Cybercrime

Was ist Cybercrime: Cybercrime ist heute ein Schlagwort, unter welches das digitale Strafrecht gefasst wird. Ich nutze selber lieber den Begriff des „Daten-Strafrechts“. Eine veraltete Bezeichnung für Cybercrime ist das Computerstrafrecht. Allgemeine Verbindlichkeiten, welchen Begriff man nutzt, welche Delikte man darunter fasst und wie genau man die Deliktsbereiche abgrenzt gibt es dabei bis heute nicht.

Jedenfalls ich verstehe unter dem Begriff „Daten-Strafrecht“ ein weites Feld, das sich durch die Begriffe „Daten“ und „Strafrecht“ erschließt, anders als bei „Cybercrime“ das auf den altbackenen und engen Begriff des „Cyberraums“ zurückgreifen müsste:

  1. „Daten“: Ich greife auf die weiteste Definition von „Daten“ zurück. Daten sind alle codierbaren Informationen ausgenommen reine Gedanken. Es spielt also keine Rolle, ob die Informationen verkörpert sind oder nicht, womit nicht nur Computerprogramme sondern auch Urkunden erfasst werden. Das führt dann dazu, dass nach meinem weiten Verständnis von der Datensabotage bis zur Delikte erfasst sind.
  2. „Strafrecht“: Auch den Begriff „Strafrecht“ fasse ich weit. Dabei greife ich auf den Art. 6 EMRK zurück, der in ständiger Rechtsprechung des EGMR so ausgelegt wird, dass jede staatliche Sanktion als „Strafe“ anzusehen ist. Somit werden auch Ordnungswidrigkeiten vom „Daten-Strafrecht“ erfasst, mit der Folge, dass auch nur bußgeldbewährte Verstöße gegen /BDSG von diesem Rechtsgebiet erfasst sind. Was aber rausfällt sind zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, also etwa die .

Cybercrime im eigentlichen Sinne

Für die Strafverfolgungbehörden stellt sich Cybercrime im engeren Sinne in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik wie Folgt dar:

  • , Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung §§ 269, 270 StGB
  • Datenveränderung, §§ 303a, 303b StGB
  • Ausspähen, einschließlich Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 202a, 202b, 202c StGB
  • Verletzung des Urheberrechtsgesetzes durch Soft- warepiraterie (privates Handeln und gewerbsmäßiges Handeln)
  • gemäß § 263a StGB:
    • weitere Arten des Warenkreditbetruges
    • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Zahlungskarten mit PIN
    • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten
    • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter sonstiger unbarer Zahlungsmittel
    • Leistungskreditbetrug
    • Missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsdiensten
    • Überweisungsbetrug
    • weitere Arten des Computerbetrugs
Fälle von Cybercrime aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
Aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018

Einteilung der Delikte im Cybercrime

Das Daten-Strafrecht wird nach meiner Auffassung auf oberster Ebene in zwei Kategorien geteilt:

  1. Delikte bei denen es schwerpunktmäßig um die Verarbeitung von Daten in irgendeiner Form geht (”Das was man mit den Daten macht ist das Problem”)
  2. Delikte bei denen es schwerpunktmäßig um den Inhalt von Daten geht (”Das was die Daten aussagen ist das Problem”)

(1) Verarbeitung der Daten

Folgende Delikte werden hier zusammengefasst:

(2) Inhalt der Daten

In diesem Bereich unterscheide ich nicht nach Normen (da zu weitreichend), sondern setze an der Art des Inhalts an. Dabei unterscheide ich zur Zeit vier Kategorien:

  • Personaler Bereich, betroffen in erster Linie von Beleidigungen etc., §§185ff. StGB
  • Verbotene sexuelle Inhalte, die an sich schon verboten sind (u.a. Kinderpornographie, Tierpornographie)
  • Verbotene gewalttätige Inhalte, u.a. §131 StGB
  • Extremistische Inhalte, die verschiedene Delikte erfüllen können (Volksverhetzung, verwenden verfassungsfeindlicher Symbole etc.)

Fallzahlen im Cybercrime

Es zeigt sich zudem, dass die Fallzahlen im Bereich des Cybercrime sehr unterschiedlich ausgestaltet sind – Betrugsdelikte machen mit Abstand den grössten Anteil aus.

Cybercrime - Rechtsanwalt Ferner
Fallzahlen aus dem Lagebild Cybercrime NRW 2018

Abgrenzung nach dem Tatmittel Internet

Man kann die Taten auch danach systematisieren, ob als Tatmittel das Internet genutzt wurde – dies ist für Ermittler von besonderem Interesse. Hierzu gibt es eine Sonderkennung in der polizeilichen Kriminalstatistik mit dem Namen „Tatmittel Internet“. An dieser Stelle wird bei der Erfassung berücksichtigt, wenn das Internet im Hinblick auf die Tatverwirklichung eine wesentliche Rolle spielt, z. B. bei Erpressungshandlungen i. Z. m. -Attacken oder bei der Abwicklung von Geschäften bei Online- Versandhäusern. Die Sonderkennung wird allerdings nicht verwendet, wenn z. B. im Vorfeld der eigentlichen Tat lediglich lose Kontakte zwischen Täter und Geschädigtem über das Internet bestanden.

Cybercrime - Rechtsanwalt Ferner
Aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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