Auslösen einer Digitalkamera (Thomas Hoeren, Dateneigentum, MMR 2013, S. 486, 488).

    Nach diesen Grundsätzen ist entgegen ihrer Ansicht nicht die Klägerin die Skribentin der Messrohdaten, sondern allein der Messbeamte bzw. dessen Auftraggeber, die entsprechende Polizeibehörde. Denn nicht die Klägerin hat die Messrohdaten erzeugt, sondern der Messbeamte, der das Geschwindigkeitsmessgerät bedient und dabei mittels der durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programmautomatik die Messdaten abgespeichert hat. Diese Messdaten befanden sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Messanlage nicht auf dem Gerät, sondern sind erst durch die bestimmungsgemäße Verwendung dessen ohne weiteres Zutun der Klägerin erzeugt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, kann nicht deren Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Geschwindigkeitsmessgerät so programmiert ist, dass die erzeugten Rohdaten sogleich verschlüsselt oder anderweitig gegen den Zugriff durch den Verwender des Geräts gesichert werden.

    Soweit die Klägerin einwendet, dass in Literatur und Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Überlassung von Daten auf einem Datenträger zur Nutzung nicht automatisch die Berechtigung zum Auslesen oder gar Verändern beinhalte, ist dies zwar zutreffend, vorliegend aber irrelevant. Denn die Messrohdaten sind zum Zeitpunkt der Überlassung der Geschwindigkeitsmessanlage noch gar nicht erzeugt und können demnach der erwerbenden Stelle auch nicht überlassen worden sein. Auch der Hinweis auf das Zitat von Graf (Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage, Rn. 26 zu § 202a): „Verfügungsberechtigter Dateninhaber ist demzufolge zunächst derjenige, der die Daten in einem „Skripturakt“ erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt“ verhilft der Argumentation der Klägerin nicht zum Erfolg. Nicht die Klägerin, sondern der Messbeamte betätigt das Geschwindigkeitsmessgerät und bewirkt dadurch die Speicherung der bei der Geschwindigkeitsmessung erzeugten Daten. Dies geschieht auch nicht etwa in einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin steht in keiner Beziehung zu den erhobenen Daten, sie hat lediglich das zur Datenerzeugung erforderliche Gerät hergestellt und verkauft.

    Letzteres ist auch der entscheidende Unterschied zu den Daten auf Bank- oder ec-Karten, die die Klägerin ebenfalls als Argument dafür heranzieht, dass allein sie berechtigt sei, über die Messdaten zu verfügen. Soweit bei der Ausgabe von Geldkarten an den jeweiligen Kontoinhaber bereits Daten auf dem entsprechenden Magnetstreifen oder Chip vorhanden sind, wie beispielsweise die Kontonummer, steht außer Frage, dass die Bank die Skribentin und damit Verfügungsberechtigte dieser Daten ist, denn sie hat die Daten vor der Ausgabe der Karten darauf gespeichert. Insofern geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juni 1993 (a. a. O.) fehl. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Inhaber einer ec-Karte die auf dem Magnetstreifen gespeicherte Kontonummer durch eine andere ersetzt hatte. Mit der Begründung, dass verfügungsberechtigter Dateninhaber die Sparkasse gewesen sei, weil sie die Daten auf dem Magnetstreifen erzeugt habe, wurde der Angeklagte u. a. wegen Datenveränderung gemäß § 303a StGB verurteilt. Auch in diesem Falle waren somit die zu beurteilenden Daten bei der Übergabe des Speichermediums bereits erzeugt und abgespeichert. Die Problematik dieses Falles lag abweichend von hiesigem Fall darin, dass die Sparkasse das Speichermedium (ec-Karten) mitsamt der gespeicherten Daten an den Kontoinhaber weitergegeben hatte, so dass ab diesem Zeitpunkt der Inhaber der Daten nicht mehr mit dem Inhaber des Speichermediums identisch war. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat demzufolge diskutiert, wem die Verfügungsbefugnis über die Daten seit dem Zeitpunkt der Übergabe zusteht. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil die Messdaten im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht auf dem Messgerät vorhanden waren.

    Aber auch soweit Graf (a. a. O.) die Daten aus dem Fehlversuchsspeicher und Abhebungsdaten von ec-Karten, und damit auch nachträglich erzeugte Daten, der Bank zuordnet, ist dies nicht auf vorliegenden Fall übertragbar.

    ec- und Bankkarten bleiben nach den Vertragsbedingungen regelmäßig im Eigentum der entsprechenden Bank (vgl. z.B. Nr. A II.4 der Sonderbedingungen der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.3 der Bedingungen für die Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.4 der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Fallen die Vornahme des Skripturaktes (hier: Veranlassung der Speicherung von Fehleingaben durch den Benutzer der ec-Karte) und die Innehabung des Medieneigentums auseinander, ist zu unterscheiden, ob der Skripturakt mit oder ohne den Willen des Medieneigentümers erfolgt. Ist der Eigentümer – wie im Falle der ec-Karte – mit der Benutzung und Datenerzeugung einverstanden, so kommt es darauf an, wem die Verfügung über die Daten nach dem Sinn der getroffenen Vereinbarung zustehen soll (Welp a. a. O.). Nach den Vertragsbedingungen sind Banken und Sparkassen regelmäßig berechtigt, ec-Karten für den Fall des Verdachts eines nicht autorisierten oder betrügerischen Gebrauchs zu sperren (vgl. z.B. Nr. A II 5 (1) der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.4 (1) der Bedingungen der Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.5 (1) der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Somit steht die Verfügungsbefugnis für entsprechende Daten der Bank zu.

    Eine solche Konstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin verkauft Geschwindigkeitsmessgeräte und überträgt das Eigentum auf den entsprechenden Käufer. Eine Verfügungsbefugnis für später mit diesem Gerät erzeugte Daten kann sich folglich nicht aus dem Eigentum am Datenmedium ergeben. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über eine eingeschränkte Verfügungsbefugnis bestehen nicht. Schließlich kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit keine Rechte an den Messrohdaten herleiten, da die erhobenen Daten sich nicht auf sie beziehen und auch sonst nichts mit ihr zu tun haben.

    Es ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nichts anderes daraus, dass beispielsweise Hilgendorf (Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, Rn. 26 zu § 202a) die Bank als Skribentin für sämtliche Daten auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte ansieht. Denn er stellt bei seiner Beurteilung der Urheberschaft darauf ab, in wessen Auftrag die Daten abgespeichert werden. Danach ist ohne Frage die Bank die Skribentin der Daten auf dem Magnetstreifen, nicht aber die Klägerin die der Messrohdaten. Die Speicherung dieser erfolgt nicht im Auftrag der Herstellerin des Geschwindigkeitsmessgerätes.

    Der Vergleich mit den Programmdaten eines gekauften Spielautomaten leuchtet ebenfalls nicht ein, da die Software bereits bei Eigentumsübergang auf dem Automaten abgespeichert war und daher ebenfalls kein vergleichbarer Fall vorliegt.

    Soweit die Klägerin argumentiert, dass auch der in den Messgeräten abgespeicherte Algorithmus zur Ermittlung der Geschwindigkeit und die im Programmablauf erzeugten und abgespeicherten Zwischendaten bei der Messwertbildung als Spiegel der Funktionsweise des Messgerätes in gleicher Weise als Betriebsgeheimnis geschützt sei, wie das Spielprogramm eines Geldautomaten, mag dies zutreffen. Vorliegend hat der Beklagte zu 3 jedoch nicht die Funktionsweise des Programms auf dem Messgerät analysiert, sondern lediglich die auf einen USB-Stick übertragenen Messrohdaten ausgewertet.

    Dass die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten und insbesondere Gerichten verwehrt ist, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Gründe. Auch die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung beinhaltet kein Verbot der Auswertung von Messrohdaten.

  • BGH: Besonders schwerer Diebstahl durch Verlängerung von Keyless-System

    BGH: Besonders schwerer Diebstahl durch Verlängerung von Keyless-System

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 52/22) konnte sich endlich klarstellen zur Frage äußern, ob ein Diebstahl vorliegt, wenn ein Funksignal eines Keyless-Systems „verlängert“ wird und somit genutzt wird, um einen PKW zu entwenden. Die Frage bejaht der BGH nun am Rande und es zeigt sich, dass es juristisch einen Unterschied macht, ob das Signal aktiv verwendet oder nur passiv gestört wird.

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  • Stellungnahme der Bundesregierung zu Ermittlungen verschlüsselter Kommunikation

    Stellungnahme der Bundesregierung zu Ermittlungen verschlüsselter Kommunikation

    Leider nur marginal Ergiebig ist die Antwort der Bundesregierung zu Fragen rund um Ermittlungsverfahren aufgrund von Europol übermittelter Informationen zu den inzwischen abgeschalteten Diensten „EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ und „Double VPN“.

    Hier ergeben sich bekanntlich einige erhebliche Fragen zur zukünftigen Gestaltung rechtsstaatlicher Prozesse, die von Strafverteidigern vorwiegend deswegen kritisiert werden, weil die zur Verurteilung führenden Daten weder in Erhebung noch Auswertung transparent sind. Die Bundesregierung (BT-Drucksache 20/1249) hilft da auch nicht weiter.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

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  • 92. Justizministerkonferenz will „Angemessene Strafen bei Cybercrime-Delikten“

    Auf der 92. Justizministerkonferenz im November 2021 wurde unter TOP II.2 ging es um das Thema Cybersicherheit und Cybercrime. Auf einen Vorstoß Bayerns hin wurde von dort aus beschlossen, das Bundesjustizministerium mit der Überprüfung zu beauftragen

    • ob die Tatbestände und Strafrahmen der §§ 202a ff., §§ 303a f. StGB den aktuellen Entwicklungen ausreichend gerecht werden, den Unrechtsgehalt der Taten ausreichend widerspiegeln und eine generalpräventive Funktion effektiv entfalten;
    • ob den Strafverfolgungsbehörden geeignete und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, um diese Delikte effektiv verfolgen zu können;
    • wie eine „grundlegende Überarbeitung des Cyberstrafrechts“ aussehen könnte, hierzu soll eine Expertenkommission eingerichtet werden;
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  • Datenveränderung – §303a StGB

    Strafbare Datenveränderung: Entsprechend §303a StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Der Tatbestand des § 303 a StGB schützt dabei die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die in Datenspeichern enthaltenen Informationen.

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  • Twitch-Leaks: Steuerstrafrechtliche Folgen?

    Twitch-Leaks: Steuerstrafrechtliche Folgen?

    Es gab wohl ein Datenleck bei Twitch, wie u.a. Heise berichtet – dabei wurden massenhaft Daten abgegriffen. Inzwsichen scheint Twitch den Vorfall bestätigt zu haben, wobei ein (bisher) anonymer Hacker behauptet, er habe den gesamten Quellcode von Twitch und die Auszahlungsdaten der Nutzer zugänglich gemacht. Die Angelegenheit könnte insgesamt für einige Nutzer äußerst unschön werden.

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  • Urteil des AG Heidelberg: Verkauf von Unlock-Codes für Handys mit Simlock ist strafbar

    Mir liegt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vor, in der auf eine Strafbarkeit beim Verkauf von Unlock-Codes für Handys mit SIMLOCK erkannt wurde. Diese Wertung ist nicht neu, sowohl das AG Nürtingen als auch das Amtsgericht Göttingen haben schon vorher eine solche Strafbarkeit erkannt. Allerdings wurde dabei bisher immer auf klassische Paragrahen im IT-Strafrecht zurückgegriffen, vor allem §303a StGB („Datenveränderung“).

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  • Schadensersatz: Arbeitgeber darf EMail-Account des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres löschen

    Schadensersatz: Arbeitgeber darf EMail-Account des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres löschen

    Das OLG Dresden (4 W 961/12) hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne weiteres einen Email-Account löschen darf, den er seinem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat. Tut er dies voreilig und entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden, so ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Pflicht hat das OLG besonders umfassend normiert:

    Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mailaccount angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat.

    Darüber hinaus sah das OLG eine mögliche Strafbarkeit des löschenden Arbeitgebers nach §303a StGB.

    Hinweis: Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinsichtlich EMail-Accounts sind inzwischen weit verbreitet. Es ist insofern anzuraten, nicht „ins Blaue hinein“ im Betrieb eine ungeregelte Mailnutzung „wuchern“ zu lassen. Die zunehmenden Streitfälle offenbaren die Notwendigkeit fester vertraglicher Absprachen.

  • Datenschutzrechtliche Auskunft nur gegen Vorlage einer Ausweiskopie – und rechtsmissbräuchlich?

    Der Axel Springer Verlag versucht sich an einem Sonderweg: Auf Grund zahlreicher Auskunftsbegehren zu gespeicherten Daten von Betroffenen, versucht man dem nach meiner Lesart nun wohl wie folgt Herr zu werden:

    1. Es wird darauf verwiesen, dass möglicherweise eine strafbare Computersabotage vorliegt
    2. Es stellt sich zwischen den Zeilen die Frage, ob das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich ist
    3. Es wird die Kopie des Personalausweises verlangt, um den Anspruchsteller „zu identifizieren“

    Im Folgenden die kurze Prüfung, ob das so stimmt – denn losgelöst vom Einzelfall geht es hier um grundsätzliche Fragen, die sich immer wieder stellen und hier auch (mal abgesehen von Frage 1) zum Alltag gehören.

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  • Unberechtigte Datenlöschung in erheblichem Umfang durch Arbeitnehmer

    Unberechtigte Datenlöschung in erheblichem Umfang durch Arbeitnehmer

    Wenn ein Arbeitnehmer – nach Ankündigung des Arbeitgebers, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen – vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB) löscht rechtfertigt dies die außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies insbesonere, wenn er sich, wie in diesem Fall, verabschiedet mit den Worten „man sieht sich immer zweimal im Leben“ (LArbG Baden-Württemberg, 17 Sa 8/20)

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