Schadensersatz: Arbeitgeber darf EMail-Account des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres löschen

Das OLG Dresden (4 W 961/12) hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne weiteres einen Email-Account löschen darf, den er seinem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat. Tut er dies voreilig und entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden, so ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Pflicht hat das OLG besonders umfassend normiert:

Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mailaccount angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat.

Darüber hinaus sah das OLG eine mögliche Strafbarkeit des löschenden Arbeitgebers nach §303a StGB.

Hinweis: Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinsichtlich EMail-Accounts sind inzwischen weit verbreitet. Es ist insofern anzuraten, nicht “ins Blaue hinein” im Betrieb eine ungeregelte Mailnutzung “wuchern” zu lassen. Die zunehmenden Streitfälle offenbaren die Notwendigkeit fester vertraglicher Absprachen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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